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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle

Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle

Matthias Bergmann

Nach der Trennung von Eltern bestehen meist Verunsicherung über die finanziellen Trennungsfolgen. Zur Bemessung der Unterhaltsverpflichtungen von Eltern gegenüber ihren Kindern orientiert sich die Praxis an der sog. Düsseldorfer Tabelle. Wir erklären, was sie ist, wie sie angewendet wird und worauf bei der Berechnung des geschuldeten Kindesunterhalts zu achten ist.

1. Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine deutschlandweit anerkannte Leitlinie zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen von minderjährigen und volljährigen Kindern gegenüber ihren Eltern, bzw. dem jeweiligen Unterhaltsschuldner*innen. Sie wird vom OLG Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem deutschen Familiengerichtstag etwa alle zwei Jahre aktualisiert und an die veränderten Einkommens- und Lebensbedingungen in Deutschland angepasst. Die Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Richtlinie, an welcher sich auch die Gerichte zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs orientieren.

Die Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf eines Kindes bezogen auf zwei Unterhaltsschuldner*innen aus. Zu beachten ist aber, dass sich der aus der Tabelle abzulesende Bedarf nicht notwendigerweise mit dem tatsächlich geschuldeten Auszahlungsbetrag deckt, weil beispielsweise das an die Eltern gezahlte Kindergeld zumindest hälftig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird.

2. So wird die Düsseldorfer Tabelle gelesen

Die Düsseldorfer Tabelle koppelt die Höhe des geschuldeten Unterhaltsbedarfs an das Nettoeikommen der barunterhaltspflichtigen Person und an das Alter des Kindes. Es gibt 10 verschiedene Nettoeinkommensstufen und 4 Altersstufen. Zudem weist die Tabelle einen sogenannten Bedarfskontrollbetrag aus. Dieser soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird der Bedarfskontrollbetrag bei der Berechnung der Höhe der Unterhaltspflicht unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. Zudem weist jede Zeile noch einen gewissen Prozentsatz (z.B. 110 %) aus. Dieser drückt die Steigerung des jeweiligen Unterhaltsbedarfs gegenüber dem zu zahlenden Mindestunterhalt (100 %) der ersten Einkommensstufe aus. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung (§1612a BGB). Verdient der Unterhaltsschuldner ein Nettoeinkommen von über 5.501 € (Stand 2021), wird die Düsseldorfer Tabelle nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19) entsprechend fortgeschrieben. Der Unterhaltsschuldner muss konkret darüber Auskunft erteilen, was er verdient, um die jeweilige Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle anhand der ausgewiesenen Prozentsätze vornehmen zu können. Diese erfolgt in Schritten von 400 € und einer entsprechenden Steigerung von jeweils 8 %. Es könnte dann beispielsweise 200 % des geschuldeten Mindestunterhalts bei einem Einkommen von 7.500 € monatlich verlangt werden.

3. Der Umfang der unterhaltsrechtlichen Zahlungsverpflichtung nach der Düsseldorfer Tabelle ist einzelfallabhängig

Der Umfang der Zahlungsverpflichtung und damit auch die Berechnung des geschuldeten Unterhalts ist von mehreren Faktoren abhängig.

a. Kindergeld

Wie bereits erwähnt, werden von dem durch die Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Unterhaltsbetrag bei minderjährigen Kindern das Kindergeld jeweils hälftig bei jedem Unterhaltsschuldner angerechnet. Das Kindergeld beträgt seit Januar 2021 für das erste und zweite Kind 219 Euro im Monat (§ 66 Abs. 1 EstG, § 6 Abs. 1 BKGG). Die Hälfte davon – 109,50 Euro – ist zu verrechnen mit dem Kindesunterhalt. Ab dem dritten Kind beträgt das Kindergeld 225 Euro, es sind dann also 112,50 Euro abzuziehen. Ab dem vierten Kind gibt es 250 Euro Kindergeld, die Hälfte (125 Euro) wird mit dem Unterhalt verrechnet.

b. Berufsbedingte Aufwendungen

Der Unterhaltsschuldner kann auch sog. berufsbedingte Aufwendungen geltend machen. Dabei handelt es sich um die Kosten, die dem Unterhaltsschuldner entstehen, damit er überhaupt seiner Berufstätigkeit nachgehen kann, z.B. Pendlerkosten, Kosten für Berufskleidung und Arbeitsmittel usw. Dazu wird bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens, jedoch mindestens 50 € und höchstens 150 € abgezogen.

c. Schulden

Auch Schulden werden in der Regel, sofern sie berücksichtigungsfähig sind, von dem anzusetzenden Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners abgezogen.

d. Selbstbehalt

Dem/der Unterhaltsschuldner*in steht überdies ein sog. Selbstbehalt (Eigenbedarf) zu, welcher zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs unangetastet bleiben soll.

Er beträgt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 €. Hierin sind bis 430 € für Unterkunft, einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 550 EUR enthalten.

e. Ausbildungsvergütung

Sofern sich das minderjährige Kind bereits in einer Berufsausbildung befindet, es aber noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt, so ist die Ausbildungsvergütung auf den zu zahlenden Unterhalt verkürzt um monatlich 100 € anzurechnen. Die 100 € sollen dem Kind als ausbildungsbedingter Mehrbedarf verbleiben.

4. Anwaltliche Vertretung im Unterhaltsverfahren

In unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten beraten wir Sie in unserer Kanzlei umfangreich und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung stets einzelfallbezogen. In der Regel ist die Führung unterhaltsrechtlicher Verfahren komplex und bedarf eingehender Besprechung zwischen Mandant*in und Anwält*in, um eine für die jeweilige individuelle Lebenssituation angemessene gerichtliche Entscheidung zu erreichen.

Falls Sie zu diesem Thema mehr Informationen wünschen, oder spezielle Fragen in Ihrer eigenen Angelegenheit haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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