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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Umgang verweigert: Pflicht zum Ordnungsgeld

Umgang verweigert: Pflicht zum Ordnungsgeld

Matthias Bergmann

Umgang erzwingen – Gericht MUSS Ordnungsgeld verhängen

Eine der größten Probleme bei der gerichtlichen Durchsetzung von Umgangsbeschlüssen und Umgangsvergleichen ist die große Zurückhaltung der Rechtsprechung bei der Anordnung von Ordnungsmitteln. Gerade bei Amtsgerichten hört man immer wieder Aussagen wie: „Umgang kann man eh nicht erzwingen“. Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass es bisweilen sehr schwer ist überhaupt einen durchsetzbaren Umgangsbeschluss bei Gericht zu erarbeiten, vor allem, weil gerade auch Richter sich der dazu notwendigen genauen Kleinarbeit verweigern.

Wichtig ist es daher zu wissen, dass im Regelfall das Gericht bei einem Verstoß gegen einen durchsetzbaren Umgangstitel verpflichtet ist, ein Ordnungsgeld zu verhängen. Allein die Höhe und Art des Ordnungsmittels steht dabei dann im Ermessen des Gerichts.
Dies haben wir beim OLG Naumburg noch einmal klarstellen lassen.

Rechtliche Grundlagen der Durchsetzung des Umgangs

Die rechtlichen Grundlagen der Durchsetzung des Umgangs sind klar geregelt, die Normen finden sich in den §§ 86 folgende FamFG. Demnach findet die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Beschlüssen, gerichtlich gebilligten Vergleichen und sonstigen Titeln statt. Für den Umgang interessant sind nur gerichtliche Beschlüsse und gerichtlich gebilligte Vergleiche. Da hier außergerichtliche Umgangsvereinbarungen nicht genannt sind, kann man eine nicht gerichtlich geregelten Umgangsvereinbarung auch nicht durchsetzen.
Die gerichtliche Umgangsdurchsetzung ist in § 89 FamFG geregelt. Gemäß § 89 Absatz 1 FamFG kann das Gericht Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängen. Gemäß § 89 Absatz 4 FamFG hat die Anordnung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er den Verstoß gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten hat.

Pflicht zur Verhängung von Ordnungsmitteln zur Erzwingung des Umgang

Das Wörtchen „kann“ in § 89 Absatz 1 FamFG könnte einen zu der Annahme veranlassen, dass das Gericht keine Ordnungsmittel verhängen muss, sondern dies unterlassen kann. Das ist aber falsch. Soweit der Verpflichtete nicht ausreichend entschuldigende Gründe für den Verstoß vorgetragen hat, so muss das Gericht Ordnungsmittel verhängen.
Es ist Aufgabe des Anwalts für Familienrecht auf eine solche Vorgehensweise des Gerichtes auch zu drängen.

Gerne beraten wir Sie zur Durchsetzung eines Umgangsbeschlusses oder Umgangsvergleichs in einer Erstberatung.

*

Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Februar 2020, 9 UF 10/20

Bei Verstoß gegen den Umgangstitel hat das Gericht regelmäßig ein Ordnungsgeld (oder Ordnungshaft) zu verhängen. Es darf von der Verhängung eines Ordnungsmittels zur Erzwingung von Umgang nicht absehen.

Beschlussformel für Erzwingung des Umgang

Oberlandesgericht Naumburg
BESCHLUSS

In der Familiensache

betreffend den Umgang mit dem minderjährigen Kind

hier: Ordnungsmittelfestsetzung

Hat der 9. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Tauscher als Einzelrichterin gemäß § 87 Abs. 4 FamFG in Verb. Mit § 568 Satz 1 ZPO am

13. Februar 2020

b e s c h l o s s e n :

1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters und Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2019 abgeändert:

Gegen die Antragsgegnerin und Kindesmutter wird wegen Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 der mit Beschluss des Amtsgerichts Burg vom 8. Dezember 2014 familiengerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung der Kindeseltern vom 8. Dezember 2014 nämlich dem Kindesvater in den ungeraden Wochen vom Samstag 8:30 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag mit dem betroffenen Kind Umgang zu gewähren, ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise für je 100 € ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt.

2. Die Kindesmutter trägt die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens im ersten Rechtszug.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 500 € festgesetzt.

Rechtliche Würdigung

I.

Die nach § 87 Abs. 4 FamFG in Verb. Mit den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2019 ist begründet.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht gegen die Kindesmutter kein Ordnungsmittel wegen eines Verstoßes gegen die familiengerichtliche Umgangsvereinbarung der Kindeseltern vom 8. Dezember 2014 festgesetzt.

Formelle Voraussetzungen für Durchsetzung des Umgang gegeben

Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Burg vom 8. Dezember 2014 liegt eine familiengerichtliche Billigung im Sinne von § 156 Abs. 2 FamFG vor. Dieser Beschluss enthält im Übrigen auch den für die Festsetzung von Ordnungsmitteln erforderlichen Hinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG.

Die Kindesmutter stellt nicht in Abrede, dass sie entgegen der Verpflichtung aus der Umgangsvereinbarung dem Kindesvater in der 45. Kalenderwoche den Umgang nicht gewährt hat. Damit hat sie gegen ihre Verpflichtung aus der Vereinbarung zum Umgangsrecht verstoßen.

Verschulden bei Verweigerung von Umgang vermutet

Diese Zuwiderhandlung gegen die verbindliche Umgangsregelung hat die Antragsgegnerin auch zu vertraten. Das Verschulden der Kindesmutter wird nämlich gemäß § 89 Abs. 4 FamFG vermutet, und sie hat diese Vermutung nicht widerlegen können (OLG Naumburg, FamRZ 2014, 145).

Es reicht hierfür nicht, wenn sie ausführt, dass sie am 7. November 2019 einen Antrag auf Abänderung der Umgangsvereinbarung im Wege der einstweiligen Anordnung beim Amtsgericht wegen einer konkreten Kindeswohlgefährdung gestellt hat.

Abänderungsantrag zu Umgang nicht als Entschuldigung ausreichend

Zwar haben gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht stets das Kindeswohl zu berücksichtigen. Widerspricht ein bestehender Umgangstitel dem Kindeswohl, steht es den Beteiligten daher frei, eine Abänderung des Titels zu beantragen. Die Prüfung der Kindeswohldienlichkeit der Umgangskontakte hat aber im Erkenntnisverfahren stattzufinden. Die Vollstreckung nach den §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1 FamFG baut sodann auf dieser im Erkenntnisverfahren erfolgten Prüfung auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt. Auch wenn der Umgang wegen seiner jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in die materielle Rechtskraft erwächst, bedarf der vollstreckbare Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit. Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts – mithin auch des Kindeswohls – getroffen worden ist. Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegentreten, wenn darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung nach § 1696 Abs. 1 BGB gestützt wird. Nur dann kann das Familiengericht die Vollstreckung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG einstweilen einstellen oder beschränken (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Dezember 2019, Az.: 6 WF 156/19, zitiert nach juris).

Keine Einstellung der Vollstreckung des Umgangs

Die Kindesmutter hat zwar beim Amtsgericht Magdeburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Abänderung der Umgangsregelung gestellt. Die Vollstreckung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG ist jedoch nicht vorläufig eingestellt bzw. beschränkt worden. Vielmehr hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 im dortigen Verfahren den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Verpflichtung des Gerichts zur Durchsetzung des Umgangs

Im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsregelung verdichtet sich das dem Gericht eingeräumte Ermessen regelmäßig zu einer Pflicht zur Verhängung von Ordnungsmitteln. Lediglich die Auswahl und Bemessung steht im Ermessen des Gerichts und sind im Beschwerdeverfahren einer eingeschränkten Überprüfung auf Ermessensfehler zugänglich (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. September 2012, Az.: 4 WF 196/12). Da die Antragsgegnerin schuldhaft eggen die Regelung zum Umgang verstoßen hat, war gegen sie ein Ordnungsmittel zu verhängen.

Dabei war die Festsetzung eines Ordnungsmittels von 200 € aus Sicht des Senats angemessen. Denn der Umstand, dass die Kindesmutter vom 8. November 2019 immer ihrer Umgangsverpflichtung nachgekommen ist, war bei der Bemessung der Höhe des gegen sie festzusetzenden Ordnungsgeldes zu berücksichtigen.

Kosten der Erzwingung des Umgangs

II.

Die Kostenentscheidung für das Ordnungsgeldverfahren im ersten Rechtszug folgt aus § 92 Abs. 2 FamFG.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 87 Abs. 5 FamFG i Verb. Mit § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes hat ihre Grundlage in § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Auszugehen ist von dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Kindesvater hat. Insofern ist im Wege einer Schätzung von einem Betrag in Höhe bis zu 500 € auszugehen.

Gerne beraten wir Sie zu den Fragen der Durchsetzung des Umgangs in einer Erstberatung.

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