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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Alles ums Sorgerecht – Grundlagen des elterlichen Sorgerechtes

Alles ums Sorgerecht – Grundlagen des elterlichen Sorgerechtes

Matthias Bergmann

Sorgerecht – zentral beim Konflikt um die Kinder

Die Trennung ist da- und was ist jetzt mit den Kindern? Egal ob eine friedliche Trennung mit Kind klappt, oder Streit herrscht oder gar ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht vorliegt: es muss Klarheit her, über rechtliche Regeln, Entscheidungen und Alltagsgestaltung. Und sei es nur, um gegenüber Schulen und Behörden Klarheit über Ihre Rechte als Eltern in Trennung bezüglich des Sorgerechts zu haben. Wenn Sie im Internet suchen, finden Sie viele Buzzwords: gemeinsame Sorge, Alleinsorge, geteilte Sorge und viele mehr. Verwirrung über den Inhalt und die genauen Grenzen des Sorgerechts nach außen und innen sorgen dann oft für mehr Streit und Angst als nötig.

Im Folgenden bekommen Sie einen Überblick über die Inhalte, Regeln und Grenzen des elterlichen Sorgerechts.

Was ist das elterliche Sorgerecht?

Das Sorgerecht ist das in Art 6 Absatz 2 und 3 GG geschützte Recht und auch die Pflicht der Eltern für ihre Kinder zu sorgen. Einfach gesagt beinhaltet das Sorgerecht die Aufgabe alle Entscheidungen für das Kind zu treffen, soweit dieses diese nicht selbst treffen kann und darf. Das Sorgerecht ist auch eine Pflicht, daher kann man sich diesem Recht nicht einfach durch „Aufgabe“ entziehen. Gleichwertig gibt es aus Art 6 II GG das Recht auf Umgang, das ebenfalls eine auch Pflicht ist.
In das Sorgerecht der Eltern darf der Staat nur eingreifen, wenn das notwendig ist, um einen Konflikt der Eltern zu lösen, oder um eine anders nicht abzuwendende Gefahr für das Wohl des Kindes (Kindeswohlgefahr) abzuwehren.
Das elterliche Sorgerecht kann in Form des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils vorliegen, oder als gemeinsames Sorgerecht zweier Elternteile.

Wie bekomme ich das Sorgerecht für mein Kind?

In Deutschland gilt für verheiratete Paare, dass ihnen nach der Geburt automatisch das Sorgerecht in Form des gemeinsamen Sorgerechts zusteht. Gem. § 1627 BGB haben die Eltern die gemeinsame Sorge in eigener Verantwortung und gegenseitigem Einvernehmen auszuüben. Bei Uneinigkeiten sollen sie sich einigen.
Für unverheiratete Paare ist nach der Gesetzeslage gem. § 1626a III BGB die Mutter allein sorgeberechtigt, wenn weder eine Sorgeerklärung der Eltern über die gemeinsame Sorge vorliegt, noch die gemeinsame Sorge durch gerichtliche Entscheidung herbei geführt wurde.
Der Vater kann, wenn die Mutter der gemeinsamen Sorge nicht zustimmt, gem. § 1626a II BGB bei Gericht beantragen, die gemeinsame Sorge herzustellen. Das Gericht muss die gemeinsame Sorge herstellen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Welche Aufgabe hat das Jugendamt beim Sorgerecht?

Das Jugendamt hat eine Doppelaufgabe. Es soll einerseits die Eltern bei der Ausübung des Sorgerechts unterstützen. Andererseits wacht es auch über die elterliche Sorge. Bei Vorliegen eines Verdachtes auf eine Kindeswohlgefahr muss das Jugendamt das Familiengericht einschalten. Diese muss dann umfassend ermitteln und ggf. gem. § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefahr in das Sorgerecht eingreifen. Hier ist es vor allem wichtig zu wissen, wann eine Kindeswohlgefahr gegeben ist.

Welche Inhalte hat das Sorgerecht?

Das elterliche Sorgerecht unterteilt sich in verschiedene Untergebiete. Einerseits die Vermögenssorge, also die Entscheidungsmacht der Eltern über das Vermögen des Kindes. Andererseits die Personensorge, also die Entscheidungsmacht der Eltern bezüglich aller persönlichen Lebensaspekte des Kindes. Hier unterteilt man in verschiedene Bereiche des Sorgerechtes, nämlich

  • Das Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Die Gesundheitssorge
  • Die Schulsorge
  • Die religiöse Sorge
  • Die Regelung des Umgangs
  • Die Vertretung gegenüber Behörden

Das Sorgerecht kann in verschiedener Form ausgeprägt sein, entweder als gemeinsames Sorgerecht der Eltern, oder als Alleinsorgerecht eines Elternteils. Die Frage von gemeinsamen oder alleinigem Sorgerecht kann auch zwischen den verschiedenen Aufgaben des Sorgerechtes unterschiedlich geregelt sein. Beispielsweise kann es Alleinsorgerecht beim Aufenthaltsbestimmungsrecht geben, ansonsten aber beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben. Das ist häufig der Fall, wenn es einen Konflikt über einen Umzug mit dem Kind gibt.

Grenzen und Inhalte des gemeinsamen Sorgerechts

Das gemeinsame Sorgerecht ist genau das – gemeinsam. Deshalb ist es auch falsch von geteilter elterlicher Sorge zu reden. Denn die Entscheidungen sind nicht aufgeteilt, sondern im eigentlichen Sinne gemeinsam zu treffen.
Gemeinsames Sorgerecht heißt aber auch nicht, das jede Entscheidung gemeinsam getroffen werden muss. Vielmehr gilt eine abgestufte Regelung der Entscheidungsverantwortung bei gemeinsamer elterlicher Sorge. Dies ist in § 1687 BGB geregelt.
Demnach treffen die Eltern alle Entscheidungen von erheblicher Bedeutung gemeinsam. Erst wenn das auch mit Hilfe Dritter nicht mehr möglich ist kann ggf. ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht nötig sein.

Welche Entscheidungen müssen bei der gemeinsamen Sorge gemeinsam getroffen werden?

Dies richtet sich nach der Bedeutung der Frage um die es geht. Beispiele für Entscheidungen, die bei gemeinsamen Sorgerecht nur zusammen getroffen werden können sind:

  • Ein Aufenthaltswechsel der Kinder,
  • Die Kindergarten- und Schulwahl,
  • Ein Schulwechsel,
  • Alle Impfungen,
  • Alle größeren und riskanten gesundheitlichen Eingriffe und Maßnahmen
  • Die Taufe,
  • Auslandsreisen soweit diese mit besonderen Risiken einhergehen
  • Alle Dinge, die mit erheblichen Risiken und oder Folgen einhergehen.

Welche Entscheidungen können Sie bei gemeinsamen Sorgerecht alleine treffen?

Im Residenzmodell kann der hauptbetreuende Elternteil alle Angelegenheiten des alltäglichen Lebens allein entscheiden. Das sind laut Gesetz (§ 1687 BGB) alle Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Hierunter fallen Dinge wie zum Beispiel:

– Tagesablauf,

– Schulausflüge des Kindes- Normale Arztbesuche (Routine, kleinere Krankheiten)

– Hobbies (solange die nicht ungewöhnlich riskant sind),

– Betreuung durch Dritte

Im Wechselmodell kann dies durch den jeweils betreuenden Elternteil entschieden werden. Ggf. braucht es dabei Absprachen.

Was darf der Umgangselternteil alleine entscheiden?

Während der Umgänge hat der umgangsberechtigte Elternteil gem. § 1687 BGB das Recht die Dinge der tatsächlichen Betreuung zu entscheiden. Und zwar auch dann, wenn dieser Elternteil nicht sorgeberechtigt ist. Dinge der tatsächlichen Betreuung sind zum Beispiel:

– Wo findet der Umgang statt

– Was isst das Kind im Umgang

– Wen trifft das Kind im Umgang

– Welche Aktivitäten finden im Umgang statt.

Außer in Notfällen darf der nicht hauptbetreuende Elternteil aber grundsätzlich zum Beispiel nicht mit dem Kind zum Arzt gehen, oder ähnliche alltägliche Fragen regeln. Dies bleibt Aufgabe des hauptbetreuenden Elternteils.
Das gemeinsame Sorgerecht bedeutet also nicht, dass alle Angelegenheiten besprochen werden müssen. Es müssen auch nicht alle alltäglichen Angelegenheiten mitgeteilt werden, ein Informationsrecht des anderen Elternteils besteht allerdings grundsätzlich. Dieses kann auch durchgesetzt werden.

Wann können Sie das alleinige Sorgerecht beantragen?

Um das alleinige Sorgerecht zu beantragen ist es wichtig sich genau zu überlegen, welche Aspekte des Sorgerechtes sinnvoll und mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden können, bzw. gegen welche Anträge man sich erfolgreich wehren kann.
Gem § 1671 I Nr. 2 BGB setzt ein Antrag auf das alleinige Sorgerecht voraus, dass sowohl die Aufhebung der gemeinsamen Sorge, als auch die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am Besten dient. Das Gericht prüft bei einem Antrag auf alleinige Sorge also in zwei Stufen:

1. Dient die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten?

Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dient dem Wohl des Kindes am besten, wenn die gemeinsame Sorge nicht zum Wohle des Kindes möglich ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn

– Das gemeinsame Sorgerecht faktisch nicht durchführbar ist

– Ein Elternteil erziehungsunfähig oder nicht erziehungsbereit ist

– Bei mangelnder Kooperationsfähigkeit und- bereitschaft der Eltern.

Wenn die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts nicht dem Wohl des Kindes am besten dient, wird der Antrag schon hier abgewiesen. Das kann zum Beispiel passieren, wenn der Streit der Eltern vom Gericht nicht als zu schwerwiegend eingestuft wird, die notwendigen gemeinsamen Entscheidungen noch getroffen werden können oder ein Elternteil dem anderen eine umfassende Sorgerechtsvollmaccht erteilt hat.
Hier kann ggf. durch den Nachweis, dass Entscheidungen gemeinsam möglich sind der Antrag auf alleiniges Sorgerecht abgewehrt werden.

2. Dient die Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten?

Wenn die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts dem Wohl des Kindes am besten dient prüft das Gericht dann, ob die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten dient.
Bei dieser Prüfung des möglichen alleinigen Sorgerechtes gehen die Gerichte anhand vier Prüfungskriterien der Zuteilung des alleinigen Sorgerechts vor. Diese Prinzipien sind:
– Das Förderprinzip
– Das Kontinuitätsprinzip
– Die Bindungen des Kindes
– Der Wille des Kindes

Förderprinzip

Das Förderprinzip befasst sich mit der Frage, welcher Elternteil die besseren Entwicklungsmöglichkeiten und die besseren Voraussetzungen für die Entwicklung seiner Persönlichkeit bieten kann.

Kontinuitätsprinzip

Das Kontinuitätsprinzip schaut auf die Frage, welcher Elternteil eine möglichst einheitliche und gleichmäßige Erziehung des Kindes besser gewährleiten kann.

Bindungen des Kindes

Bei den Bindungen des Kindes werden die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes an seine Eltern, Geschwister, Familienmitglieder und Dritte berücksichtigt.

Kindeswille

Beim Kindeswillen wird der eigene geäußerte Willen des Kindes ermittelt. Dies geschieht in Form einer Kindesanhörung (§ 159 FamFG). Dieser geäußerte Wille wird mit zunehmendem Alter als Akt der Selbstbestimmung zunehmend wichtiger. Aber auch sehr junge Kinder sind anzuhören.

Wie wehrt man sich gegen den Antrag auf alleiniges Sorgerecht?

Gegen den Antrag auf alleiniges Sorgerecht wehrt man sich effektiv vor allem, indem man die oben genannten Kriterien zu Herzen nimmt. Wichtig ist es, dass der Streit der Eltern nicht so ausgeprägt ist, dass sie ständig bei Gericht sind. Daher ist hier sehr strategisch zu entscheiden, welche Entscheidungen wirklich im Streit zu klären sind. Auch bei ggf. schwerer Provokationen hilft es die Ruhe zu bewahren und lieber den Fokus auf die wesentlichen Grundlagen zu lenken. Dort braucht es dann aber klarer Grenzsetzung ggf. durch anwaltliche Maßnahmen. Es muss auch klar sein, dass das gemeinsame Sorgerecht eben nicht ein Mitspracherecht in allen auch alltäglichen Fragen bedeutet. Mit einer umfassenden und auf Erhalt des Sorgerechtes gerichteten Strategie gibt es häufig eine gute Erfolgschance um Anträge auf alleiniges Sorgerecht abzuwehren. In anderen Fällen bleibt nichts anderes, als einen Gegenantrag zu stellen, um das alleinige Sorgerecht auf sich selbst zu erhalten.

Wann wird bei einem Antrag auf alleiniges Sorgerecht ein Gutachten eingeholt?

Leider werden bei Familiengerichten sehr häufig Gutachten eingeholt. Grundsätzlich kann und muss ein Gericht ein Gutachten einholen, wenn es eine Frage feststellen muss, für deren Feststellung es Qualifikationen braucht, über die der Richter nicht verfügt. Das sind bei Verfahren bezüglich des alleinigen Sorgerechtes vor allem psychologische, psychiatrische und pädagogische Fragen.
Leider ist die Qualität sowohl der Fragestellung bei Gutachten, als auch der Gutachten oft sehr schlecht. Daher muss man stets sorgfältig mit solchen Gutachten umgehen. Hier können wir Ihnen mit umfassendem rechtlichen Rat und einer Begleitung des Gutachtenverfahrens helfen.

Fazit zur elterlichen Sorge

Das elterliche Sorgerecht ist zentral für Ihre Fähigkeit die Erziehung Ihres Kindes zu gestalten. Auch bei gemeinsamen Sorgerecht sind nicht alle Entscheidungen gemeinsam zu treffen. Ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht setzt voraus, dass die gemeinsame Sorge nicht mehr das Beste für das Wohl des Kindes ist und die Übertragung der alleinigen Sorge auf den Antragsteller für das Kind das Beste für das Wohl des Kindes ist. Das Jugendamt darf gegen den Willen der Eltern nur bei Kindeswohlgefahr und unter Einschaltung des Gerichtes handeln. In Verfahren zum elterlichen Sorgerecht werden oft Gutachten eingeholt. Bei familiengerichtlichen Gutachten ist eine intensive anwaltliche Betreuung sehr zu empfehlen.

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