Der Bundesgerichtshof entschied im aktuellen Urteil über den Ersatzanspruch hinsichtlich des Verdienstausfallschadens von Eltern im Wege der Amtshaftung.[1] Dieses Urteil bezog sich auf den Fall, dass die Eltern für ihre Kinder keinen Kitaplatz zur Verfügung gestellt bekommen und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachkommen konnten.
Die Klägerinnen wollten nach Ablauf der Elternzeit ihre Berufstätigkeit wieder voll aufnehmen. Aus diesem Grund meldeten sie wenige Monate nach der Geburt ihrer Kinder bei der Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für ihre Kinder nach Vollendung des ersten Lebensjahres an. Allerdings stellte diese den Klägerinnen für den gewünschten Termin keinen Kitaplatz zur Verfügung, sodass die Klägerinnen mit dem Urteil Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für die Zeit nach Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder bis zur späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes geltend machen.
Das Landgericht Leipzig hatte den Klagen stattgegeben, jedoch hatte das Oberlandesgericht Dresden die Klagen im Berufungsverfahren abgewiesen, weil es der Meinung war, die beklagte Stadt habe zwar eine Amtspflicht verletzt, aber die Erwerbsinteressen der Klägerinnen seien nicht von dieser Amtspflicht erfasst und deshalb wäre die Stadt nicht verpflichtet, den Klägerinnen deren Verdienstausfall zu ersetzen.[2]
Der BGH hob die Urteile des OLG Dresden nun auf und verwies die Entscheidung zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück, denn eine Amtspflichtverletzung liege entgegen der Auffassung des OLG Dresden sehr wohl bereits vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen kann. Diese Amtspflicht sei auch nicht durch die Kapazität an Betreuungsplätzen begrenzt, vielmehr habe sich der öffentliche Träger darum zu kümmern, dass genügend Betreuungsplätze zur Verfügung stehen würden. Außerdem fallen die Klägerinnen als Eltern mitsamt dem geltend gemachten Verdienstausfall in den Schutzbereich dieser Amtspflicht. Zwar steht der Anspruch auf die Bereitstellung eines Kitaplatz den Kindern selbst zu, allerdings werden die Eltern und deren Erwerbsinteresse in den Schutzbereich miteinbezogen.
Dies entspricht auch den gesetzgeberischen Überlegungen bei Einführung des Kinderförderungsgesetzes und insbesondere des § 24 Abs. 2 SGB VIII, mit dem der Gesetzgeber neben der Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zu Gunsten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bezweckte. Dem Gesetzgeber ging es unter anderem um eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Erkenntnis, dass sich Kindes- und Elternwohl nicht voneinander trennen lassen.[3]
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[1] § 839 Abs. 1 BGB iVm Artikel 34 Satz 1 GG
[2] § 24 Abs. 2 SGB VIII
[3] BGH, Urteil vom 20.10.2016, Aktenzeichen III ZR 278/15, III ZR 302/15, III ZR 303/15