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Umgangs- und Sorgerechts-Blog

Wechselmodell und Unterhalt – Teil 1

Matthias Bergmann
Wechselmodell und Unterhalt

– nix Genaues weiß man nicht

Erklärungen zum Unterhalt im Wechselmodell – Versuch einer Darstellung der BGH Rechtsprechung in drei Teilen

Das paritätische Wechselmodell – also die Betreuung von Kindern nach der Trennung in gleicher zeitlicher und sonstiger Verantwortlichkeit – hat in den letzten Jahren die Diskussion über die familienrechtliche Regelung der Kinderbetreuung nach einer Trennung dominiert.
Das Wechselmodell wird in vielen Nachtrennungsfamilien praktiziert. Es kann eine hervorragende Lösung für die Kinderbetreuung nach der Trennung sein. Die zentrale Frage aber war lange: Kann das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden?
Die Antwort ist – nach vorher überwiegend ablehnender Meinung in der Rechtsprechung der OLGs – nach einer Entscheidung des BGH vom Februar 2017 eindeutig: Ja, und zwar in Form einer Umgangsregelung. Die Voraussetzungen dafür wurden in der BGH Entscheidung nur grob umrissen und werden in der Rechtsprechung der OLGs weiter zu definieren sein.
Wenn aber ein solches Wechselmodell – egal ob durch die Eltern freiwillig eingeführt oder gegen den Willen eines Elternteiles erzwungen – tatsächlich stattfindet, wie wird dann der Unterhalt geregelt? Um in dieser Frage auf dem neuesten Stand zu sein habe ich mir eine hervorragende Fortbildung bei Herrn Dr. Maaß (RiOLG Celle) gegönnt.
Das Ergebnis: Auch nachdem der BGH im Januar 2017 eine neue Entscheidung zur Berechnung von Kindesunterhalt beim Wechselmodell gefällt wurde ist alles andere als klar, was das in der Praxis heißt. Unterhaltsverfahren bei praktiziertem Wechselmodell dürften bis auf weiteres ausgesprochen schwer werden. Denn beim Unterhalt ist leider immer noch klar zu erkennen, dass der Gesetzgeber ein Wechselmodell in seinen gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt nicht vorgehsehen hat. Und die Berechnungen und Rechtsausführungen des BGH zu diesem Thema sind – mit Verlaub gesagt – wenig überzeugend und als Grundlage praktischer Arbeit ungeeignet.
In ein paar Posts will ich die Probleme bei der Anwendung dieser Rechtsprechung einmal zusammen fassen, so wie ich sie momentan verstehe.

Gesetzliche Regelungen für Unterhalt im Wechselmodell

Das BGB ist in seinen Unterhaltsregelungen auf das Wechselmodell klar nicht eingestellt. Das Unterhaltsrecht geht vom Grundsatz immer noch vom Leitbild des Wechselmodells aus. Es geht zum Beispiel in § 1606 III Satz 2 BGB davon aus, dass ein Elternteil die Kinder zu Hause betreut und der andere Elternteil seinen Beitrag zur Versorgung der Kinder durch Zahlung von „Barunterhalt“, also Geld leistet.

Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

Auch an anderen Stellen im Gesetz ist diese Annahme zu erkennen. Denn der Anspruch des Kindesunterhaltes ist ein Anspruch des Kindes selbst. Damit stellt sich immer die Frage, wer diesen Anspruch denn bei Gericht durchsetzen, also den anderen Elternteil zur Zahlung zwingen kann. § 1629 II BGB stellt dafür die Lösung dar. Er lautet:

Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen.

Damit kann also immer der Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes vertretend geltend machen, der das Kind hauptsächlich betreut. Klappt super, nur halt beim Wechselmodell nicht. Denn jetzt gibt es ja auf einmal keinen hauptsächlich betreuenden Elternteil mehr. Und das verursacht ziemlich gravierende juristische Probleme.
Jedenfalls ist schon mit einem kurzen Blick ins Gesetz klar, dass zwar kindschaftsrechtlich nichts dagegen spricht ein Wechselmodell anordnen zu können, es aber im Unterhaltsrecht an entsprechenden Regelungen fehlt.

Wann ist ein Wechselmodell gegeben?

Dabei stellt sich schon auch die nächste Frage: Wann reden wir denn überhaupt von einem Wechselmodell? Auch hier gibt es bisher keine klaren Antworten. Sicher von einem Wechselmodell sprechen wir, wenn die Eltern jeweils präzise 50% der Betreuung wahrnehmen. Wobei man selbst das in Frage stellen könnte, denn der BGH spricht hier davon, dass es um die gleichartige Wahrnehmung von
„…elterlicher Verantwortung…“ gehe (vgl BGH FamRZ 2006, 1015 ff.). Was dann wohl auch heißen könnte, dass man auch bei zeitlich präziser 50/50 Aufteilung zu einer ungleichen Verantwortlichkeit kommen könnte, oder nicht? Die Meinungen der Eltern zur elterlichen Eignung und Verantwortung des anderen Elternteils dürften im Falle eines gerichtlichen Streites über Unterhalt ja nicht so rosig sein. Wie man diese ominöse Verantwortung jetzt genau definiert und woran anders als Zeit sich die Verantwortlichkeit bemessen soll, ist mir auch nicht klar. Und wohl auch sonst noch niemandem.
Jedenfalls hat der BGH im Falle von 57% zu 43% Betreuungsanteil ein Wechselmodell abgelehnt.
Warum genau…naja. Unklar.
Und selbst bei der Bemessung von Verantwortlichkeit nach Zeit könnte man ja diskutieren, wenn es hier um das Maß an durch die Eltern getragener Verantwortung geht. Welche Zeiten rechnen wir denn dann überhaupt in die Betreuung ein? Was ist während der Schulzeit und bei Drittbetreuung – müssen die Zeiten nicht rausgerechnet werden? Da sind doch andere verantwortlich. Wo wir doch gerade so präzise sind?

Jedenfalls ergibt sich schon hier eine erhebliche rechtliche Ungenauigkeit. Denn welche Kriterien für die „elterliche Verantwortung“ herangezogen werden sollen ist genauso unklar, wie die Frage, ab welchem zeitlichen Aufteilungsgegebenheiten überhaupt von einem Wechselmodell gesprochen werden kann.
Angesichts der erheblichen Unterschiede in der Unterhaltsberechnung, die daraus entstehen können eine Frage, die genauerer Begründung bedürfte.

Teil 2 und drei Folgen in Kürze

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