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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Befangenheit des Richters – ein Beispielsfall

Befangenheit des Richters – ein Beispielsfall

Matthias Bergmann
Kann ein Richter wegen Umgehung einer Verweigerung eines Gutachtens wegen Befangenheit abgelehnt werden?

Befangenheit des Richters am Beispielsfall

Die Frage der Befangenheit des Richters kommt in sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren immer wieder vor. Nicht zuletzt, weil die geltenden Verfahrensnormen oft nur wenig eingehalten werden und sich ein undurchschaubarer und unklarer Ablauf des Verfahrens ergibt. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass das Erleben der Verfahren durch betroffene Eltern in entsprechenden Studien durch das Gefühl von Willkür geprägt ist.
Grundsätzliche Ausführungen zur Befangenheit des Richters habe ich bereits vor Längerem im Rahmen eines Blogartikels gemacht. Weiterhin ist die Rüge der Befangenheit des Richters ein Mittel, dass nur in seltenen Ausnahmefällen richtig und erfolgversprechend ist.
Relevant kann es aber besonders dann werden, wenn ein Gericht die Grenzen zulässigen Verhaltens völlig verlässt. Beschimpfungen im Gerichtssaal beispielsweise muss sich niemand gefallen lassen (Kritik aber schon, Beschimpfungen meint Formalbeleidigungen wie zum Beispiel „Arsch“, oder „Idiot“).

Richterliches Fehlverhalten bei Verweigerung von Gutachten

Bei der Verweigerung von Gutachten, insbesondere bei der Verweigerung der Zustimmung der Begutachtung von Kindern, versteigen sich viele Gerichte leider in einen (oft unnötigen) Machtkampf. Bisweilen verlassen die Gerichte dabei dann den Rahmen ihrer zulässigen Tätigkeit. Dabei können dann die Voraussetzungen einer Befangenheit des Richters gegeben sein.
Grundsätzlich kann aber die Verfahrensleitung eines Richters genauso wenig wie seine Rechtsansicht zur Befangenheit des Richters führen. Das bedeutet, dass nicht jede rechtlich falsche Betätigung des Richters dazu führt, dass dieser befangen ist, oder man objektiv nachvollziehbar von der Befangenheit des Richters ausgehen könnte. Das ist nur dann anders, wenn der Richter das Verfahrensrecht so schwerwiegend verletzt, dass dies nur den Schluss der Voreingenommenheit zulässt. In Betracht kommt das, wenn ein Richter auf eine Verweigerung des Gutachtens mit schwerstwiegend unzulässigen Mitteln reagiert. Jeder Beteiligte eines Umgangs- oder Sorgerechtsverfahrens kann eine Begutachtung verweigern, ohne das dies negativ gewertet werden darf. Oft ist den Richtern das entweder unbekannt, oder sie versuchen es mittels Druck zu umgehen. Der Richter darf (wohl, laut BGH zulässig, meiner Meinung nach rechtswidrig) die verweigernde Person laden und gleichzeitig den Gutachter laden. In der Praxis führt das nicht weiter, da jeder Beteiligte schweigen darf, ohne dass dies negativ verwendet werden darf. Wer also in Anwesenheit des Gutachters einfach schweigt verhindert, dass dieser etwas feststellen kann. Als Anwalt verweise ich dann darauf, dass so eine Verfahrensweise nichts bringt. Meist endet dieser etwas lächerliche „Mexican Standoff“ damit, dass der Gutachter den Saal verlassen muss. Wird die Begutachtung der Kinder ebenfalls verweigert, kann ein Richter darüber nachdenken gem. § 1666 BGB die Zustimmung zur Begutachtung zu ersetzen. Dann müsste aber in der Verweigerung der Begutachtung eine Kindeswohlgefahr zu sehen sein, die nicht anders, auch nicht durch Amtsermittlung gem. § 26 FamFG, vermieden werden kann.
Die Frage der Befangenheit des Richters kommt jedoch ins Spiel, wenn das Gericht versucht außerhalb dieser rechtlichen Möglichkeiten durch unzulässige Vorgehensweisen eine Begutachtung durch zu setzen. So verhielt es sich in dem Fall, denn ich Ihnen heute vorstellen möchte.

Befangenheit des Richters durch Verfahrensführung: Der Hintergrund

Hintergrund der Frage der Befangenheit des Richters ist hier der Streit zweier Eltern um das Sorgerecht bezüglich der 7 und 5 Jahre alten Kinder. Der Kindesvater lebt in England. Die Kindesmutter in Süddeutschland. Er hat die Kinder seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gesehen. Das Verhältnis der Kindeseltern ist völlig zerrüttet.
In dieser Situation stellt der Kindesvater nicht einen Umgangsantrag, sondern beantragt die Übertragung der alleinigen Sorge auf ihn. Mit der Absicht die Kinder nach England zu bringen.
Im Rahmen des Verfahrens spielt das Umgangsrecht immer wieder eine erhebliche Sorge, die Kindesmutter wird trotz fehlenden Antrags und fehlender Bemühungen des Kindesvaters immer wegen Umgangs unter Druck gesetzt. Es wird ein Gutachten avisiert, die Verfahrensbeiständin teilt dem Gericht mit, dass sie davon abrät, da diese Belastung für die Kinder schlecht wäre. Gleichzeitig sie nicht zu erkennen, dass eine Verbringung der Kinder zum unbekannten Kindesvater sinnvoll sein könnte.
In dieser Situation macht das Gericht dennoch einen Beweisbeschluss für ein familienpsychologisches Gutachten. Ich verweigere für meine Mandantin auch für die Kinder die Teilnahme an der Begutachtung.
Soweit so normal.
Nun folgt jedoch eine schwerwiegende Übergriffigkeit des Gerichtes, welche letztendlich die Befangenheit des Richters begründete.

Befangenheit des Richters durch unzulässige Ladungsverfügung

Nun folgt die Maßnahme des Gerichtes: eine Ladung der Kinder zur Anhörung in Abwesenheit der Eltern. Persönlich geladen werden die Kinder, die Eltern, der Gutachter sowie die Verfahrensbeiständin. Die Anwälte werden nicht geladen. Ich gebe hier den exakten Wortlaut der Ladung einmal wieder, welche letztendlich zur erfolgreichen Ablehnung wegen Befangenheit des Richters führte:

Verfügung
In der Familiensache

1. Terminsbestimmung
Termin zur Anhörung der Kinder in Abwesenheit der Eltern und Vertreter wird bestimmt auf:
Montag, den 08.07.2019, um 14:00 Uhr, Sitzungssaal 011 im EG_
im Justizgebäude, Alter Postplatz 4

2. Ladung
Folgende Verfahrensbeteiligte bzw. deren Verfahrensbevollmächtigte werden hiermit zu diesem Termin geladen:
■ Antragsteller …….(Kindesvater)
■ Antragsgegnerin ……(Kindesmutter)
■ Kind ………….
■ Verfahrensbeistand Dipl.-Psychologin Hauel-Bügler Theresa (förmlich)
■ Kind ……………….

3. Aufforderungen, Anordnungen und Hinweise
Das persönliche Erscheinen zur Aufklärung des Sachverhalts folgender Verfahrensbeteiligten wird angeordnet:

■ Sachverständiger Dipl.-Psych. …………
■ Antragsgegnerin …………………
■ Kind ………………….
■ Kind ………………….
■ Verfahrensbeistand Dipl.-Psychologin Hauel-Bügler Theresa
■ Antragsteller ……………..

Hinweis (gemäߧ 33 Abs. 3 FamFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EGStGB):
Bleibt ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen zum Termin angeordnet wurde, unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch Be­schluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. Das persönliche Erscheinen ist auch dann erforderlich, wenn der Beteiligte durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten ist. Das einzelne Ordnungsgeld kann bis zu 1.000,00 € betragen. Die Festsetzung des Ord­nungsgeldes kann wiederholt werden. Im Falle des wiederholten, unentschuldigten Aus­bleibens kann die Vorführung des Beteiligten angeordnet werden. Außerdem kann dem Be-teiligten, wenn durch sein Verschulden die Vertagung der mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig wird, eine Ver­zögerungsgebühr auferlegt werden (§ 32 FamGKG). Bleibt ein Beteiligter im anberaum­ten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren auch ohne seine persönli­che Anhörung beendet werden (§ 34 Abs. 3 FamFG).
Sollte der Beteiligte den in dieser Ladung angegebenen Aufenthaltsort inzwischen verlas­sen haben oder vor dem Termin verlassen, wird dieser unter Angabe der Geschäftsnum­mer und des Terminstages um sofortige Bekanntgabe der neuen Anschrift gebeten, da­mit das Gericht entscheiden kann, ob der Beteiligte trotzdem persönlich erscheinen muss. Wird diese Mitteilung unterlassen, ist nicht damit zu rechnen, dass Mehrkosten ei­ner Anreise erstattet werden. Ergeht bei erfolgter Mitteilung einer neuer:, Anschrift keine an­derslautende Mitteilung, so verbleibt es bei der Ladung zum Termin und der Anordnung des persönlichen Erscheinens.

■ Kind…………….:
■ Das Gesetz bestimmt, dass minderjährige Kinder grundsätzlich vom Familiengericht anzuhören sind, wenn es um Fragen der elterlichen Sorge, Umgang oder der Unterbringung des Kindes geht(§ 159 FamFG). Das Gericht hat hierfür einen Termin zur Anh­rung anberaumt. In dem Termin wird die zuständige Richterin bzw. der zuständige Richter mit dem Kind alleine sprechen. Die Anhörung erfolgt in Abwesenheit der Eltern und deren Verfahrensbevollmächtigten, aber in Anwesenheit eines eventuell bestellten Verfahrensbeistandes.
Es ist beabsichtigt, im Rahmen der Kindesanhörung die angeordnete Begutachtung fortzusetzen und dem Sachverständigen eine Interaktionsbeobachtung mit den Eltern zu ermöglichen.

■ Kind ………..:
■ Das Gesetz bestimmt, dass minderjährige Kinder grundsätzlich vom Familiengericht anzuhören sind, wenn es um Fragen der elterlichen Sorge, Umgang oder der Unterbrin­gung des Kindes geht(§ 159 FamFG). Das Gericht hat hierfür einen Termin zur Anhö­rung anberaumt. In dem Termin wird die zuständige Richterin bzw. der zuständige Richter mit dem Kind alleine sprechen. Die Anhörung erfolgt in Abwesenheit der Eltern und deren Verfahrensbevollmächtigten, aber in Anwesenheit eines eventuell bestellten Verfahrensbeistandes.

Es ist beabsichtigt, im Rahmen der Kindesanhörung die angeordnete Begutach­tung fortzusetzen und dem Sachverständigen eine Interaktionsbeobachtung mit den Eltern zu ermöglichen.

Folgenden Sachverständigen unter Angabe jeweils des nachstehenden Beweisthemas laden:
■ Dipl.-Psych.
■ Beweisthema: Interaktionbeobachtung

4. Der Mutter wird aufgegeben, die Kinder rechtzeitig zum Termin zu bringen.
Sollte die Mutter die Kinder nicht zum Termin bringen, wird ihr bereits jetzt zur Erzwingung ihrer Mitwirkung gern. §§ 159, 35 FamFG ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft, oder Zwangshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Diese Ladung führt bei jedem mit dem Verfahrensrecht auch nur ein wenig Vertrauten zu nervösem Magenkribbeln. Mein verblüfftes Team rief das Gericht an, um die Rechtsnatur der Ladung zu verstehen. Der Richter teilte telefonisch mit, die Anwälte seien bewusst nicht geladen worden. Die Kindesmutter solle alleine kommen.

*

Befangenheit des Richters: Antrag wegen unzulässiger Prozessleitung

In dieser Situation muss sofort ein eindeutiger Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit des Richters erfolgen. Ich habe hierauf sofort mit einem Befangenheitsantrag reagiert, welchen ich hier einfach wiedergebe:

Im Verfahren
wird der Richter am Amtsgericht …………….

wegen Besorgnis der Befangenheit unter Berufung auf §§ 6 FamFG iVm. 42 Absatz 1 und Absatz 2 ZPO abgelehnt.

Begründung:
Der Richter am Amtsgericht ……………. hat durch sein Verhalten im Verfahren ………….. SOR bei meiner Mandantin die nachvollziehbare Besorgnis der Befangenheit hervorgerufen.

A. Sachverhalt
In dem gegenständlichen Verfahren wurde durch den Kindesvater am 02.05.2018 ein Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf ihn gestellt. In mehreren Parallelverfahren war der Umgang des Kindesvaters mit seinen Kindern streitig. Aktuell ist kein Umgangsverfahren anhängig.
Nachdem die Verfahrensbeiständin in Hausbesuchen die Kinder unter anderem auch während Skype Kontakten zum Kindesvater beobachten konnte erstellte sie mehrere Berichte. Im Bericht vom 11.09.2018 betont die Verfahrensbeiständin, dass sowohl die Beobachtungen der Kindergärtner, als auch ihre eigenen Beobachtungen keinerlei Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit ergäben. Eine Übertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater komme nicht in Betracht.
Nachdem zwischenzeitlich auch die begleiteten Umgänge scheiterten erstellte die Verfahrensbeiständin einen Bericht vom 18.12.2018. In diesem schilderte sie, dass die Kinder auch einen begleiteten Umgang strikt ablehnen. Vor dem Hintergrund des von ihr beobachteten Verhaltens der Kinder schätzte sie auch ein Gutachten als „wenig zielführend, die Beziehung zwischen Vater und Kinder zu verbessern.“
Das Gericht erließ dennoch am 01.02.2019 einen Beweisbeschluss zur Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens.

Beweis: Beweisbeschluss vom 01.02.2019, Anlage 1

Mit Schriftsatz vom 26.02.2019 teilte ich sodann mit, dass die Kindesmutter die Teilnahme an der Begutachtung verweigere. Ich machte weiterhin darauf aufmerksam, dass die Kindesmutter auch kein Einverständnis für die Begutachtung der Kinder erteilt.

Beweis: Schriftsatz der Kindesmutter vom 26.02.2019, Anlage 2

Der Richter am Amtsgericht …………….. setzte daraufhin mit Verfügung vom 21.05.2019 einen Termin zur Kindesanhörung auf den 08.07.2019 an.
Diese Terminsladung wurde zunächst direkt an die Kinder versendet.

Beweis: Anschreiben an die Kinder ………… und …………….,
Anlage 3

Parallel wurde eine Terminsladung auch an die Kindesmutter versendet.
In der Terminsladung wird das persönliche Erscheinen der Frau …. angeordnet. Es wird weiter das persönliche Erscheinen der Kinder, der Verfahrensbeiständin ……………. und des Antragstellers ……………….angeordnet.
Eine Ladung der jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten erfolgte nicht.
Unter weitere Anordnungen heißt es sodann jeweils für die Kinder:

„……Die Anhörung erfolgt in Abwesenheit der Eltern und deren Verfahrensbevollmächtigten, aber in Anwesenheit eines eventuell bestellten Verfahrensbeistandes.
Es ist beabsichtigt, im Rahmen der Kindesanhörung die angeordnete Begutachtung fortzusetzen und dem Sachverständigen eine Interaktionsbeobachtung mit den Eltern zu ermöglichen.“

Beweis: Ladung vom 21.05.2019, Anlage 4

Es heißt dann weiter:

„Folgenden Sachverständigen unter Angabe jeweils des nachstehenden Beweisthemas laden:
– Dipl.-Psych. …………….
 Beweisthema: Interaktionsbeobachtung“
Unter Punkt 4 heißt es dann:
„Der Mutter wird aufgegeben, die Kinder rechtzeitig zum Termin zu bringen. Sollte die Mutter die Kinder nicht zum Termin bringen, wird ihr bereits jetzt zur Erzwingung ihrer Mitwirkung gem. §§ 159, 35 FamFG ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft, oder Zwangshaft von bis zu 6 Monaten angedroht“

Nachdem meine Mandantin uns am 27.05. über den Erhalt dieser Ladung informierte, rief meine Mitarbeiterin Frau Freitag bei Gericht an, um aufzuklären wie diese Ladung zu verstehen sei.
Sie wurde sodann um 10:38 Uhr vom Richter am Amtsgericht …………..zurückgerufen. In diesem Gespräch teilte der Richter am Amtsgericht …………. ihr mit, dass er beabsichtige die Kinder in Anwesenheit des Gutachters anzuhören. Es soll dann durch den Sachverständigen eine Prüfung und Beurteilung der Interaktion der Eltern erfolgen, sofern die Kindesmutter hier mitmacht. Wenn sie nicht mitmacht, soll sie einfach zum Termin die Kinder bringen und dann vor dem Gerichtssaal warten. Der Termin finde aber ausdrücklich ohne Vertreter statt.

Beweis: Eidesstattliche Versicherung der Frau Freitag vom
28.05.2019, Anlage 5

B. Rechtliche Würdigung
Das geschilderte Verhalten des Richters am Amtsgericht ……………ist geeignet die Besorgnis der Befangenheit gegenüber meiner Mandantin zu begründen.
Es liegt gemäß §§ 6 Abs. 1 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen.
Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (BGH, NJW-RR 2003, 1220; 2012, 61; BayObLGZ 86, 252 mwN; 87, 217; BayObLG NJW 1999, 1875; BAG, NJW 2013, 1180 Tz 18; sa Rn 8). Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; unerheblich ist, ob er sich für (un-)befangen hält (BVerfGE 73, 335; 99, 56; BVerfG, NJW 2016, 2313) oder Verständnis für Zweifel an seiner Unbefangenheit aufbringt (BVerfGE 32, 290); entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 88, 23; 102, 195; 108, 126; BVerfG, NJW 2014, 1227 Tz 24, stRspr; BGHZ 77, 72; 156, 270 Tz 5; NJW-RR 2015, 444 Tz 11; Günther ZZP 105 [1992], 22 f; hM; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42, RdNr.9).
Eine Richterablehnung kann grundsätzlich nicht auf eine fehlerhafte Verfahrensweise gestützt werden, denn sie stellt kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle dar. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann geboten, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass sie aus der Sicht eines Beteiligten nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erweckt. Bei erheblichen Verfahrensverstößen, welche den Eindruck eines leichtfertiger Umgangs mit grundrechtlich geschützten Positionen erweckt ist die Besorgnis der Befangenheit auch aus der Verfahrensleitung des Richters ableitbar (vergleiche Zöller-Vollkommer, aaO, § 42, Rn. 24 mit Verweis auf BVerfG, NJW 2006, 2248). Ein solcher leichtfertiger Umgang mit Grundrechtspositionen liegt vor, wenn in einer Kindschaftssache trotz ausdrücklicher vorheriger Weigerung eines sorgeberechtigten Elternteils per Beschluss eine Exploration des betroffenen Kindes durch den Sachverständigen angeordnet wird (OLG Hamm, NZFam 2019, 47, Anlage 6).

So verhält es sich hier.

I. Begutachtung der Kinder in Anhörung
Der abgelehnte Richter versucht über den Umweg der Kindesanhörung zunächst eine Begutachtung der Kinder entgegen des Willens der sorgeberechtigten Mutter durch zu setzen. Zwar ist er berechtigt und verpflichtet gem. § 159 FamFG die Kinder anzuhören. Grundsätzlich steht die Gestaltung der Anhörung auch im Ermessen des Gerichtes. Es dürfte zwar fraglich sein, ob das Gericht eine Anwesenheit des Gutachters anordnen darf. Zu einem Anhörungstermin könnte das Gericht auch bei Verweigerung der Begutachtung durch die Kindesmutter sowohl die Kindesmutter gem. § 33 FamFG als auch der Gutachter laden. Dies ist jedoch nur deshalb zulässig und verhältnismäßig, weil die Kindesmutter berechtigt und in der Lage wäre in dieser Situation zu schweigen und so eine unzulässige Zwangsbegutachtung vermeiden könnte. Der BGH führt dazu aus:

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass ein Beteiligter im Rahmen der gerichtlichen Anhörung nicht zur Äußerung gezwungen werden kann (OLG Hamm, OLGZ 1968, 239 [243]; Bassenge/Roth, FGG, 11. Aufl., § 15 Rdnr. 34; Säcker, FamRZ 1971, 81 [83]), weshalb der Eingriff in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht weniger schwer wiegt.
BGH, NJW, 1355 ff.

Die Situation der – hier noch sehr jungen – Kinder ist aber anders, sie können sich in der Situation der gerichtlichen Anhörung nicht durch Schweigen einer Begutachtung entziehen.
Unabhängig davon ist die Maßnahme aber auch schon ein schwerwiegender Verstoß gegen Art 6 II GG. Die Berechtigung über die Frage der Begutachtung zu entscheiden haben alleine die Sorgeberechtigten gemeinsam, nicht aber das Gericht. Soweit das Gericht sich über diese Verweigerung hinwegsetzen wollte, so darf es das nur in Form der Ersetzung der Zustimmung zur Begutachtung gem. § 1666 BGB. Dies setzt nicht nur ein entsprechendes Verfahren voraus, sondern auch die gerichtliche Feststellung, dass gerade durch die Verweigerung der Begutachtung eine Kindeswohlgefahr droht.
Ohne einen gerichtlichen Beschluss, welcher das Sorgerecht der Kindesmutter einschränkt fehlt es dem Gericht schlicht an der Berechtigung zur Durchsetzung einer Begutachtung oder auch nur dazu die datenschutzrechlich notwendigen Einwilligungen gegenüber dem Gutachter zu erteilen.
Gleichzeitig ist nicht zu erkennen, dass eine so eingeschränkte Begutachtung überhaupt geeignet sein könnte die Kinder in die Obhut des Kindesvaters zu geben, welcher in England lebt und die Kinder seit langer Zeit nicht mehr sieht. Allein hierum geht es aber in diesem Verfahren.
Aus der Sicht der Kindesmutter durfte daher der objektive Eindruck entstehen, dass sich der abgelehnte Richter leichtfertig über deren grundgesetzlich geschütztes Elternrecht hinweggesetzt und eine Begutachtung der Kinder angeordnet hat, um damit den Kindesvater zu bevorteilen.

II. Persönliche Ladung der Kindesmutter zur Interaktionsbeobachtung
Zusätzlich ist auch die persönliche Ladung der Kindesmutter mit der expliziten Absicht damit dem Gutachter die Möglichkeit der Interaktionsbeobachtung zu geben ein Grund die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Unproblematisch wäre es gewesen, die Kindesmutter aufzufordern sicher zu stellen, dass die Kinder zur Anhörung anwesend sind. Indem der abgelehnte Richter jedoch die Mutter zur persönlichen Anwesenheit verpflichtete und sowohl in der Ladung als auch meiner Mitarbeiterin gegenüber explizit erklärte, er wolle versuchen eine Interaktionsbeobachtung zwischen den Kindern und den Eltern zu erreichen verletzt der Richter die Grenzen seiner Befugnisse schwerwiegend.
Denn meine Mandantin ist berechtigt die Begutachtung zu verweigern. Sie darf nicht gezwungen werden gegen ihren Willen begutachtet zu werden. Die Anwesenheit in einem gerichtlichen Anhörungstermin darf angeordnet werden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es handelt sich nicht um einen gerichtlichen Anhörungstermin gem. § 32 FamFG. Diese würde die Ladung aller Beteiligten zur Erörterung des Verfahrensstoffes voraussetzen (§§ 157, 32 FamFG; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 571). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens gem. § 33 FamFG dient der Anhörung. Eine Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Termin, bei dem die Anhörung nicht beabsichtigt wird, ist bereits verfahrensrechtlich unzulässig. Damit ist auch die Androhung von Zwangsmitteln hierzu rechtswidrig, da die Durchsetzung rechtswidriger Akte ebenfalls rechtswidrig ist. Gleichzeitig versucht der abgelehnte Richter hier durch die mangelnde Ladung der Prozessbevollmächtigten bewusst eine Situation herbei zu führen, in der sie ohne rechtlichen Beistand in einer durch ihn kontrollierten Situation beobachtet werden kann.
Schon dies beinhaltet einen so schwerwiegenden Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundvorschriften und rechtsstattliche Grundbegriffe wie dem Gebot des fairen Verfahrens und dem Rechtsstaatsprinzip, dass allein hieraus eine Besorgnis der Befangenheit begründet ist.
Die Androhung von Zwangsmaßnahmen für den Fall, dass die Kindesmutter nicht persönlich erscheint ist ebenfalls unzulässig.
Diese gesamte Vorgehensweise hinterlässt nachvollziehbarer Weise den Eindruck, dass der Richter versucht unter Missachtung des Verfahrensrechts und unter Ausübung massiven und rechtswidrigen Drucks zum Nachteil meiner Mandantin eine Begutachtung ihrer Person durch zu setzen.
Dieser Begutachtung könnte sich meine Mandantin auch nicht durch Schweigen entziehen. Denn ihre Kinder werden die soziale Interaktion von ihr verlangen, und sie kann sich dem in der Drucksituation der gerichtlichen Terminierung auch nicht entziehen. Das Gericht versucht hier meine Mandantin durch rechtswidrig eingesetzte Zwangsmittel in eine Situation zu bringen, in der sie sich einer Begutachtung ihres Interaktionsverhaltens nicht mehr entziehen könnte.

III. mangelnde Ladung der Verfahrensbevollmächtigten
Der Eindruck der Befangenheit wird dadurch erheblich verstärkt, dass der abgelehnte Richter die Prozessbevollmächtigten nicht geladen hat. Telefonisch ließ er sogar erkennen, dass die Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten unerwünscht sei.
Die persönliche Ladung meiner Mandantin ist nur dann überhaupt zulässig, wenn sie zu einer Anhörung meiner Mandantin führen soll. Die Ladung und die telefonische Auskunft des angelehnten Richters lassen auch deutlich erkennen, dass Sinn und Zweck der persönlichen Ladung meiner Mandantin die Begutachtung in Form der Interaktionsbeobachtung ist.
Der Richter versucht hier also mit rechtswidriger persönlicher Ladung eine Situation zu erreichen, in der er meine Mandantin ohne ihren Prozessbevollmächtigten anhören und begutachten lassen kann.
Diese Vorgehensweise hat mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht einmal mehr in Ansätzen etwas zu tun und verursacht nachvollziehbarer Weise den Eindruck, dass der abgelehnte Richter mit massiver Manipulation des Verfahrens zu Gunsten des Kindesvaters agiert.

Nur der guten Ordnung halber verweise ich darauf, dass ich davon ausgehe, dass der Gutachter als fähiger Gutachter sich einer solchen Vorgehensweise auch entziehen würde. Denn mangels wirksamer Einwilligung in die Begutachtung der Kinder läge in der Durchführung dieses Termines zumindest ein schwerwiegender Verstoß gegen Art 7 DS-GVO, wenn nicht sogar ein Verstoß gegen § 203 StGB vor.

Befangenheit des Richters: Entscheidung durch Kollegen am selben Amtsgericht

Die Entscheidung über die Befangenheit des Richters obliegt einem Kollegen am selben Amtsgericht. Das führt gerade an kleinen Gerichten dazu, dass selbst bei sehr offensichtlichen Fällen eine Ablehnung selten in einer Instanz durchgeht. Tatsächlich erstaunt es bisweilen, dass selbst in so offensichtlichen Fällen dem Antrag nicht entsprochen wird. Denn dies hätte ja auch eine Schutzfunktion für das Verfahren beinhaltet.
In diesem Fall entscheidet der Amtsgerichtsdirektor, seine etwas absurde Entscheidung sei hier auch wiedergegeben:

FAMILIENGERICHT

In der Familiensache
……..
wegen elterlicher Sorge

hat das Amtsgericht durch den Direktor des Amtsgerichts ………am 05.07.2019 beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der· Antragsgegnerin vom 28.5.2019 gegen Richter am Amtsgericht …………… wird für unbegründet erklärt.

Gründe:
Gemäß §§ 6 Abs. 1 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lässt. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amts­ausübung des· Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung Befürchtungen wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.
Gemessen an diesen Anforderungen tragen in die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe die Ablehnung nicht.
Die Antragsgegnerin begründet die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass der abgelehnte Richter versuche, über den Umweg der Kindesanhörung zunächst eine Begutachtung der Kinder entgegen dem Willen der sorgeberechtigten Mutter durchzusetzen, er die persönliche Ladung der Kindesmutter angeordnet habe, um dem Gutachter die Möglichkeit der lnteraktionsbeobachtung zu geben und darüber hinaus die Prozessbevollmächtigten nicht geladen habe.
Relevanz für eine Ablehnung gewinnen fehlerhafte Entscheidungen, Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder geäußerte Rechtsauffassungen nur dann, wenn sie sich derart weit von den gesetzlichen Grundlagen oder dem geübten Verfahren entfernen, dass sich der Eindruck einer willkürlichen oder sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung einer Partei aufdringen würde. Hierzu zählen beispielsweise die grobe Verletzung von Verfahrens­grundrechten, die schwerwiegende Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Grundwerte oder ein Vorgehen, das einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt (Vollkammer in Zöller, ZPO, 32. Auflage, RNr. 24-28 zu § 42 ZPO,_ mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Das OLG Hamm (4 WF 251/18, Entscheidung vom 13.11.2018) hat einen erheblichen Verfahrensverstoß der eine Ablehnung wegen Befangenheit begründen kann darin gesehen, dass ein Familienrichter trotz Verweigerung der Kindesmutter als Mitinhaberin der elterlichen Sorge, die Kinder in die Begutachtung einzubeziehen, mit Beweisbeschluss anordnete, dass die Kinder im Rahmen des Umgangs mit dem Kindsvater in die Begutachtung mit einbezogen werden sollten. Dieser vom OLG Hamm entschiedene Fall ist jedoch hier nicht einschlägig. Das Gericht hat mit Beschluss vom 1.2.2019, also vor Kenntnis der Weigerung der Kindsmutter, die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens beschlossen. Darüber hinaus wurde· mit Verfügung vom 21.5.2019 das persönliche Erscheinen des Sachverständigen, der Antragsgegnerin, der Kinder, des Verfahrensbeistands, sowie des Antragsstellers angeordnet.
Hieraus kann jedoch nicht zwingend geschlossen werden, dass der abgelehnte Richter tatsächlich beabsichtigt, den Willen der Kindesmutter zu übergehen. Die Ladung der Kindesmutter selbst dient deren Anhörung, in deren Verlauf die Frage diskutiert werden kann, ob die Kindesmutter bei ihrer Ablehnung bleibt, oder ob die angeordnete Begutachtung vor Ort fortgesetzt werden kann. Die Ladung sämtlicher Verfahrensbeteiligter stellt sich lediglich als prozessökonomisch dar und entspricht dem Beschleunigungsgrundsatz. Die Kindesmutter hat jederzeit die Möglichkeit im Termin ihre Ablehnung zu wiederholen und sowohl ihre Person, als auch die Kinder einer Begutachtung zu entziehen. Die weiteren in der Ladungsverfügung vom 21.5.2019 getroffenen Anordnungen entsprechen den Üblichkeiten im familienrechtlichen Verfahren. Auch aus der Tatsache, dass die Prozessbevollmächtigten nicht ausdrücklich zum Termin geladen wurden, lässt sich keine Voreingenommenheit des erkennenden Richters herleiten. Der Termin dient der Anhörung der Verfahrensbeteiligten und kann darüber hinaus, soweit die Personensorge berechtigten Eltern hiermit einverstanden sind, im Termin weiter begutachtet werden. Bei der Anhörung selbst ist die Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten nicht zwingend, der Antragsgegnerin wird durch die nicht ausdrückliche Ladung ihres Prozessbevollmächtigten jedoch nicht ihr Recht genommen, die Unterstützung ihres Prozessbevollmächtigten auch bei der Wahrung des Termins in An­spruch zu nehmen.

Rechtsbehelfsbelehrung
……………
Direktor des Amtsgerichts

Wer diese Entscheidung mit der Ladung vergleicht wird schnell merken, dass diese Argumentation eine sehr gewagte Interpretation des Vorgehens des abgelehnten Richters beinhaltet.
In dieser Situation ist man versucht auch den über die Ablehnung entscheidenden Richter noch einmal abzulehnen. Denn die Argumentation ist mit den Inhalten der Ladung auch mit viel kreativer Argumentation nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen. Es handelt sich um eine relativ offensichtliche Gefälligkeitsentscheidung ohne sachlich ernstnehmbare Argumentation.

Befangenheit des Richters: der Weg in die zweite Instanz

Mit einer sehr zügigen sofortigen Beschwerde zur Befangenheit des Richters brachten wir das Verfahren dann zum OLG Stuttgart:

lege ich namens und Kraft Vollmacht meiner Mandantin, der Kindesmutter ……….. gegen den Beschluss des Amtsgerichts …………….. vom 05.07.2019

Sofortige Beschwerde

ein und beantrage,

unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts …………………. vom 05.07.2019 wird dem Ablehnungsgesuch vom 29.05.2019 stattgegeben.

Begründung:
Der angegriffene Beschluss ist rechtswidrig und verletzt meine Mandantin in ihren Rechten. Die Besorgnis der Befangenheit ist entgegen den Ausführungen im Beschluss begründet.

Die Verfahrensweise des abgelehnten Richters ist derartig erheblich von den gesetzlichen Regeln abweichend, dass der Eindruck einer willkürlichen, sachwidrigen und auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung sich massiv aufdrängt.

Bei erheblichen Verfahrensverstößen, welche den Eindruck eines leichtfertigen Umgangs mit grundrechtlich geschützten Positionen erweckt ist die Besorgnis der Befangenheit auch aus der Verfahrensleitung des Richters ableitbar (vergleiche Zöller-Vollkommer, aaO, § 42, Rn. 24 mit Verweis auf BVerfG, NJW 2006, 2248). Ein solcher leichtfertiger Umgang mit Grundrechtspositionen liegt vor, wenn in einer Kindschaftssache trotz ausdrücklicher vorheriger Weigerung eines sorgeberechtigten Elternteils per Beschluss eine Exploration des betroffenen Kindes durch den Sachverständigen angeordnet wird (OLG Hamm, NZFam 2019, 47).

Solche erheblichen Verfahrensverstöße liegen hier in massiver und mehrfacher Form vor. Der angegriffene Beschluss setzt sich mit den diesbezüglich geltend gemachten Befangenheitsgründen nur unzureichend auseinander und verkennt in weiten Teilen die verfahrensrechtliche Rechtslage.

A. Gegenstand der Ladung vom 21.05.2019
Entgegen der Darstellung im angegriffenen Beschluss wurde durch die Ladung vom 21.05.2019 eben nicht zu einem Anhörungstermin geladen. Ein Anhörungstermin gem. § 32 FamFG zum Zwecke einer persönlichen Anhörung wurde explizit nicht terminiert. Vielmehr wurde – wie im Befangenheitsgesuch ausgeführt – lediglich zur Kindesanhörung geladen. Im Anschreiben der Ladung vom 21.05.2019 heißt es wörtlich:

„im oben bezeichneten Verfahren wurde Termin zur Anhörung der Kinder in Abwesenheit der Eltern und Vertreter bestimmt auf:…“

Es heißt dann weiter:

„Zu diesem Termin werden Sie hiermit geladen. Ihr persönliches Erscheinen zum Termin ist angeordnet.“

In der Terminsverfügung heißt es ebenfalls

„Termin zur Anhörung der Kinder in Abwesenheit der Eltern und Vertreter“

Mithin ist die Annahme des entscheidenden Richters, die Ladung der Kindesmutter selbst diene „deren Anhörung“ bereits offensichtlich unrichtig. Es ist eben nicht zu einem Anhörungstermin gem. §§ 32, 160 FamFG geladen, sondern zu einer Kindesanhörung gem. § 159 FamFG geladen.
Damit ist schon die Anordnung des persönlichen Erscheinens rechtswidrig. Denn gem. § 33 FamFG kann eine Anordnung des persönlichen Erscheinens nur dann angeordnet werden, wenn dies der persönlichen Anhörung dient. Vorliegend dient der Termin aber ausdrücklich nicht der Anhörung der Kindesmutter, sondern der Anhörung der Kinder in Abwesenheit der Kindesmutter.

B. Umgehung der Gutachtenablehnung
Aus der Ladung geht ausdrücklich hervor, dass das Gericht beabsichtigt den Anhörungstermin zur Begutachtung sowohl der Kindesmutter als auch der Kinder zu nutzen.
In der Terminsverfügung vom 21.05.2019 heißt es auf Seite 2 in Fettdruck:

„Es ist beabsichtigt, Im Rahmen der Kindeanhörung die angeordnete Begutachtung fortzusetzen und dem Sachverständigen eine Interaktionsbeobachtung mit den Eltern zu ermöglichen.“

Das Gericht hat damit explizit angekündigt in Kenntnis der Ablehnung der Begutachtung der Kindesmutter mittels rechtswidrig angedrohter Zwangsmittel die Begutachtung der Kinder im Rahmen der Kindesanhörung „fortzusetzen“. Mit welcher Interpretationstechnik der Direktor des Amtsgerichtes ………. angesichts dieser Formulierung zu der Schlussfolgerung kommt, dass daraus „nicht zwingend geschlossen werde“ könne, „dass der abgelehnte Richter tatsächlich beabsichtigt, den Willen der Kindesmutter zu übergehen“ bleibt sein Geheimnis. Denn genau das ist die explizite in der Ladung geäußerte Absicht des abgelehnten Richters.
Tatsächlich kommt es aber auch gar nicht darauf an, was der abgelehnte Richter in der Stille seines Amtszimmers gedacht und beabsichtigt haben mag, sondern lediglich darauf, wie ein objektiver Dritter in der Situation meiner Mandantin berechtigterweise annehmen konnte. Meine Mandantin konnte hier davon ausgehen, dass der abgelehnte Richter genau das beabsichtigt, was er auch schreibt, nämlich die Begutachtung der Kinder unter Missachtung des Willens der Kindesmutter und die Beobachtung und Begutachtung der Kindesmutter in ihrem Umgang mit den Kindern auf dem Gerichtsflur.
Diese angekündigte Vorgehensweise des abgelehnten Richters ist nicht nur ein massivster Verstoß gegen Grundregeln des Verfahrensrechts, welche nur als leichtfertig willkürlicher Umgang mit grundlegenden Rechtsregeln zum Nachteil meiner Mandantin aufgefasst werden können. Aus meiner Sicht stellen sie darüber hinaus die Verwirklichung der Tatbestände der Nötigung und Rechtsbeugung durch den abgelehnten Richter dar.
Jedenfalls aber ist aus der Sicht meiner Mandantin nachvollziehbar anzunehmen, dass der abgelehnte Richter beabsichtigte unter Missachtung des Sorgerechtes der Kindesmutter, ihres Rechtes auf Ablehnung einer Begutachtung und unter massiver Missachtung der Grundregeln des Verfahrensrechtes eine Begutachtung rechtswidrig zu erzwingen.

C. Mangelnde Ladung der Verfahrensbevollmächtigten
Auch die mangelnde Ladung der Verfahrensbevollmächtigten begründet die Besorgnis der Befangenheit hier. Grundsätzlich hätte es sich auch um ein an sich harmloses Versehen des Gerichtes handeln können. Jedoch hat der abgelehnte Richter selbst gegenüber meinem Büro klargestellt, dass die mangelnde Ladung der Verfahrensbevollmächtigten beabsichtigt war.
Im der Zusammenschau mit der sonstigen Vorgehensweise des angelehnten Richters ist der Schluss meiner Mandantin nachvollziehbar, dass der abgelehnte Richter beabsichtigte mittels rechtswidriger Mittel eine Situation herzustellen, in welcher meine Mandantin im Gerichtsflur und ohne Unterstützung durch ihren Rechtsbeistand einer ad hoc Begutachtung ausgesetzt sein würde.
Die Annahme, dass im Rahmen dieser Situation eine Ablehnung der Begutachtung durch die Kindesmutter irgendwelche Wirkung hätte zeigen können, oder dass die Kindesmutter in der durch den Richter beabsichtigten Situation überhaupt in der Lage hätte sein können sich einer Begutachtung zu entziehen ist hanebüchen.
Soweit eine Ablehnung der Beschwerde beabsichtigt wird beantrage ich unter Hinweis auf die erhebliche grundrechtliche Betroffenheit meiner Mandantin und die Abweichung von der Entscheidung des OLG Hamm, vom 13.11.2018 zum Aktenzeichen 4 WF 251/18 um die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Ein Schriftsatz, der meiner Verwunderung über die Argumentationswirren des Amtsgerichtsdirektors entsprechend formuliert ist. Die Beantragung der Zulassung der Rechtsbeschwerde lässt erkennen, dass wir nicht gewillt sind eine ablehnende Entscheidung zu akzeptieren.

Befangenheit des Richters: Entscheidung in der zweiten Instanz

Zum Glück wurde mein grundsätzlich vorhandenes Vertrauen in die richterliche Sachlichkeit durch das OLG wiederhergestellt. Am OLG Stuttgart erfolgte eine sehr zügige Entscheidung, welche unserem Antrag entsprach. Leider wurde hier nur einer der mehreren Befangenheitsgründe entscheiden. Interessant wäre die Einschätzung des Gerichtes zu der meiner Meinung nach gegebenen strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens des Amtsrichters gewesen. Die Entscheidung lässt in ihrer Formulierung jedoch sehr deutlich erkennen, dass auch der Richter am OLG keinerlei Verständnis für die wildgewordenen Maßnahmen des Richters am AG hatte.

In der Familiensache
……………………….
wegen Beschwerde gegen zurückgewiesenes Ablehnungsgesuch

hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 16. Zivilsenat – Familiensenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Stößer als Einzelrichter beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht- Biberach an der Riß vom 05.07.2019 abgeändert:
Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter gegen Richter am Amtsgericht ………. wird für begründet erklärt.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000 EUR festgesetzt.

Gründe:
1. Die beteiligten Kindeseltern begehren im vorliegenden Verfahren wechselseitig das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder …. (6 Jahre alt) und ……………. (4 Jahre alt).
Mit Beschluss vom 01.02.2019 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens an. Mit Anwaltsschreiben vom 26.02.2019 wurde für die Mutter daraufhin mitgeteilt, dass sie weder gewillt sei, selbst an· einer Begutachtung teilzunehmen noch bereit sei, ihr Einverständnis für eine Begutachtung der Kinder zu erteilen. Sie begründete dies näher, u.a. dahingehend, das Gutachten sei unnötig, die Sache sei entscheidungsreif. Nachdem die Exploration des Vaters stattgefunden hatte, beraumte der zuständige Richter einen Termin zur Anhörung der Kinder in Abwesenheit der Eltern und Vertreter an. Gleichzeitig ordnete er zu diesem Termin das persönliche Erscheinen der Eltern zur Aufklärung des Sachverhalts an. Es sei beabsichtigt, im Rahmen der Kindesanhörung die angeordnete Begutachtung fortzusetzen und dem Sachverständigen eine lnteraktionsbegutachtung der Kinder mit den Eltern zu ermöglichen. Die Verfahrensbevollmächtigten wurden zu diesem Termin nicht geladen. Sie erhielten nur eine Terminsnachricht. Der Mutter wurde aufgegeben, die Kinder zu diesem Termin zu bringen. Zur Erzwingung dieser Mitwirkung wurde ihr ein Zwangsgeld angedroht. Daraufhin lehnte die Kindesmutter den zuständigen Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab und bezog sich insoweit mit näheren Darlegungen auf die insoweit entgegen ihrem ausdrücklichen Willen durch den abgelehnten Richter angeordnete Begutachtung der Kinder, die persönliche Ladung der Kindesmutter zur lnteraktionsbegutachtung und die fehlende Ladung der Verfahrensbevollmächtigten zu dem anberaumten Termin. Das Amtsgericht hat nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters mit dem angefochtenen Beschluss den Ablehnungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens nach wie vor die Ablehnung des zuständigen Richters verfolgt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

2. Die gemäß §§ 6 Abs. 2 FamFG, 567ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter ist begründet.

Aufgrund der Terminsverfügung vom 21.05.2019, mit dem eine Interaktionsbegutachtung der Kinder mit den Eltern durch den Sachverständigen trotz der ausdrücklichen Weigerung der Kindesmutter angeordnet worden ist, liegt gemäß §§ 6 Abs. 1 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, einen Elternteil zu zwingen, sich im Rahmen eines sorgerechtlichen Verfahrens psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen (BVerfG FamRZ 2004, 523 Rz. 12: Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG; BGH FamRZ 2010, 720 Rz. 21 ). Es war also das Recht der Mutter, mitzuteilen, dass sie nicht gewillt sei, an der angeordneten Begutachtung (familienpsychologisches Sachverständigengutachten) teilzunehmen, wie dies mit Anwaltsschriftsatz vom 26.02.2019 ausdrücklich geschehen ist. Sie sei weder gewillt, selbst an einer Begutachtung teilzunehmen noch bereit, ihr Einverständnis für eine Begutachtung der Kinder zu erteilen.
Indem das Familiengericht in dieser Situation einen Termin zur Anhörung der Kinder in Abwesenheit der Eltern (?) und Vertreter anberaumte, um im Rahmen der Kindesanhörung die angeordnete Begutachtung fortzusetzen und dem Sachverständigen eine Interaktionsbegutachtung der Kinder mit den Eltern zu ermöglichen, wurde aus Sicht der Mutter versucht, ihr Recht zu umgehen, an der Begutachtung durch einen Sachverständigen mitzuwirken. Denn eine Interaktionsbegutachtung Elternteil/Kind ist gerade ein fester Bestandteil eines familienpsychologisches Sachverständigengutachtens. Nach dem Inhalt des Telefongesprächs des Richters mit einer Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten vom 28.05.2019 sollte diese Interaktionsbegutachtung zwar nur durchgeführt werden, „wenn die Mutter hier mitmacht“. Diesen Umstand galt es aber angesichts der klaren und substantiiert erklärten Ablehnung durch den Anwaltsschriftsatz vom 26.02.2019 nicht mehr zu hinterfragen. Die Frage, ob die Mutter der lnteraktionsbegutachtung doch zustimmt oder nicht, hätte zudem ohne ihren Verfahrensbevollmächtigten geklärt werden müssen. Dieser war zu dem reichlich unklaren Termin (zur Anhörung der Kinder in Abwesenheit der Eltern und Vertreter, aber mit Anordnung des persönlichen Erscheinens beider Eltern zur Aufklärung des Sachverhalts und mit Ladung des Sachverständigen) selbst nicht geladen, er hatte zusätzlich mitgeteilt, am Terminstag in Urlaub zu sein (Telefonvermerk vom 28.05.2019).
Aus der Sicht der Mutter ist dies ein Versuch, sie entgegen ihrer ausdrücklich erklärten Weigerung doch noch zu einer (eingeschränkten) Mitwirkung an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu bewegen. Dabei wäre sie im anberaumten Termin auch noch auf sich alleine gestellt gewesen.
Nach Auffassung des Senats bedeutet dies entgegen der Würdigung in dem angefochtenen Beschluss einen erheblichen Verfahrensfehler, der aus der Perspektive der Mutter die Besorgnis der Befangenheit des Familienrichters rechtfertigt. Dazu wird auf den Fall OLG Hamm vom 13.11.2018 – 4 WF 251/18 verwiesen, der einen vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand hat. Ob die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs angeführten weiteren Verfahrensfehler vorliegen und eine Ablehnung des Richters rechtfertigen, kommt es damit nicht mehr an.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde sind solche des Rechtsstreits. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem gemäß § 45 Abs.1 FamGKG zu bestimmenden Wert des Hauptsacheverfahrens.

Die Hervorhebungen in der OLG Entscheidung wurden durch das Gericht selbst vorgenommen. Die erhebliche Verwunderung über das Vorgehen des Amtsgerichtes wird deutlich zum Ausdruck gebracht.

In so einer Fallkonstellation ist es notwendig und richtig mit großem Nachdruck an der Befangenheitsrüge fest zu halten. Es handelt sich allerdings auch um ein sehr extremes Beispiel richterlicher Übergriffigkeit, die sogar Fragestellungen zur strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens des Richters auftreten lässt.

Insgesamt ist es wichtig bei der Frage der Befangenheit von Richtern sehr ruhig und sachlich die einschlägige Rechtsprechung zu studieren und nur dann einen solchen Antrag zu stellen, wenn er wirklich Aussicht auf Erfolg hat. Andererseits sollte aber in einem solchen Falle hartnäckig und mit Durchhaltevermögen an dem Gesuch festgehalten werden.
Dabei darf aber nicht aus dem Auge verloren werden, dass jedes Befangenheitsgesuch einen Zeitverlust bedeutet, der gegen die eigenen Interessen laufen kann.

Stellen Sie einen Befangenheitsantrag deshalb nie ohne solide fachkundige Beratung.

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sheri
sheri
vor 6 Monaten

Die Zitate allein zeigen den abenteuerlichen Aufwand, einen so offensichtlichen, rein handwerklichen Fehler eines Richters anzugehen. Die nächsten Hürden sind die Gutachten selbst und dann erst die Auslegung sowie Schwierigkeit im Verständnis von Gutachten von Laien, wie es Richter vor naturwissenschaftlichem Ansatz und Hintergrund sind.
Das hier geschilderte Drama geht in der Corona-Justiz mit aller Härte weiter. Unwille, Unfähigkeit sich dem Merkelschen Diktat „Corona ist eine politische Entscheidung“, sich mit den irrsinnigsten Forderungen der „Gesundheitspolitik“ völlig unprofessioneller „Experten“ wie hochgespülten Bankangestellten, dubiosen „Wissenschaftlern“ zu widersetzen, denen das Kindswohl und die Gesundheit treuherziger Menschen am Rücken vorbeigeht. Hier hat sich „die“ Justiz nicht mit Ruhm bekleckert.
Die zitierten, abundant und redundanten Quellen sind auch subjektiv, im besten Falle gut Gemeintes. Ob dahinter die unverrüttbare, ewige Wahrheit steht, weiß man nicht so ganz genau. Verfahrensfehler sind schon eher griffig. Nur sie beruhen eben auch auf Konventionen und sind nicht vom Berg Sinai.
Lob an den Anwalt für Ballbeherrschung im eigenen und gegnerischen Feld. So soll es sein. Bravo!

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