Die Düsseldorfer Tabelle wird zum Beginn das Jahres 2022 erneut erhöht. Das bedeutet, dass Ihrem Kind gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil ein höherer Kindesunterhalt zusteht.
Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab zur Berechnung des Kindesunterhalts durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Die Richtlinien des OLG Düsseldorf werden dabei sowohl von den Gerichten als auch von der Anwaltschaft zur Bemessung der Unterhaltsansprüche herangezogen. Auch wenn ihr keine formelle Gesetzeskraft zukommt, so ist sie doch unangefochtene Leitlinie im gesamten Bundesgebiet.
Sie wird in regelmäßigen Abständen vom OLG Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert und an die veränderten Bedarfe von Kindern sowie aktuelle Inflationsbedingungen angepasst.
Die vorgenommenen Änderungen für 2022 betreffen im Wesentlichen eine Erhöhung der Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, sowie eine Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 € monatlich des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Nur geringfügige Anhebungen der Düsseldorfer Tabelle
Der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr ist um 3 € auf 396 € statt vorher 393 € gestiegen. Kinder zwischen den 6. Und 11. Lebensjahr erhalten 4 € mehr nämlich 455 € statt zuvor 451 €. Kinder zwischen dem 12. Und 17. Lebensjahr erhalten 5 € mehr Unterhalt im Monat (533 €), gleiches gilt für den Volljährigenunterhalt ab 18 Jahren (569 €).
Bei den Anrechnungsmöglichkeiten auf den Kindesunterhalt gab es keine Anpassungen. Die Höhe des Kindergeldes bleibt gleich und auch bei den Selbstbehalten und Bedarfskontrollbeträgen gab es keine Änderungen.
Schön ist, dass die Düsseldorfer Tabelle gleich um 5 weitere Einkommenskategorien bis zu einem Einkommen von bis zu 11.000 € netto (200 % des Mindestbedarfs) erweitert wurde. Dies erleichtert die Berechnung des Kindesunterhalts in Fällen vermögender Elternteile und sorgt für eine dem Lebensalter der Kinder angemessenen Teilhabe an der Lebensführung der Eltern.
Unsere Empfehlung an Sie
Wir empfehlen unseren Mandant*innen für den Fall, dass ihr Kind einen Anspruch gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil hat, diesen noch vor Beginn des Jahres 2022 über die anstehenden Änderungen z.B. durch die Versendung einer E-Mail zu informieren. Bestenfalls stellt der barunterhaltspflichtige Elternteil direkt seinen Zahlungsauftrag um den abgeänderten Betrag um und Sie erhalten pünktlich die erhöhte Zahlung für Ihr Kind.
Falls Sie selbst barunterhaltspflichtig sind, empfehlen wir Ihnen noch in diesem Monat Ihren Dauerauftrag an die erhöhten Beträge anzupassen, auch wenn es im eigenen Portemonnaie schmerzen sollte.
Beachten Sie aber bitte in beiden Fällen: Der hälftige Abzug des Kindergeldes bei minderjährigen Kindern und der volle Abzug bei volljährigen Kindern bleibt erhalten. Gleiches gilt für etwaige Anrechnung von Selbstbehalten. Achten Sie auch jeweils auf den Ihnen zustehenden Bedarfskontrollbetrag, welcher in der letzten Spalte auf der rechten Seite der Düsseldorfer Tabelle abzulesen ist.
Wenn Sie mehr zum Thema Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle erfahren wollen, empfehlen wir Ihnen den Blogbeitrag Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle.
Falls Sie zu diesem Thema mehr Informationen wünschen, oder spezielle Fragen in Ihrer eigenen Angelegenheit haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.