Familienrechtliche Gutachten
Bei Verfahren wegen Sorgerechts und/oder Umgangsrechts vor dem Familiengericht kommt es sehr häufig zu familiengerichtlichen Gutachten. Denn oft sind die entscheidenden Fragen psychiatrischer oder psychologischer Natur. Welche Auswirkungen eine Situation nach einer Scheidung bzw. Trennung für die Psyche des Kindes hat, ob gegebenenfalls ein Elternteil psychisch krank ist, ob die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils eingeschränkt ist u.ä. Fragen lassen sich allein durch juristische Methodik nicht beantworten. Hier kommt es zur Erstellung von familiengerichtlichen Gutachten.
Daher dürfen und müssen Richter immer dann, wenn es im Verfahren wegen Sorgerechts und/oder Umgangsrechts auf die Feststellung von Tatsachen ankommt, für deren Feststellung es nicht-juristischen Sachverstand bedarf ein familiengerichtliches Gutachter einholen. Der Richter darf sich nicht selbst Sachverstand anmaßen, welchen er nicht hat. Ein Richter kann also zum Beispiel nicht seine Entscheidung darauf stützen, dass ein Elternteil Borderline hat, oder eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, wenn das nicht durch einen entsprechend qualifizierten Experten geprüft wurde.
Gleichzeitig darf der Richter aber Fragen, die juristische Bewertung beinhalten genauso wenig delegieren, wie rein wertende Bewertungen, oder Bewertungen allgemeiner Lebenserfahrung. Daher ist es wichtig, dass der Beweisbeschluss für das familiengerichtliche Gutachten einen klaren Auftrag nicht juristischer Natur hat. Es ist der Auftrag eines Anwalts für Familienrecht im Verfahren wegen Sorgerechts und/oder Umgangsrechts sicher zu stellen, dass der Richter einen korrekten Auftrag erteilt. Geschieht das nicht, so kann dies ggf. die Verwertbarkeit des familiengerichtlichen Gutachtens betreffen oder sogar zu einer Befangenheit des Gutachters führen.
An einem solchen familiengerichtlichen Gutachten besteht kein Teilnahmezwang. Sie können Ihre Teilnahme verweigern, soweit Sie zumindest das gemeinsame Sorgerecht inne haben eventuell auch die Teilnahme des Kindes. Ob die Verweigerung einer Begutachtung sinnvoll ist oder nicht, lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Gerne helfen wir Ihnen dabei in einer Erstberatung.
Während der Teilnahme an einem familiengerichtlichen Gutachten ist es sinnvoll sich extern begleiten zu lassen. Denn in der Situation der Begutachtung in einem Verfahren wegen Sorgerecht und Umgangsrecht sind Sie in einer Ausnahmesituation und brauchen in aller Regel die Beratung und Begleitung erfahrener Experten.
Wechselmodell für Kleinkinder ohne Gutachten
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Wie werden familienpsychologische Gutachter ausgesucht?
Gutachten – kein Zwang zur Teilnahme: BGH NJW 2010, 1351 ff.
Bei Kindschaftsverfahren handelt es sich um sogenannte Amtsermittlungsverfahren. Das bedeutet, dass die Ermittlung des dem Streit zugrunde liegenden Sachverhalts durch das Gericht vorgenommen wird. In diesem Zuge kann es auch familienpsychologische Gutachten in Auftrag geben. Häufig geht es dabei darum, die Erkenntnisse über die sog. Erziehungsfähigkeit eines Elternteils zu erlangen und zu beurteilen, ob die Eltern in der Lage sind, das Sorgerecht über ihre Kinder ordnungsgemäß auszuüben. Leider sind diese Gutachten oft von schlechter Qualität. Eltern sind jedoch nicht schutzlos, wenn sie eine Begutachtung für sich und ihre Kinder verhindern möchten. Sie können die Teilnahme grundsätzlich verweigern. Allerdings kann eine verweigerte Teilnahme des Kindes unter Umständen dazu führen, dass den verweigernden Eltern Teilbereiche des Sorgerechts entzogen werden, um eine Begutachtung doch noch zu ermöglichen.
Daher sollte bei einem familiengerichtlichen Gutachten jeder taktische Schritt mit einer erfahrenen Fachanwältin für Familienrecht beraten werden. Gerne helfen wir Ihnen dabei in einer Erstberatung.