Scheidung und die Folgen der Scheidung
Die Scheidung ist nur der eigentliche Akt der Auflösung der Ehe. Die Scheidung wird durch den Richter ausgesprochen, die antragstellende Person muss durch einen Anwalt für Familienrecht vertreten sein.
Finanzielle Folgen der Scheidung umfassen den Zugewinnausgleich, Unterhalt, ggf. Betreuungsunterhalt und immer den Versorgungsausgleich. Als finanzielle Folge der Scheidung kann es notwendig werden eine Einigung über gemeinsames Eigentum an Immobilien herbei zu führen.
Gerade für den Zugewinnausgleich, eventuellen Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich gilt, dass die finanziellen Folgen der Scheidung weitreichend sein können. Um Nachteile bei den finanziellen Scheidungsfolgen zu vermeiden sollten sie sich von einem Anwalt für Familienrecht beraten lassen.
Zugewinnausgleich bei der Scheidung – wie funktioniert das?
Einvernehmliche Scheidung – Wie geht das?
Scheidung – was muss ich beachten?
Die Scheidung von Eheleuten ist nicht nur schmerzlich für beide Partner*innen. Regelmäßig gibt es auch finanzielle Folgen der Scheidung zu bedenken. Zu diesen finanziellen Folgen der Scheidung gehören neben gegebenenfalls bestehenden
Unterhaltsansprüchen auch die gegenseitigen Ansprüche aus dem ehelichen Zugewinnausgleich
(wenn die Eheleute die gesetzliche Gütergemeinschaft vereinbart haben) oder auch die Durchführung
eines Versorgungsausgleichs. Auch bei gemeinsamen Immobilien können die finanziellen Folgen der Scheidung weitreichend sein.
Schon vor der Heirat kann es sich in manchen Fällen lohnen,
Vereinbarungen über die finanziellen Folgen einer Scheidung zu treffen. Dadurch können bereits vorab
Regelungen über das Sorgerecht, über Unterhaltsverpflichtungen und über die Verteilung des
Vermögens und Hausrates getroffen werden. Möglich ist in unstrittigen Fällen auch die Durchführung
einer einvernehmlichen Scheidung, bei welcher kein Streit zwischen den Parteien geführt wird. Das
Gericht entscheidet dann nur über die Scheidung und den Versorgungsausgleich.