Telefonischer Kontakt

Zwischen 8:30 und 14 Uhr sind wir telefonisch grundsätzlich erreichbar. Für einen Erstkontakt nutzen Sie bitte die Möglichkeit sich zur Erstberatung anzumelden.

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Anmeldung zur Erstberatung

Was bedrückt Sie? Wie können wir Ihnen und Ihrem Kind helfen? Unsere Erstberatung hilft Ihnen bei allen Fragen zu Sorgerecht, Umgangsrecht, Inobhutnahme oder Gutachten. Wir sind für Sie da.

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Anwälte für Sorgerecht

Anwälte für Sorgerecht

Anwälte für Sorgerecht

In unserer täglichen Arbeit als Anwälte für Sorgerecht sehen wir, dass Konflikte im Sorgerecht sind oft existentielle Notlagen. Als spezialisierte Anwälte für Sorgerecht verstehen wir, welche Dynamiken die einzelnen Teilkonflikte des Sorgerechts prägen. Daher ist uns eine lösungsorientierte Vorgehensweise wichtig, die eine klare Zukunftsorientierung beinhaltet.

Kommen Sie möglichst frühzeitig zu den spezialisierten Anwälten für Sorgerecht und Umgangsrecht, um mit unserer Hilfe eine umfassende Lösung für Sie und Ihre Kinder zu finden. Buchen Sie dazu gerne eine Erstberatung bei uns.

Als Ihre Anwälte für Sorgerecht tragen wir eine enorme Verantwortung. Wir legen daher den größten Wert auf juristische Präzision und Genauigkeit.

Kontaktieren Sie uns:

über unsere Anmeldung zur Erstberatung für eine zügige und kompetente Einschätzung Ihres Falles

Unser Angebot als Anwälte für Sorgerecht:

  • Wir nehmen uns Zeit Ihren Fall zu verstehen und arbeiten uns vollständig in alle Unterlagen ein
  • Fachkenntnis: Wir arbeiten spezialisiert im Sorgerecht
  • Wir suchen nach einer langfristigen Lösung des Konfliktes
  • Wir suchen einen engen und persönlichen Kontakt
  • Wir engagieren und durchsetzungsstark für Ihre Interessen
  • Wir begleiten Sie auch außerhalb des Gerichtes bei Jugendamt, Gutachten und Verfahrensbeistand
  • Wir lassen Sie im Gerichtssaal nicht allein
  • Wir garantieren eine schnelle und verständliche Kommunikation über Entscheidungen
  • Wir erklären Abläufe und juristische Geschehen nachvollziehbar

Was bedeutet das Sorgerecht?

Als Anwälte für Sorgerecht geht es für uns um die Pflicht und das Recht der Eltern für ihr Kind zu sorgen. Geregelt ist das Sorgerecht in § 1626 Absatz 1 BGB. Inhalt des Sorgerechtes ist vor allem die Berechtigung Entscheidungen für das Kind zu treffen, die Interessen des Kindes zu schützen und durchzusetzen und das Kind gegenüber Dritten zu vertreten. Bei all diesen Fragen kann Sie ein spezialisierter Anwalt für Sorgerecht unseres Teams beraten.

Was beinhaltet das Sorgerecht?

Im Streit um das Sorgerecht unterscheidet ein Anwalt für Sorgerecht die verschiedenen Inhalte des Sorgerechts. Das Sorgerecht der Eltern unterteilt sich in die Vermögenssorge und die Personensorge. Die Personensorge unterteilt sich weiter in:

  • das Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • die Schulsorge
  • die Gesundheitssorge
  • die Vertretung gegenüber Behörden
  • die religiöse Erziehung
  • das Umgangsbestimmungsrecht

Ein Konflikt um das Sorgerecht muss nicht alle diese Bereiche umfassen. Als Ihre Anwälte für Sorgerecht wollen wir mit Ihnen den besten Weg für Sie und ihr Kind durch den Konflikt finden und durchsetzen. Unter Mitwirkung unserer systemischen Familienberaterin Sina Töpfer können wir dabei interdisziplinär nach dem richtigen Weg zur Lösung suchen.

Gemeinsames Sorgerecht in der Ehe

Wenn ein Kind in der Ehe geboren wird, so kommt es automatisch zum gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Genauso kommt es automatisch zur gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn die unverheirateten Eltern nach der Geburt heiraten. Dies regelt der § 1626a Absatz 1 Nr. 2 BGB.

Gemeinsames Sorgerecht bei Unverheirateten

Etwas problematischer ist die Frage des gemeinsamen Sorgerechtes bei Kindern unverheirateter Eltern. Gem. § 1626a Absatz 1 BGB gibt es hier kein automatisches gemeinsames Sorgerecht bei der Geburt des Kindes. Das gemeinsame Sorgerecht der unverheirateten Eltern kann aber auf verschiedenen Wegen hergestellt werden.

Als Anwälte im Sorgerecht unterstützen wir Sie gerne bei einem Antrag auf gemeinsames Sorgerecht oder dessen Abwehr.

Kompetente Hilfe: der spezialisierte Anwalt für Sorgerecht

Anwalt für Sorgerecht: Hilfe nach Trennung mit Kind

Im Schwerpunkt berät ein Anwalt für Sorgerecht Eltern nach einer Trennung oder Scheidung mit Kindern.

Sorgerecht nach der Scheidung

Das gemeinsame Sorgerecht der verheirateten Eltern bleibt während und nach einer Scheidung im Grundsatz erhalten. Gerade eine einvernehmliche Scheidung ändert nichts am gemeinsamen Sorgerecht. Als Anwälte im Sorgerecht wissen wir aber, dass in vielen Fällen ein Konflikt um das Sorgerecht nach der Scheidung entsteht. Beide Eltern können bei erheblichen Konflikten um die Kinder bei der Scheidung einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht gem. § 1671 Absatz 1 Nr. 2 BGB stellen. Das Familiengericht muss dann zunächst entscheiden, ob eine Auflösung des gemeinsamen Sorgerechtes für das Kindeswohl das Beste ist. Nur wenn das Familiengericht das bejaht muss es dann entschieden, welchem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zuzusprechen ist. Als Anwälte für Sorgerecht prüfen wir sorgfältig mit Ihnen, welcher Antrag erfolgversprechend ist und welche Lösungswege es für die bestehenden Konflikte gibt.

Antrag auf alleiniges Sorgerecht

Ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht nach Trennung und Scheidung gem. § 1671 Absatz I Nr. 2 BGB setzt zunächst voraus, dass das Verhältnis der Eltern so zerrüttet ist, dass es das Beste für das Wohl des Kindes ist, wenn das gemeinsame Sorgerecht der Eltern aufgelöst wird.
Viele Anträge auf alleiniges Sorgerecht nach Trennung und Scheidung scheitern schon an dieser Schwelle. Denn die Gerichte sehen dies erst als gegeben an, wenn es den Eltern in Angelegenheiten erheblicher Bedeutung auch mit Hilfe Dritter nicht möglich ist gemeinsame Entscheidungen für das Kind zu treffen. Nicht ausreichend ist als der Wunsch eines Elternteils in Ruhe gelassen zu werden (OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2015 – 26 UF 21/15, FamRZ 2015, 2180 (2182); KG FamRZ 2006, 1626 (1627)), unterschiedliche Erziehungsideale- und Vorstellungen der Eltern (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.08.1999 – 2 U F 63/99 2 F 399/98, NJW-RR 2001, 507 (508)), oder die Tatsache, dass Entscheidungen nur unter Einfluss Dritter möglich waren (OLG Naumburg, Beschluss vom 23.07.2001 – 14 UF 36/01, JAmt 2002, 32 (35) = FamRZ 2002, 564 (565)). Sie sollten sich daher vor einem Antrag auf alleiniges Sorgerecht mit einem Anwalt für Sorgerecht beraten.

Antrag auf Alleinentscheidung in wichtigen Fragen

Immer wieder sehen wir als spezialisierte Anwälte für Sorgerecht aber auch Fälle, in denen die Schwelle des § 1671 I Nr. 2 BGB zur Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung nicht erreicht ist. Beispielsweise, weil der Streit der Eltern sich auf die Schulwahl beschränkt. Dann kann es sinnvoll sein den Antrag gem. § 1628 BGB auf die Übertragung der Entscheidung über die einzelne wichtige Frage (hier also die Schulwahl) zu beschränken.

Sorgerecht nach Trennung unverheirateter Eltern

Nach der Trennung unverheirateter Eltern gilt grundsätzlich, dass sich ebenfalls an der Lage beim Sorgerecht nach Trennung und Scheidung nichts ändert. Hier kann es aber sein, dass die Eltern bisher kein gemeinsames Sorgerecht haben. Dann bleibt es bei der Trennung gem. § 1626a Absatz 3 BGB auch bisher bestehenden alleinigen Sorgerecht der Mutter.
Allerdings muss es nicht dabei bleiben. Möglich ist es die Frage des Sorgerechts nach der Trennung durch einen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht, oder einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht des bisher nicht sorgeberechtigten Elternteils gem. § 1671 Absatz 2 Nr. 2 BGB zu verändern.

Antrag auf gemeinsames Sorgerecht

Wenn ein Antrag auf gemeinsames Sorgerecht gestellt wurde, so überträgt das Familiengericht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a II BGB). Auch in diesem Fall muss das Gericht umfassend das Kindeswohl prüfen, wenn die Kindesmutter keine nachvollziehbaren Gründe gegen das gemeinsame Sorgerecht vorbringen kann und solche auch nicht erkennbar sind, so wird das Gericht das gemeinsame Sorgerecht anordnen.

Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Immer zu entscheiden ist aber ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als Teil des Sorgerechts nach Trennung und Scheidung, wenn ein Elternteil (mit dem Kind) umziehen will. Denn hier ist eine Entscheidung faktisch zwingend und kann nur durch Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes an einen Elternteil beantwortet werden. Dabei kann ein Gericht nicht anordnen, dass ein Elternteil nicht umziehen darf. Es kann also nur prüfen, ob der Verbleib des Kindes beim anderen Elternteil am alten Wohnort, oder beim umziehenden Elternteil am neuen Wohnort dem Wohl des Kindes besser dient (vgl. sog. Mexiko Entscheidung, BGH, Beschluss vom 28. 4. 2010 – XII ZB 81/09).
Als Anwälte für Sorgerecht können wir Sie sowohl bei Stellung als auch Abwehr eines solchen Antrags auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes unterstützen.

Anwälte für Sorgerecht – Kompetenz bei Sorgerechtsentzug

Als spezialisierte Anwälte für Sorgerecht helfen wir Ihnen schnell und durchsetzungsstark bei allen Fragen eines drohenden oder schon geschehenen Sorgerechtsentzug. Durch unseren interdisziplinären Lösungsansatz können wir Ihnen bei der tatsächlichen Lösung des Problems helfen und fehlerhafte Inobhutnahmen und Sorgerechtsentzüge abwehren.

Wir bieten:

– Beratung und Vorbereitung von Gesprächen beim Jugendamt
– Begleitung zu Jugendamtsterminen
– Vorbereitung und Begleitung von Gutachten
– klare Analyse der rechtlichen Situation
– eine lösungsorientierte, durchsetzungsstarke Gesamtstrategie

Anwälte für Sorgerecht bei Kindeswohlgefahr

Ein Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefahr kommt nur bei schwerwiegenden, nachhaltigen Kindeswohlgefahren in Betracht. Gem. Art 6 Absatz 2 GG obliegt die elterliche Sorge zunächst den Eltern allein. Nur im Rahmen des staatlichen Wächteramtes gem. Art 6 Absatz 3 GG darf das Jugendamt oder das Familiengericht zwangsweise einen Sorgerechtsentzug durchführen. Ein solches Verfahren wegen Kindeswohlgefahr richtet sich dann nach dem strengen Maßstab des § 1666 BGB.

Was ist eine Kindeswohlgefahr?

Eine Kindeswohlgefahr setzt eine gegenwärtige, in solchem Maß vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, Beschluss vom 22. September 2022, Az.: XII ZB 150/19).
So eine Gefahr kann gegeben sein, wenn beispielweise Drogenkonsum der Eltern vorliegt und das Kind hiervon betroffen ist, wenn das Kind misshandelt wird oder wenn dem Kind auf andere Art Schaden droht, den die Eltern nicht abwehren können oder wollen.
Eine Kindeswohlgefahr muss nicht auf einem Verschulden der Eltern beruhen. Kindeswohlgefahren durch Krankheit oder unverschuldete Lebensumstände sind aber nur dann ausreichende Grundlage für einen Eingriff in das Sorgerecht, wenn die Eltern nicht willens oder in der Lage sind diese Gefahr im Rahmen des Möglichen abzuwehren.

Sorgerechtsentzug bei Kindeswohlgefahr

Auch wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes vorliegt ist nicht immer ein Entzug des Sorgerechtes zulässig. Denn oft ist ein Eingriff in das Sorgerecht unverhältnismäßig, weil der Schaden für das Kind durch den Eingriff höher wäre, als sein Nutzen. Eine Inobhutnahme des Kindes lässt sich daher gegebenenfalls verhindern oder rückgängig machen.
Als spezialisierte Anwälte für Sorgerecht haben wir erhebliche Erfahrung mit Fällen von Kindeswohlgefahr. Wir können Sie bei Jugendamt und Gericht kompetent vertreten.