Das Bundesverfassungsgericht hat zu der Frage entschieden, in welchem Ausmaß Großeltern bei der Auswahl eines Vormundes für ein Kind zu berücksichtigen sind. (BVerfG, 1 BvR 2926/13 vom 24.06.2014)
Der Entscheidung zufolge haben Großeltern keinen eigenen Schutz aus Artikel 6 II GG, dem Elterngrundrecht. Sie sind jedoch in ihrer Bindung zu ihren Enkeln aus Art. 6 I GG, dem Familiengrundrecht, geschützt. Demzufolge sind Großeltern bei der Auswahl eines Vormundes gem. § 1779 BGB grundsätzlich vorrangig zu nicht verwandten Personen zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalles in Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohls ein anderer Vormund als besser geeignet erscheint.
Familiengerichte haben also bei der Auswahl eines Vormundes Großeltern grundsätzlich vorrangig vor einem Amtsvormund zu berücksichtigen.
In der Entscheidung griff eine Großmutter die Entscheidung eines Familiengerichtes an ihr die Vormundschaft für eines ihrer Enkelkinder nicht zu übertragen. Dabei ist wichtig zu beachten, dass für dieses Kind sowohl von Gutachter, als auch von Mutter, Jugendamt und Verfahrensbeistand der Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürwortet wurde. Das Familiengericht war mit nachvollziehbaren Kriterien davon ausgegangen, dass dem Wohl des Kindes besser gedient sei, wenn ein anderer Vormund ausgewählt wurde, welche diese Entscheidung mitträgt. Das bedeutet, dass im vorliegenden Einzelfall die Beschwerde der Großmutter erfolglos blieb.
Die vollständige Nichtbeachtung der Großeötern, wie sie in der Praxis stattfindet, ist allerdings unzulässig.
Leider sieht das BVerfG in der Regelung des § 59 FamFG, welche die Beschwerdemöglichkeit der Großeltern ausschließt keinen Verfassungsverstoß. Dies ist zwar mit juristisch einwandfrei nachvollziehbaren Argumenten begründet, lässt aber ein äußerst unzureichendes Verständnis des Alltags der familienrechtlichen Praxis erkennen. Denn ohne die Möglichkeit einer Überprüfungsentscheidung wird das Recht der Großeltern, im Rahmen der Auswahlentscheidung bezüglich des Vormundes berücksichtigt zu werden, wie bieher mit Füßen getreten werden.