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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Adoption – Ein neues Zuhause für ein Kind

Adoption – Ein neues Zuhause für ein Kind

Matthias Bergmann

Viele Paare und Familien wünschen sich ein (weiteres) Kind. Doch leider bleibt dieser Wunsch häufig unerfüllt. Falls der Weg zu einem leiblichen Kind nicht möglich ist, bietet die Adoption eine Alternative, um dem Traum vom Nachwuchs zu erfüllen und einem heimatlosen Kind ein neues Zuhause zu schenken. Viele Kinder auf der Welt leben in Pflegefamilien oder Kinderheimen, weil sich ihre leiblichen Eltern nicht um sie kümmern können. Diese Kinder mit liebevollen Eltern zusammenzuführen und ihnen die Geborgenheit und Liebe einer Familie zu geben, ist das Anliegen der Adoption.

I. Wie regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Adoption?

Eine Adoption ist ein emotionales Thema, bei dem die Interessen verschiedener Parteien gegeneinander abgewogen werden müssen. Die Voraussetzungen und Regelungen zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert:

  • Die Freigabe der Adoption seitens der Eltern muss erfolgen. Frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes ist eine Adoption möglich. (§ 1747 BGB)
  • Handeln die Eltern eines Kindes grob fahrlässig, zeigen Gleichgültigkeit gegenüber ihrem Kind oder verletzen ihre Pflichten als Eltern, kann das Familiengericht die Einwilligung durch einen Beschluss ersetzen. (§1748 BGB) Gleiches gilt, wenn der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist oder sie dauerhaft geschäftsunfähig sind.
  • Die Einwilligung des Kindes oder dessen Vormunds muss vorliegen. Kinder ab 14 Jahren müssen der Adoption selbst zustimmen. (§ 1746)

II. Welche Adoptionsformen gibt es?

Stiefkind-Adoption Das Kind eines Partners kann vom anderen Partner adoptiert werden, sofern beide Elternteile zustimmen.
Sukzessiv-Adoption In eingetragenen Lebenspartnerschaften ist eine gemeinschaftliche Adoption nicht möglich. Daher kann in diesen Fällen zunächst ein Partner das Kind adoptieren und der andere Partner in einem zweiten Schritt ebenfalls den Adoptionsprozess durchlaufen.
Verwandten-Adoption Diese Art der Adoption findet häufig im Todesfall der leiblichen Eltern statt. Verwandte des Kindes nehmen es auf und adoptieren es. Dennoch ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sie können in einem Testament oder Erbvertrag einen Vormund bestimmen.
Fremd-Adoption Bei einer Fremdadoption wird den Eltern ein zunächst unbekanntes Kind vermittelt, nachdem diese von den Adoptionsvermittlungsagenturen als geeignet eingestuft wurden. Bei der Fremdadoption ist es möglich, Kinder aus dem Inland oder aus dem Ausland zu adoptieren. Bei der Fremd-Adoption wird zwischen offenen, halb-offenen und Inkognito-Adoptionen unterschiedene.)
Offene Adoption In diesen Fällen lernen die Eltern einander kennen und können persönliche Daten austauschen. Bei internationalen Adoptionen wird sie von einer Auslandsvermittlungsstelle durchgeführt.
Halb-offene Adoption Falls gewünscht, können die leiblichen Eltern per Brief oder persönlich über die Vermittlungsstelle Kontakt zu den Adoptiveltern aufnehmen. Die Daten der Adoptiveltern bleiben jedoch geschützt. Der Kontakt dient lediglich der Inaugenscheinnahme.
Inkognito-Adoption Beide Elternpaare haben keinerlei Kontakt und können auch keinen Kontakt zueinander aufnehmen. Die annehmenden Eltern erfahren jedoch die Vorgeschichte der leiblichen Eltern und des Kindes.

III. Welche Voraussetzungen müssen für eine Adoption erfüllt sein?

Wer ein Kind adoptieren möchte, muss einige rechtliche persönliche Voraussetzungen erfüllen, damit das Wohlbefinden des Kindes gewährleistet wird. Hierzu zählt:

  • Uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit
  • Mindestalter von 25 Jahren (bei Ehepaaren muss ein Partner mindestens 25 und der andere Partner mindestens 21 Jahre alt sein.)
  • Ausschließlich gemeinschaftliche Adoption bei Ehepaaren (Eine Ausnahme bildet die Stiefkindadoption.)
  • Motivation zur Adoption und Fähigkeit, sich darauf einzulassen
  • Stabilität der Partnerschaft
  • Körperliche und geistige Gesundheit
  • Erziehungsvorstellungen
  • Wohnsituation
  • Wirtschaftliche Stabilität

Hinweis: Die Geschäftsfähigkeit wird in Deutschland automatisch mit dem 18. Geburtstag erreicht. Sofern keine Einschränkung aufgrund einer psychischen Störung, Suchterkrankung oder geistigen Behinderung vorliegt. In diesen Fällen sind die Willenserklärungen des Betroffenen nichtig.

IV. Besonderheiten bei der Auslandsadoption

Wenn Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren möchten, sind neben den kulturellen Unterschieden außerdem die rechtlichen Vorgaben des Herkunftslandes zu beachten. Nicht alle Staaten sind mit dem deutschen Adoptionsverfahren vertraut und nicht aus jedem Land kann ein Kind adoptiert werden. Vertragsstaaten, die das Haager Übereinkommen unterzeichnet haben, ermöglichen ein reibungsloses Adoptionsverfahren. Informationen zu einzelnen Staaten und den benötigten Unterlagen erhalten Sie bei den Adoptionsvermittlungsstellen.

Weitere Informationen zum Thema „Adoptionsrecht“ finden Sie auf dem kostenfreien Ratgeberportal unter https://www.anwalt.org/adoption/.

Wir bedanken uns für den Gastbeitrag von Sibel Ngo von https://www.anwalt.org/

Falls Sie zu diesem Thema mehr Informationen wünschen, oder spezielle Fragen in Ihrer eigenen Angelegenheit haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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