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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Corona und unsere Kinder – was tun in Krisenzeiten?

Corona und unsere Kinder – was tun in Krisenzeiten?

Matthias Bergmann

Die Bundeskanzlerin steht selbst unter Quarantäne, die Bundesregierung hat zusammen mit den Ländern massive Einschränkungen für das öffentliche Leben beschlossen und die Lage in der Corona Krise verändert sich nahezu stündlich.

Wir wissen, dass die Corona-Pandemie erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitswelt, aber auch auf das private Leben vieler Familien und besonders den Umgang mit den Kindern hat. Nun erreichen uns täglich Anrufe und E-Mails mit Fragen zum Thema „Corona und Familienrecht“.

Wir wollen mit diesem (möglichst häufig aktualisierten) Text daher versuchen, Ihnen die entscheidenden Tipps mit auf den Weg zu geben, damit Sie die Situation angemessen handhaben können.

Allgemeine Situation in der Corona Krise

Die allgemeine Situation in der Corona Krise ist insgesamt immer noch unübersichtlich und verwirrend (und nicht zu letzt beängstigend). Um richtige Entscheidungen in Trennungsfamilien in Bezug auf die Corona Krise zu treffen, braucht es aber einen einigermaßen adäquaten Überblick über die momentane Gesundheits- und Rechtslage.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit möchten wir daher versuchen Ihnen einen Überblick über die Corona Situation und die Rechtslage zu geben und Quellen für verlässliche Informationen aufzuzeigen.

Der sog. Corona Virus (genauer bezeichnet als SARS-CoV-2) ist ein für Menschen neuartiges Virus aus der Familie der Corona Viren. Der Virus trat im Herbst 2019 zunächst in der Provinz Wuhan in Erscheinung, Anfang Januar 2020 wurde die WHO informiert.

Das Virus ist vor allem deshalb gefährlich, weil es aus der Gruppe von Corona-Viren stammt, welche bisher in der menschlichen Population nicht vertreten waren. Mithin gibt es keine weit verbreiteten Immunitäten wie zum Beispiel bei Grippe Viren o.ä.. Anscheinend ist der Virus im Herbst 2019 in der chinesischen Provinz Wuhan von einem Vogel oder Säugetier auf den Menschen übergesprungen.

Das Virus SARS-CoV-2 verursacht bei manchen Patienten die Krankheit COVID-19, welche mit schweren Lungenentzündungen einhergeht und tödlich verlaufen kann. Die sog. Letalitätsrate, also der Anteil der diagnostizierten Personen, welche an der Krankheit versterben wird sehr unterschiedlich angegeben. Dies kann auch daran liegen, dass in verschiedenen Ländern sehr unterschiedlich getestet wird und daher die Gruppe der als infiziert erkannten Menschen sehr unterschiedlich groß ist. Viele Infektionen verlaufen harmlos und werden gar nicht als Corona Infektionen erkannt. Daher muss bei einer Angabe von Sterberisiko immer gefragt werden, wie groß die Vergleichsgruppe ist, zu der in Relation gesetzt wurde.

Die WHO gibt für China eine Letalitätsrate zwischen 3,4 und 0,4 als wahrscheinlich an, wobei die diesen Angaben zugrundeliegende Studie als wahrscheinlichste Zahl einen Wert von ca. 0,9 annimmt.

Ein besonderes Risiko, einen schweren oder tödlichen Verlauf der Krankheit zu erleiden besteht für Ältere Menschen und für Menschen mit einer sog. Vorerkrankung. Hierunter fallen neben Herz-Kreislauferkrankungen, Lungenerkrankungen und immungeschwächte Personen. Diese Personen werden als sog. Risikogruppe bezeichnet. Nicht zu unterschätzen bleibt jedoch auch die Gefahr für jüngere Menschen. In der Regel tritt zwar ein milder Verlauf der Krankheit auf, dennoch wurden auch schon Todesfälle verzeichnet.

Zwar mag im ersten Moment ein einprozentiges Sterberisiko nach wenig klingen, aber mit einfachen mathematischen Grundkenntnissen ergeben sich auch bei 1% Sterblichkeit bei exponentiellem Wachstum erschreckende Ansteckungszahlen: Zuletzt verdoppelten sich die Zahlen der angesteckten Personen für Norddeutschland alle 2,6 Tage.

Das größte Risiko dürfte aber sein, dass so viele schwere Fälle gleichzeitig in den Krankenhäusern eintreffen, dass für diese schlicht nicht ausreichend Behandlungskapazitäten zur Verfügung stehen. Allein hieraus könnte ein Anstieg an Todesfällen resultieren. Das zeigen auch die Erfahrungen aus Italien.

Daher wird das Ziel nicht mehr sein, eine Infektion vieler Personen völlig zu vermeiden (was wohl eh eine illusorische Zielvorstellung wäre). Sondern es wird darum gehen, die Infektionsraten so zu verlangsamen, dass unser Gesundheitssystem nicht überlastet wird.

Offizielle und aktuelle Zahlen zu Infektionen, Todesfällen und Verbreitung international kann man hier ncov2019.live sehen. In Deutschland gibt es offizielle Informationen beim Robert-Koch -Institut, auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und auf verschiedenen Presseportalen (Spiegel, Süddeutsche Zeitung, FAZ u.a.).

Übertragen wird der Virus von Mensch zu Mensch über Körperflüssigkeiten und durch sog. Tröpfcheninfektion.

Die eigene Gefährdung durch Corona lässt sich im Internet mittels des sog. Pandemic Footprint abschätzen.

Verhaltensempfehlungen und rechtliche Maßnahmen während der Corona Krise

Hygieneempfehlungen:

Insgesamt müssen wir alle in besonderem Maße auf Hygiene und eine Verlangsamung der Infektionsraten hinarbeiten.

Folgende Handlungsempfehlungen geben WHO und Robert-Koch-Institut:

  • gründliche Händehygiene: u. a. mindestens 20 Sekunden Händewaschen mit Seife: vor und nach dem Essen sowie vor und nach Kontakt mit anderen Menschen, nach Niesen/Husten;
  • Beim Sprechen grundsätzlich zur anderen Person 1,5 bis 2 Meter Abstand halten.
  • korrekte Hustenetikette: möglichst in die Armbeuge husten oder niesen, nicht in die Hand;
  • den Kontakt und damit eine potentielle Infektion zu (Hoch-)Risiko-Gruppen, vornehmlich älteren Personen (> 60 Jahre), die meist multimorbid sind, zu deren Schutz verringern oder besser
  • möglichst nicht Augen, Nase oder Mund berühren;
  • zuhause bleiben, wenn man sich krank fühlt (außer zu einem vorher telefonisch vereinbarten Arztbesuch), auch bei milden Symptomen (wie z. B. leicht laufender Nase oder Kopfschmerzen);
  • bei Fieber, Husten und Kurzatmigkeit keinesfalls gleich einen Arzt aufsuchen, sondern beim Arzt oder beim Gesundheitsamt anrufen.

Weiterhin wird dazu aufgerufen sog. „social-distancing“ zu betreiben, also die Zahl der physischen Kontakte zu anderen Personen drastisch zu reduzieren, um so die Infektionsraten zu verlangsamen.

Rechtliche Maßnahmen

Nachdem in Deutschland trotz aller Aufrufe zu sozialer Distanz weiterhin eine exponentielle Steigerung der Infektionsraten festgestellt wurde, kam es innerhalb der letzten 10 Tage zu einer zunehmend drastischen Liste an rechtlichen Maßnahmen der verschiedenen Landesregierungen. Dabei gibt es sehr unterschiedliche Regeln, die teilweise vom Bund, teilweise von den Ländern und teilweise von einzelnen Kommunen erlassen wurden. Es handelt sich um ein völlig chaotisches Gewimmel von verschiedenen Regeln, mit unterschiedlichsten rechtlichen Mitteln.  Grund hierfür ist das in Deutschland verfassungsrechtlich garantierte Föderalismusprinzip. Dieses ist 1949 im Grundgesetz aufgrund der Schrecken des Zweiten Weltkriegs mit dem Ziel verankert worden, die Staatsmacht zu dezentralisieren. Man wollte also die demokratische Grundordnung der neu errichteten Bundesrepublik dadurch schützen, dass wesentliche Entscheidungen auf die Bundesländer verteilt werden. Hierin besteht die Grundlage für die Entscheidungshoheit der einzelnen Bundesländer in der Corona-Krise und ihrer häufig als Alleingänge empfundenen Maßnahmen. Im Endeffekt haben sich jedoch die Minister aller Bundesländer, die sog. Ministerkonferenz, zur Verabschiedung weitgehend einheitlicher Regelungen verständigt.

Die Lage ist generell unübersichtlich, im Einzelnen ist die Natur der Regeln schwer einzuschätzen. Insgesamt kann man aber sagen, dass sich die Länder bei Erlass ihrer Allgemeinverfügungen auf § 28 Abs. 1 S. 2 InferketionsschutzG (IfSG) gestützt haben. In einem Rechtsstaat müssen zudem alle Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Güter dem sog. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Einfach ausgedrückt: Die Einschränkung von Bürgerrechten muss einem bestimmten, mindestens gleichwertigen Nutzen dienen. Hier wird von Seiten der Bundesregierung mit der sog. Schutzpflicht des Staates argumentiert. Diese umfasst eben auch den Schutz des Lebens der Bürger*innen. Übrigens gibt es in Deutschland keine rechtlich definierten Notstandsregelungen, wie beispielsweise in Frankreich. Hierin liegt der Grund, dass für Frankreich durch Präsident Macron schnell einheitliche Regelungen für das gesamte französische Staatsgebiert erlassen werden konnten. Insgesamt sollte im Auge behalten werden, dass die bereits erlassenen Regeln zunächst dazu dienen, den Ernst der Lage zu vermitteln und die Einhaltung der notwendigen Schritte auch durch unvernünftige und uneinsichtige Menschen zu erreichen. Es handelt sich daher auf jeden Fall auch um Regeln, die mit Augenmaß und Vernunft umzusetzen sind.

Neben dem Risiko der Erkrankung an dem Corona-Virus, bürgt der (staatliche) Umgang mit der Cornoa-Pandemie noch weitere Gefahren: Häuslicher Gewalt, Kindesmisshandlung, Depressionen und andere psychische Krankheiten, Einsamkeit und Entfremdung werden durch das sog. social-distancing deutlich verstärkt auftreten. Auch dies muss bei der Umsetzung der Regeln auch bedacht werden.

Bundesweite Regelungen

Rechtsverbindliche bundesweite Regelungen, wie beispielsweise in Frankreich oder Italien, sind uns in Deutschland nicht bekannt. Das ist insbesondere eine Folge der Zuständigkeit der Länder für die meisten Bereiche der Gefahrenabwehr.

Am 22.03. verständigten sich die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder auf einen Neunpunkteplan. Dieser soll ein einheitliches Handeln der Länder für das gesamte Bundesgebiet ermöglichen. Demnach soll Folgendes gelten:

  • Ansammlungen von mehr als zwei Personen werden grundsätzlich verboten. Ausgenommen werden Familien sowie in einem Haushalt lebende Personen.
  • Generell soll der Kontakt zu Anderen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
  • In der Öffentlichkeit muss ein 1,50-Meter-Abstand eingehalten werden.
  • Gastronomiebetriebe sollen geschlossen bleiben. Die Lieferung und das Abholen mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause bleibt aber erlaubt.
  • Auch Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege – darunter Friseure und Kosmetikstudios – sollen geschlossen werden. Medizinisch notwendige Behandlungen sollen hingegen weiter möglich bleiben.
  • Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen sollen von Ordnungsbehörden und Polizei überwacht und sanktioniert werden.
  • Hygienevorschriften sollen in Betrieben für Mitarbeiter und Besucher eingehalten werden.
  • Der Weg zur Arbeit, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sollen der Vereinbarung zufolge aber weiterhin möglich sein. Ausnahmen gelten demnach zudem für zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen.
  • Die Punkte gelten zunächst für zwei Wochen

Die Sanktionierung von Zuwiderhandlungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Mitunter können allerdings Strafen von bis zu 250.000 € fällig werden, wie etwa in Nordrhein-Westphalen oder Rheinland-Pfalz. Allerdings stellte Frau Merkel klar, dass es sich nicht um Empfehlungen, sondern um Regeln handeln soll, welche sanktioniert seien.

Landesregelungen:

In den Ländern gibt es deutlich unterschiedliche rechtliche Regeln. In vielen Bundesländern wurden Regeln als sogenannte „Allgemeinverfügungen“ erlassen. Eine Allgemeinverfügung ist ein Unterfall eines Verwaltungsaktes. Es ist eine rechtsverbindliche Anweisung an einen bestimmbaren Personenkreis (hier schlicht „Alle“) (vgl. § 35 Satz 2 VwVfG).

Im Überblick ergeben sich aktuell folgende Regeln:

Hamburg erließ am 16.03. eine sanktionierte Allgemeinverfügung. Regelungen zu Umgangskontakten oder sonstigen familiären Kontakten gibt es bisher nicht.

In Niedersachsen gibt es eine Allgemeinverfügung vom 22.03.2020. Ausdrücklich ausgenommen von der Kontaktsperre sind dabei Besuche bei Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorgerechts. Hierbei dürfte auch das Umgangsrecht und dessen Wahrnehmung erfasst sein.

In Schleswig-Holstein scheint es eine allgemeine Umsetzung der bundesweit vereinbarten Kontaktsperre noch nicht zu geben.

In Bayern wurde der Katastrophenfall ausgerufen.

Auswirkungen der Corona Krise auf Umgang und Sorgerecht

Corona Kinder Umgangsrecht

Die Konsequenzen der massiven Einschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens sind massiv und vielfältig.

Der bereits angesprochene zu befürchtende massive Anstieg an häuslicher Gewalt und Kindesmisshandlung, überlasteten Hilfseinrichtungen, ein drastischer Anstieg von Kindesentfremdungen mit getrenntlebenden Eltern, erhebliche Probleme bei der Umsetzung von Umgang, hohe Trennungsraten, große Schwierigkeiten bei der Durch- und Weiterführung von familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit erheblichen Verzögerungen des Ablaufs und insgesamt eine Welle an Problemen, die auf die Gerichte zurollt.

Wir wollen versuchen Ihnen eine Reihe von Hilfen zur Verfügung zu stellen, mit denen Sie sich in Ihrer jeweiligen Situation Lösungswege erarbeiten können.

10 Tipps zum Umgang

1. Informieren Sie sich tagesaktuell über die bundesweite Lage zum Coronavirus; treffen Sie erst dann eine Entscheidung zum Umgang

Ein aufgeklärter Umgang mit der Tatsachenlage kann Ihnen helfen, die richtigen Entscheidungen in Umgangsfragen mit Ihrem Kind zu Zeiten des Coronavirus zu treffen. Informieren Sie sich daher täglich auf verlässlichen Medien über die aktuellen Entwicklungen.

Es ist entscheidend, dass Sie verantwortungsvolle Entscheidungen für Ihr Kind treffen. Sie dürfen die Situation weder unterschätzen noch für die Konflikte mit dem anderen Elternteil instrumentalisieren.

Möglicherweise müssen heute getroffene Entscheidungen morgen schon überdacht werden. Dokumentieren Sie ggf. Ihre Entscheidungsfindung, z.B. durch Tagebucheinträge.

2. Versuchen Sie gemeinsame Überlegungen zum Umgang während der Corona-Pandemie zu treffen.

Auch wenn es für Sie schwer ist, bedarf diese außergewöhnliche Zeit ein wenig Mitwirkung beider Seiten. Außerdem zeigen Sie so, dass sie bindungstolerant gegenüber Ihrem Ex-Partner auftreten, was ein positives Licht auf Sie wirft, sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung um den Umgang kommen. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, so ist es jedenfalls wichtig, dass Ihre Entscheidungen und Gründe klar kommuniziert werden.

3. Keine unnötigen Reisen in öffentlichen Verkehrsmitteln bei Umgang während der Corona-Pandemie.

Der Transport in Flugzeug, Bahn oder ÖPNV dürfte derzeit unzumutbar und gefährlich für das Kind sein. Zumutbar ist aber der private Transport mit dem PKW. Sollten Sie also die Übergaben Ihres Kindes zwecks Durchführung des Umgangs mit Ihrem PKW organisiert haben, sollten Sie diese auf diesem Wege aufrechterhalten. Soweit Transport normalerweise per Flugzeug, Bahn oder ÖPNV praktiziert wird, müssen Sie Alternativen finden. Beide Eltern sind hier zur Mitwirkung verpflichtet. Vernünftigerweise sollten sich dabei beide Eltern am Transport per PKW beteiligen.

 4. Prüfen sie ggf. bestehende Vereinbarungen zum Umgang.

Sollten Sie nicht genau wissen, wie Sie sich insgesamt verhalten sollen, dann werfen Sie einen Blick in die ggf. bereits bestehende Umgangsvereinbarung mit dem anderen Elternteil. Möglicherweise sind darin bereits getroffene Regelungen auf ihre Situation übertragbar. Beispielsweise enthalten Umgangsvereinbarungen häufig Sonderregelungen für die Ferien, auf welche in dieser akuten Situation zurückgegriffen werden können. Allerdings gelten Ferienregelungen nicht automatisch für die Zeiten der durch Corona verursachten Schulschließungen. Es sind keine gesetzlichen Schulferien. Daher können Sie als Umgangselternteil nicht einfach mit Verweis auf die Regelung des Umgangs die Hälfte der durch Corona bedingten Freizeit der Kinder verlangen.

Prinzipiell kann über die Frage der Betreuung während der Schulschließung eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden. Da aber die Gerichte gerade ebenfalls nur noch im absoluten Notfall terminieren ist zweifelhaft, dass dies vor Ende der Maßnahmen zu einem Ergebnis führen würde.

Allerdings dürfte zu erwarten sein, dass die Gerichte sehr negativ auf Eltern reagieren, die in Zeiten der Corona-Pandemie starr auf dem genauen Wortlaut der gerichtlichen Regelung beharren oder die schwierige Situation nutzen, um ihre Ziele zu erreichen.

5. Halten Sie sich an die für ihr Bundesland bestehenden Allgemeinverfügungen und dokumentieren Sie Ihre Vorgehensweise.

Fast alle Bundesländer haben sog. Allgemeinverfügungen erlassen. Dabei handelt es sich rein rechtlich um Verwaltungsakte, die rechtsverbindlich sind. Halten Sie sich unbedingt an die Vorgaben in diesen Allgemeinverfügungen, um ihr Kind und sich selbst vor möglichen Ansteckungen zu schützen. Ein Verhalten entgegen dieser Allgemeinverfügungen könnte Ihnen in einem möglicherweise später stattfindenden Gerichtsverfahren negativ ausgelegt werden.

Das bedeutet aber nicht, dass Sie einfach mit Verweis auf diese Verfügungen den Umgang aussetzen können. Sie sind immer angehalten, nach Lösungen für die Ermöglichung von Umgang zu suchen.

6. Bei einer Infektion des anderen Elternteils ist – davon gehen wir aktuell aus – der Umgang auszusetzen.

Bei der aktuellen Corona-Pandemie handelt es sich um einen in der Bundesrepublik Deutschland nie dagewesenen Ausnahmezustand. Entsprechend gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Durchführung von Umgangskontakten in Pandemiefällen. Wir gehen aktuell davon aus, dass aufgrund der Besonderheit der Situation eine Aussetzung des Umgangs ausnahmsweise zu rechtfertigen ist. So auch im Falle der Erkrankung eines Elternteils. Es ist davon auszugehen, dass es dem Kindeswohl widerspricht, einen Umgang mit dem Elternteil trotz tatsächlicher oder aus triftigem Grunde vermuteter Ansteckung mit Sars-Covid-19 durchzuführen. Bleiben Sie in (telefonischem) Kontakt mit dem anderen Elternteil und informieren Sie diesen über Ihre Beweggründe und Ihr Vorgehen. Allerdings geht es hier ausdrücklich nur um nachgewiesene Infektionen oder gut begründete Verdachtsfälle.

7. Sollte ein Elternteil die Situation ausnutzen, um durchführbare Umgänge zu unterlassen, können Zwangsmaßnahmen erwirkt werden.

Aus unserer Praxis sind wir mit dem Problem vertraut, dass manche Elternteile jede Gelegenheit nutzen, um die Durchführung des Umgangs mit dem anderen Elternteil zu vermeiden. Sollte der andere Elternteil die Corona-Pandemie ohne triftigen Grund zur Vermeidung des gerichtlich geregelten Umgangs mit ihrem Kind vermutlich vorschieben, so können unter Umständen gerichtliche Zwangsmaßnahmen gegen dieses Vorgehen nach § 89 I FamFG erwirkt werden. Die Beweislast, dass die Maßnahmen notwendig waren, liegt dabei bei dem Elternteil, der sich entscheidet gegen die gerichtliche Regelung zu verstoßen. Hier ist also große Umsicht und Vorsicht geboten. Im Zweifelsfall sollten sie mit Jugendamt, Gesundheitsamt und/oder einem Arzt Rücksprache halten.

Hierzu beraten wir Sie gerne.

8. Falls der andere Elternteil die Betreuung verweigert, müssen Sie die Betreuung Ihres Kindes zunächst selbst übernehmen; können aber bei Gericht einen Umgangsantrag stellen

Aufgrund der deutschlandweiten Aussetzung der Schulpflicht für Kinder und Jugendliche sind viele Eltern in schwierige Konfliktlagen bezüglich der Betreuungssituation ihrer Kinder während der eigenen Arbeitszeiten geraten. Wir wurden mehrmals darauf angesprochen, wie die Rechtslage ist, wenn der andere Elternteil die Betreuung des Kindes verweigert und der betreuende Elternteil selbst aufgrund beruflicher Verpflichtungen verhindert ist. Hierbei gilt die klare Regel, dass Sie im Zweifelsfall selbst für die Betreuung Ihres Kindes verantwortlich sind, sofern sich der andere Elternteil verweigert. Sie können allerdings bei Gericht einen Umgangsantrag stellen, um den anderen Elternteil dazu zu verpflichten Umgänge mit Ihrem Kind wahrzunehmen. Aufgrund der aktuellen Coronoa-Problematik behandeln die Gerichte jedoch zunehmend weniger Fälle, sodass Sie unter Umständen eine gewisse Wartezeit bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung in Kauf nehmen müssen. In akuten Situationen sollten Sie daher selbstständig tätig werden und mit Ihrem Arbeitsgeber eine Kulanzregelung treffen. Bitte informieren Sie sich daher unbedingt auch zu allen für Sie relevanten arbeitsrechtlichen Fragen zum Coronavirus.

Sie sollten ihr Kind zudem derzeit – soweit irgend möglich – nicht durch die Großeltern betreuen lassen. Denn die Großeltern gehören zur am stärksten bedrohten Risikogruppe und wären im Falle einer Infektion stark gefährdet.

Zur allgemeinen Problematik empfehlen wir Ihnen außerdem unseren Blogbeitrag „Gibt es eine Umgangspflicht?“.

9. Bei Verdacht auf Infektion Ihres Kindes mit dem Coronavirus, befolgen Sie strikt die Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes.

Im Falle eines begründeten Verdachts oder der tatsächlichen Infektion Ihres Kindes mit dem Coronavirus, gehen wir ähnlich wie in dem zuvor beschriebenen Fall der vermuteten Erkrankung eines Elternteils davon aus, dass eine Aussetzung des Umgangs für den anderen Elternteil zumutbar ist. In solchen Fällen kontaktieren Sie bitte das das zuständige Gesundheitsamt und halten Sie sich strikt an dessen Regelungen und Anweisungen der Mitarbeiter*innen.

 10. Begleitete Umgänge und die Corona-Pandemie

Sehr schwierig ist die Situation bei begleiteten Umgängen. Die Begleitung von Umgängen kann vor dem Familiengericht nicht erzwungen werden. Derzeit dürften die meisten Träger, welche Umgänge begleiten, zum Schutz ihrer Mitarbeiter*innen nicht bereit sein, die Umgänge zu begleiten. Gegebenenfalls ist dies auch durch Allgemeinverfügungen verboten.

Die Jugendämter sind grundsätzlich verpflichtet familiengerichtlich angeordnete Umgänge zu begleiten. Notfalls kann man dies vor dem Verwaltungsgericht erzwingen.

Momentan trifft dies aber auf faktische Grenzen, gerade wenn schlicht kein Personal zur Verfügung steht, oder das Infektionsrisiko nicht bewältigt werden kann. Lösungswege hierzu müssen gefunden werden. Vermutlich bedarf es dabei entsprechender Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Insbesondere wenn die Maßnahmen strenger werden und/oder lange andauern.

*

 FAQs zu Familienrecht und der Corona Kontaktsperre

Wir haben außerdem aus den vielen Anfragen, die uns erreichen die FAQs herausgefiltert. Wir möchten versuchen, Ihnen erste Antworten in dieser aktuen Lage zu geben. Wir bitten aber zu bedenken, dass wir hier auch rechtlich in vielen Fällen völliges Neuland betreten. Wie die Gerichte hinterher entscheiden werden, ist schwer zu beantworten.

Findet Umgang trotz Coronavirus und Kontaktsperre statt?

Grundsätzlich ja. Die uns bekannten Allgemeinverfügungen (zum Beispiel Niedersachsen) beinhalten klare Ausnahmen der Kontaktsperre für familiäre Angelegenheiten wie Umgang. Die Regeln sollen ja auch nicht jeglichen Kontakt verhindern, sondern verzichtbare Kontakte unterbinden. Die Allgemeinverfügungen sind mithin eindeutig kein Grund den Umgang nicht durchzuführen. Kontaktsperre verbietet Umgang nicht.

Fällt der Umgang bei Kontaktsperre wegen Krankheit des Kindes aus?

Grundsätzlich nein. Bei Krankheit gilt prinzipiell, dass der Umgang nur dann ausfällt, wenn das Kind transportunfähig krank ist. Und in diesem Fall ist es immer eine gute Idee, den Arzt dies attestieren zu lassen.

Allerdings dürfte es in der aktuellen Situation Sinn machen, bei Erkältungssymptomen des Kindes den Umgang zu verschieben, bzw. die Rückkehr des Kindes zu verschieben. Das gilt umso mehr, wenn ein Elternteil zu einer sog. Risikogruppe gehört.

Einen ausführlichen Beitrag zum Thema „Umgang bei Krankheit“ sowie viele weitere spannende Themen finden Sie auf unserem Blog.

Kann bei Angst vor Ansteckung mit Corona der Umgang ausfallen?

Ja, soweit es nicht nur um Ängste und unterschiedliche Einschätzungen der Standards von häuslicher Isolation geht, sondern um objektive Gefahren.

Unserer Meinung nach müssen drei Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Im eigenen Haushalt (es zählt nur der Personenkreis, der wirklich im Haushalt lebt) ist eine Person, die besonders gefährdet ist (s.u.)
  2. Im anderen Haushalt werden die notwendigen Quarantänestandards nicht eingehalten (was „notwendig“ ist bestimmt sich nach dem Ausmaß der Gefahr für die gefährdete Person).
  3. Die entsprechenden Standards können im eigenen Haushalt eingehalten werden.

In der aktuellen Situation gilt wegen der besonderen Gefahren der Corona Epidemie unter bestimmten Umständen, dass die vereinbarten oder gerichtlich angeordneten Umgangsregeln auszusetzen sind. Niemand muss sich wegen Umgangs in Lebensgefahr bringen.

Daher gilt, dass in Familien mit besonders hohem Risiko für einen der Familienmitglieder eine Aussetzung des Umgangs angemessen sein kann. Ist ein Familienmitglied im Haushalt besonders gefährdet (durch die Einnahme immununterdrückender Medikation, vergangene Organtransplantationen, Lungenerkrankung, etc.) oder ist der andere Elternteil oder eines der Mitglieder seines Haushalten innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Hochrisikogebiet zurückgekehrt (Italien, Kreis Heinsberg, China) UND wird im Haushalt des anderen Elternteils keine strikte Quarantäne (sehr streng) eingehalten, so darf der Umgang ausgesetzt werden, bzw. die Rückgabe verweigert werden.

Eine Verweigerung der Rückgabe setzt dabei normalerweise voraus, dass noch gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht besteht.

Ein Ordnungsgeld kann dann nur verhängt werden, wenn die Aussetzung des Umgangs vorwerfbar war.

Achtung: Die Beweislast für die Entschuldigungsgründe trägt derjenige, der den Umgang aussetzt oder das Kind nicht zurückgibt.

Außerdem gilt es in diesen Situationen andere Umgangs- und Kontaktlösungen (Videochat, Telefon) reichhaltig anzubieten.

Kann bei reiner Angst vor Ansteckung mit Corona der Umgang ausfallen?

Grundsätzlich nein. Angst vor Ansteckung ist kein Grund den Umgang ausfallen zu lassen. Vernünftigerweise wird man im Falle der Anwesenheit von Risikogruppen (über 60 jährige, Immunerkrankte, Atemwegserkrankte, Leber, Nieren, Krebserkrankte, Diabetes) den Umgang so gestalten, dass diese nicht gefährdet sind. Bei erheblicher Gefährdung kann der Umgang ausgesetzt werden.

Reine Angst vor Ansteckung mit Corona ist kein Grund den Umgang ausfallen zu lassen. Nur wenn sich aufgrund sehr konkreter Gefährdungspunkte ein erheblich erhöhtes Ansteckungsrisiko ergibt kann sich etwas anderes ergeben. Ein solches Risiko dürfte gegeben sein, wenn der Besuchselternteil vor weniger als 14 Tagen aus einem Hochrisikogebiete zurückgekehrt ist (Italien, Skigebiete in Österreich, China), wenn es direkte Kontakte mit Corona Infizierten gab (nicht relevant dürften dabei Kontakte von Ärzten und Pflegepersonal im rahmen ihrer Arbeit sein) oder der Elternteil derzeit starke grippeähnliche Symptome zeigt.

Kann der Umgang ausfallen, weil der andere Elternteil die Kontaktsperre nicht einhält?

Grundsätzlich nein. Jedenfalls nicht bloß, weil der andere Elternteil ab und zu Besuch hat oder sich mehr als vorgesehen in der Öffentlichkeit aufhält. Hier braucht es eine sehr gründliche Gefahrenanalyse. Wenn ein Elternteil kürzlich Besuch aus dem Kreis Heinsberg hatte, aus Ischgl zurückgekehrt ist oder Corona Partys feiert, dürfte eine zeitweise Beschränkung des Umgangs auf Video, Telefon und/oder Spaziergänge berechtigt sein. Bei völliger Uneinsichtigkeit wohl auch ein Aussetzen des Umgangs. Allerdings gelten für besonders gefährdete Personen sicherlich Sonderregeln (s.o.). Begeben Sie sich in solchen Fällen nicht zur Umsetzung von Umgang in Lebensgefahr.

Fällt bei angeordneter Quarantäne wegen Corona der Umgang aus?

Bei einer behördlich durch das Gesundheitsamt angeordneten häuslichen Quarantäne darf die Wohnung durch keinen Bewohner verlassen werden. Man darf nicht einkaufen, nicht Spazierengehen und auch nicht zur Arbeit gehen. In diesem Fall sind auch die Umgangsregeln ausgesetzt. Allerdings ist die häusliche Quarantäne auch auf zwei Wochen beschränkt.

Dies gilt aber nur, wenn eine solche Quarantäne durch das Gesundheitsamt auch wirklich ausgesprochen wurde.

Muss mein Kind trotz Corona mit der Bahn zum Umgang fahren?

Eher nein. Fahrten mit der Bahn, Reisen mit dem Flugzeug oder Transporte mit dem ÖPNV dürften zu vermeiden sein. Transporte zum Umgang sind durch die Eltern mit dem PKW zu organisieren, soweit irgend möglich. Eine Regelung in Absprache unter den Eltern ist hier geboten. Beide Eltern dürften dabei in dieser Sondersituation gehalten sein sich an den Transporten zu beteiligen.

Wie kann ich trotz Corona Umgang gerichtlich durchsetzen oder aussetzen?

Wenn der Umgang ohne ausreichende Begründung verweigert wird können Sie sich an das Familiengericht wenden. Soweit es noch keine gerichtliche Regelung gibt können Sie einen Antrag auf Regelung des Umgangs stellen. Wenn es schon eine vollstreckbare Regelung gibt, so können Sie die Anordnung von Ordnungsmitteln beantragen. Das größte Problem dürfte derzeit sein, dass die Gerichte ihre Arbeit aufgrund der Corona-Krise stark eingeschränkt haben. Es werden so gut wie ausschließlich Eilsachen behandelt. Zwar unterliegen Umgangsanträge gem. § 155 II und Ordnungsmittelanträge gem. § 88 III FamFG dem Beschleunigungsgebot. In der Praxis dürfte rechtlicher Schutz derzeit aber schwer erreichbar sein.

Es gibt verschiedenste Ideen eine zügige Behandlung zu erreichen. Wir bleiben dran und erarbeiten auch weiterhin für Sie trotz Cornoa-bedingter Schwierigkeiten bei den Gerichten individuelle Strategien zu Durchsetzung Ihrer Rechte. Bitte kontaktieren Sie uns.

Wenn es erhebliche Gründe gibt, den gerichtlich geregelten Umgang auszusetzen sollten Sie einen Anrag gem. § 1996 I BGB auf (zeitweise) Abänderung i.V.m. einem Antrag gem. § 93 I Nr. 4 FamFG auf Aussetzung der Vollziehung der Umgangsregelung stellen.

Wohin kann man sich bei häuslicher Gewalt in der Corona Krise wenden?

Leider ist zu erwarten, dass die Kontaktsperre zu einem massiven Anstieg häuslicher Gewalt führen wird.

Gleichzeitig sind viele Frauenhäuser geschlossen oder überlastet. Dennoch kann hier oft Hilfe geleistet werden. Unterstützung bekommen Sie auch telefonisch beim Hilfetelefon.

Grundsätzlich können auch wir als Anwälte Hilfe anbieten, u.a. mit Gewaltschutzanträgen und Wohnungszuweisungen. Soweit Sie uns deshalb kontaktieren möchten geben Sie uns bitte eine Kontaktmöglichkeit an, mit der wir sie geschützt erreichen können.

Darf mich mein Partner trotz Corona Krise besuchen kommen?

Uns erreichen viele Fragen, ob Verlobte, Partner und Lebensgefährten (gerade bei Entfernungsbeziehungen) zu Besuch kommen dürfen. Die Antwort ist klar und eindeutig ja. Kontakte zwischen Partnern sind von der Kontaktsperre ausgenommen.

Das Jugendamt will trotz Corona einen Hausbesuch machen. Ist das erlaubt?

Prinzipiell ja. Allerdings dürften Sie das derzeit in vielen Fällen mit gutem Grund verweigern können. Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn das Jugendamt kurz davorsteht eine Inobhutnahme vorzunehmen. Denn derzeit kann die gerichtliche Überprüfung dauern. Besser ist es in solchen Fällen, sich eine Person zu suchen, die den Besuch des Jugendamtes begleitet. Für uns unterstützt Frau Töpfer unsere Mandanten bei Terminen mit dem Jugendamt. Momentan dürfte allerdings ein solcher Termin nur in extremen Ausnahmefällen durchgeführt werden.

In meinem Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren finden keine Termine mehr statt. Was kann ich tun?

Beinahe flächendeckend sind gerade Termine beim Familiengericht aufgehoben worden. Termine sollen nur noch in Eilsachen stattfinden. Was aber eine solche notwendige Eilsache ist – und was nicht – bleibt dem zuständigen Richter überlassen.

Denkbar wäre es einen Antrag auf Anhörung im Wege der Videokonferenz analog § 128a ZPO zu stellen. Ob dies erfolgreich ist, dürfte sehr fraglich sein. Aber immerhin gibt man dem Gericht eine Möglichkeit mit auf den Weg, die das gesundheitliche Risiko für alle Beteiligten verringert.

Mein begleiteter Umgang findet wegen Corona nicht mehr statt. Was kann ich tun?

Leider hören wir derzeit sehr häufig, dass begleitete Umgänge aufgrund des Corona-Virus nicht mehr stattfinden. Prinzipiell kann das Familiengericht niemanden zur Begleitung von Umgang verpflichten. Wenn die Träger also diese Dienstleitung verweigern, ist guter Rat teuer. Das Jugendamt ist allerdings verpflichtet, die Begleitung familiengerichtlich angeordneten Umgangs sicherzustellen. Wenn der begleitete Umgang also nicht oder nur eingeschränkt stattfindet, so bleibt notfalls nur der Weg zum Verwaltungsgericht. Dort kann man im Eilverfahren die Durchführung der Begleitung vom Jugendamt verlangen. Allerdings dürfte das derzeit an rein tatsächliche Grenzen stoßen: Wenn die notwendigen Ressourcen nicht vorhanden sind, so sind sie nicht vorhanden. Auch hier ist Augenmaß und eine ruhige Analyse der Situation geboten.

Sind (Familien-)Reisen trotz Corona möglich?

Uns erreichten über die Sommermonate viele Fragen, ob ein Familienurlaub in Trennungsfamilien trotz Corona realisiert werden kann. Vor Corona galt der Grundsatz, dass bei einem bestehenden gemeinsamen Sorgerecht der betreuende Elternteil mit dem Kind eine Urlaubsreise tätigen konnte, ohne zuvor ein Einverständnis des anderen Elternteils einholen zu müssen. Dies galt zumindest für nicht gefährliche Urlaubsorte, da man davon ausging, es handle sich hierbei um eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Mittlerweile muss man sagen, dass dies so nicht mehr uneingeschränkt gilt.

Durch die je nach Region variierenden erhöhten Gefahren einer Ansteckung mit dem Corona-Virus gelten mittlerweile erhöhte Anforderungen an die Reiseplanung.

Das OLG Braunschweig hat mit Entscheidung vom 20.07.2020 entschieden, dass die Flugreise eines getrenntlebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern seit  Corona keine Angelegenheit des täglichen Lebens (mehr) sei und daher die Zustimmung des anderen Elternteils erteilt werden muss. Die weltweite Corona-Pandemie berge grundsätzlich die Gefahr des Auftretens unvorhergesehener Virusausbrüche. Entsprechend bestehe geringere Planungssicherheit und dadurch auch die Gefahr, dass die Familie im Urlaubsland für eine gewisse Zeit festsitzen könnte. Dies könne bei Kindern zu einer erheblichen Einschränkung des seelischen Wohlbefindens sowie auch zu Gefahren für die körperliche Gesundheit bei einer Infektion mit dem Corona-Virus führen.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Braunschweig ist daher zu raten, zumindest Auslandsflugreisen aktuell nur mit Zustimmung beider Elternteile durchzuführen, auch wenn die Begründung des OLG hierfür ein wenig dünn ausgefallen ist. Ratsam ist es in jedem Fall die Reiswarnungen der Bundesregierung und die Einstufungen von Risikogebieten im Vorfeld der Reise zu beobachten und im Zweifelsfall zu versuchen, die Zustimmung des anderen Elternteils einzuholen.

Bei verweigerter Zustimmung bleibt außerdem die Möglichkeit, die Entscheidungsbefugnis zur geplanten Urlaubsreise gerichtlich auf einen Elternteil übertragen zu lassen.

Angst verleiht Flügel – Wie wir in Zeiten von Corona unsere Kinder und ihre möglichen Ängste als gute Vorbilder begleiten können

Corona Ängste Kinder

Die Corona-Krise bestimmt aktuell unser aller Alltag. Es ist für uns eine nie dagewesene Zeit, in der nicht nur wir Erwachsenen, sondern eben auch die Kleinsten unserer Gesellschaft sich zurechtfinden müssen.Ich möchte Ihnen mit diesem Artikel zum einen einen Leitfaden an die Hand geben. Zum anderen möchte ich Ihnen das Gefühl Angst, was bei uns gesellschaftlich nicht besonders hoch im Kurs steht, näher bringen.

1. Was ist Angst?

Angst ist ein Gefühl. Ähnlich wie z.B. Freude, Lust, Wut usw.

All unsere Gefühle lassen sich nicht automatisch in gut und schlecht einteilen, sondern jedes Gefühl hat zwei Seiten und von Natur aus einen Sinn. Angst hat den Zweck, uns nicht verantwortungslos in jedes Risiko hineintreiben zu lassen, sondern uns zu warnen. Also eigentlich eine ziemlich clevere Sache, die sich die Natur da hat einfallen lassen.

Angst ist nämlich erst einmal ein Schutzmechanismus, eine Art Frühwarnsystem. Sie kann entweder lähmen (Das ist die populärste Seite von Angst.) oder mobilisieren (Daher kommt der Ausspruch „Angst verleiht Flügel“, weil Menschen in der Lage sind, zur Hochform aufzulaufen, wenn sie Angst spüren). Menschen spüren Ängste ganz unterschiedlich in ihrem Körper. Bei dem einen geht der Puls schneller, der andere merkt, dass ihm die Stimme versagt. Die Pupillen erweitern sich. Wenn wir Angst spüren, beeinflusst das unser Handeln. Wir können allerdings entscheiden, ob wir uns lähmen oder uns mobilisieren lassen. Wir entscheiden, ob wir vorsichtig agieren oder übervorsichtig. Wir entscheiden, ob unsere Gedanken besessen von der Angst sind oder ob wir daraus abgeleitet über das nachdenken, was uns positiv ins Handeln bringen lässt.

Das ist ein sehr vereinfacht dargestelltes Bild und soll lediglich dabei unterstützen, sich einmal bewusst damit auseinanderzusetzen, wie es um den individuellen Umgang mit der Angst bestellt ist. Dies ist aus meiner Sicht die Grundvorraussetzung dafür, wenn wir darüber nachdenken wollen, wie wir unsere Kinder in dieser Zeit angemessen begleiten können, denn wir als Erwachsene sind ihre Vorbilder. Kinder lernen und imitieren von ihren Vorbildern.

Ergo: Wenn ein Gefühl wie Angst einen BEWUSSTen Platz in uns haben darf und wir einen angemessen Umgang mit ihr haben, werden unsere Kinder einen angemessen Umgang lernen.

2. Kinder brauchen Vorbilder!

Ein bewusster Umgang für uns bedeutet: Ich nehme meine Angst in dieser Zeit wahr und integriere sie in mein Handeln.

Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Ich habe Angst um die Großeltern und übernehme ab sofort die Einkäufe und stelle ihnen diese vor die Tür. Sie sollen das Haus nicht verlassen.

Was Kinder lernen in diesem Zusammenhang ist ein proaktiver, bewusster Umgang mit Angst. Ihre Vorbilder zeigen ihnen, was es heißt in Notsituationen füreinander da zu sein. Sie bringen ihnen Gemeinschaft und Solidarität näher.

3. Sprechen hilft

Eine der tollsten Eigenschaften an Kindern ist ihre Neugierde. Sie stellen wahrscheinlich Fragen aktuell. Wichtig finde ich, authentisch und altersgerecht zu antworten. Fragen, die hier gerade in den letzten Tagen von meinem Grundschulkind aufgebracht wurden: Sehe ich anderen Menschen an, wenn Corona an denen klebt? Sterben Oma und Opa? Wir haben uns auf der Seite vom Robert-Koch-Institut darüber informiert, ob wir Corona sehen, wahrnehmen können. Zu der letzten Frage habe ich geantwortet: „Ich weiß nicht, ob sie daran sterben werden. Im Moment sind sie gesund und wir können mithelfen, dass es so bleibt.“

In der Regel wollen Kinder keine langen, ausschweifenden Erklärungen von uns. Sie signalisieren, wenn ihnen Antworten zu lang sind und sie diese nicht verstehen. Dann wechseln sie nämlich sofort das Thema. Sie nehmen unser Gefühlsleben wahr und es macht nichts, zu sagen: „Ich mache mir Sorgen, weil … .“ Kinder kommen von sich aus auf uns zu, manchmal sehr unvermittelt und stellen uns Fragen. Es ist ihr Signal an uns, dass sie dann in dem Moment etwas wissen wollen. Wenn sie keine Antwort parat haben, suchen sie diese gemeinsam auf vertrauenswürdigen Seiten.

Wichtig in diesem Zusammenhang finde ich mit Augenmaß Informationen zu konsumieren, d.h. vertrauenswürdige Seiten im Netz zu besuchen, altersgerechte Kindersendungen anzugucken und den eigenen Medienkonsum dahingehend zu gestalten. Will heißen, wenn ich an mir feststelle, dass mich die Nachrichten, Bilder und Informationen derart beeinflussen, dass meine Gedanken nur noch um Corona kreisen, einen Mechanismus zu finden, der diesen Kreislauf unterbricht. Sich zu informieren über den aktuellen Stand reicht aus meiner Sicht einmal am Tag in einer bewussten Frequenz.

4. Aktive Gestalter bleiben

Wir holen uns Handlungsfähigkeit zurück, wenn wir uns bewusst machen, dass wir auch einige wesentliche Dinge dazu beitragen können, dass wir gesund bleiben:

– Wir waschen uns sobald wir von draußen reinkommen als erste Amtshandlung die Hände und lernen endlich Happy Birthday richtig und ausgiebig zu singen, denn diese Zeit brauchen wir für das Händewaschen.

(Schön finde ich die Idee, sich gegenseitig morgens etwas auf die Hände zu malen mit Filzstift. Das sollte im Laufe des Tages schnell abgewaschen sein und bietet ganz nebenbei einen guten Kontrollmechanismus, der sichtbar ist für Kinder.)

– Wir fassen uns nicht mehr mit den Händen ins Gesicht.

– Alle Kontakte werden konsequent eingestellt.

– Wenn wir an die frische Luft gehen und uns kommt jemand entgegen, weichen wir aus, gehen auf Abstand.

– Wir erzählen uns jeden Tag, was uns besonders an dem Tag gefallen hat und werden aufmerksam für die kleinen, schönen Momente.

– Wir lachen mehr als sonst als bewusste Entscheidung!

– Wir telefonieren nur noch über Videofunktion und holen uns unsere Sozialkontakte so in unser Leben zurück. Es macht einen Unterschied, jemanden zu sehen oder zu hören.

– Wir dürfen traurig, lustlos, demotiviert, überfordert, gereizt, müde sein. Alles ist erlaubt, alles ist in Ordnung. Wir benennen das: Ich fühle mich gerade traurig. Ich vermisse XYZ und unsere Treffen.

– Aushalten, wenn es gestern gut lief und heute gar nicht. Es ist eine Ausnahmesituation.

5. Struktur schaffen im besonderen Alltag

Struktur schafft Orientierung und gibt uns Sicherheit. Gerade jetzt, wo die Kids zu Hause sind, ist genau das noch einmal mehr gefragt. Regelmäßige, gesunde Mahlzeiten sowie Rituale, wie gemeinsames Lesen, Spielen, an die frische Luft gehen, sollten auf jedem Tagesplan stehen. Der schulische Alltag, der ebenfalls von uns Eltern gerade einen festen Platz im Ablauf unserer Kinder braucht, ist eine besondere Herausforderung. Auch hier finde ich es wichtig, zu reflektieren, dass es nicht darum geht, jeden Tag vier bis fünf Schulstunden zu füllen, sondern regelmäßig unterschiedliche Aufgaben bearbeiten zu lassen und anschließend zu besprechen. Als letztes finde ich den Punkt als festen Bestandteil im Tagesablauf „Du hast nun Zeit für Dich und darfst diese füllen, wie Du gerade magst.“ besonders wichtig. Es ist der Punkt, der nicht tagesbestimmend sein darf, weil es dann schwierig wird mit der Struktur, der unserem Kind die Erlaubnis gibt, zu entspannen. Vielleicht läuft das auf Medienkonsum hinaus, je nach Alter gehört das dazu und wenn es dazu klare Regeln gibt, dann darf das aus meiner persönlichen Sicht so sein. Unsere Regel sieht so aus, dass mein Sohn eine Stunde am Tag entweder Fifa spielen oder auf dem iPad bestimmte Sendungen angucken darf. Den Rest seiner „freien Zeit“ füllt er mit Fußballspielen oder Trampolin springen im Garten, puzzeln, basteln oder Telefonaten mit seinen Freunden.

6. Merken, wenn es meinem Kind nicht gut geht

Als Eltern haben wir vermutlich alle sofort ein Gefühl dafür, wenn unserem Kind etwas fehlt. Bauch- oder Kopfschmerzen, Rückzug, erhöhtes Kuschelbedürfnis, Wutausbrüche sind Indikatoren einmal genauer hinzugucken. Meine Empfehlung wäre hier, sich vor Augen zu halten, dass Kinder in der Regel nicht sagen: „Ich finde das oder das richtig doof und fühle mich nicht gut.“ Sie signalisieren, einfach weil das ihr Mechanismus ist, über Symptome. Es muss erst einmal nicht immer das große Ding dahinterstecken. Manchmal geht es auch einfach darum, aufmerksam zu sein und das eigene Kind anzugucken. Im wahrsten Sinne des Wortes. Wenn wir aktuell im reizüberfluteten Alltag stecken und versuchen, unser Bestes zu geben, bleibt dabei häufig auf der Strecke, uns bewusst Zeit für unser Kind zu nehmen. Uns daneben zu setzen und zuzusehen, was es gerade macht, wahrzunehmen, dass auch unsere Kinder immer versuchen, ihr Bestes zu geben. Wenn also ein überhöhtes Kuschelbedürfnis gerade da ist, dann ist ein bewusstes in den Arm nehmen angesagt. Denn Kinder, die zum Kuscheln kommen, brauchen Sicherheit. Es tut ihnen gut, sich körperlich mit uns zu verbinden. Kinder, die sich zurückziehen, brauchen vielleicht einfach ein bewusstes „Mir ist aufgefallen, dass du heute weniger sprichst. Wie geht es Dir?“. Kinder, die auffallend schnell wütend werden, brauchen mehr als sonst Zuwendung. Hinter Wut steckt immer Trauer. Vielleicht die Trauer, gerade die Freunde nicht zu sehen, oder nicht in die Schule gehen zu dürfen, oder oder. Sie machen uns mit den Symptomen ein Angebot und es ist an uns, dieses Angebot anzunehmen und emphatisch hinzusehen, einzufühlen, zuzuhören.

 

Kommen Sie gut durch diese Zeit und bleiben Sie und Ihre Lieben gesund!

Ihre Sina Töpfer

 

Aktuelle Entscheidungen in Zusammenhang mit dem Corona-Virus

AG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.2020 – 456 F 5086/20 EAUG: Bei Verstößen eines Elternteils gegen eine gerichtliche Anordnung des begleiteten Umgangs mit dem anderen Elternteil unter Verweis auf die abstrakte Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus, ist für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld festzusetzen

 Mit Beschluss vom 16.04.2020 hat das AG Frankfurt ein Ordnungsgeld in empfindlicher Höhe gegen eine Kindesmutter verhangen, die mit Hinweis auf die Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus die gerichtlich angeordneten Umgänge des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind vereitelte. Die Frankfurter Richter*innen verweisen darauf, dass die Umgangsregelung schon getroffen worden sei, als die Corona-Infektionslage in Deutschland bereits bestand und daher keine Berechtigung der Kindesmutter bestand, den Umgang eigenmächtig auszusetzen.

Dies verdeutlicht die Grundhaltung der Gerichte, die dazu tendieren einen pauschalen Verweis auf die Corona-Infektionslage als nicht ausreichend erachten, um den Umgang mit dem Kind eigenmächtig zu vereiteln oder Abänderungen vorzunehmen. Zudem sehen die meisten Corona-Verordnungen ausdrückliche Ausnahmeregelungen für den Umgang und die Ausübung des Sorgerechts von Elternteilen mit ihren Kindern vor (vgl. auch Zempel, NZFAM 2020, 447).

 

Beschluss VG Hamburg i.S. 11 E 1630/20 vom 16.04.2020: Ausnahmsloses Aussetzen von Besuchsrechten von Eltern in Kindeschutzeinrichtungen verletzt Elterngrundrecht aus Art. 6 GG

Das VG Hamburg hat am 16.04.2020 beschlossen, dass eine Mutter ihre zwei und vier Jahre alten Töchter im Kinderschutzhaus besuchen darf. Zuvor hatte die Einrichtung jegliche Besuche von Eltern untersagt und sich dabei auf die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung 09. April 2020 berufen. Man wolle nicht nur die Bewohner*innen sondern auch die Mitarbeiter*innen des Kinderschutzhauses vor möglichen Ansteckungsgefahren, schützen.

Die Mutter der Kinder wollte ihr Besuchsrecht jedoch weiterhin wahrnehmen und hat sich mit einem Eilantrag an das VG Hamburg gewandt, welches diesem am 16.04.2020 stattgegeben hat, weil es die Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 6 II S. 1, III GG sah.

Unser Download-Service für Sie

Damit Sie ihre persönlichen familienrechtlichen Probleme in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kompetent lösen können, bieten wir als besonderen Service unserer Kanzlei Kind & Recht an dieser Stelle eine Download-Option für nützliche Dokumente:

Präsentation aus dem Webinar “ Sorge- und Umgangsrecht in der Corona-Krise“ vom 26.02.2020:

Webinar-Sorge-und-Umgangsrecht-in-der-Corona-Krise.pdf (1133 Downloads )

Ab KW. 14 wird auch ein Videomitschnitt des Webinars vom 26.02.2020 auf unserer Homepage verfügbar sein.

Fazit zur Corona Krise im Familienrecht

Die Lage in der Corona-Krise in Deutschland bleibt weiterhin unübersichtlich. Deswegen aktualisierten wir unsere Informationen in diesem Blogbeitrag entsprechend den aktuellen Erkenntnissen und Ereignissen.

Insgesamt gilt für Sie als Eltern: Bitte bedenken Sie stets, dass es möglicherweise zu einer gerichtlichen Überprüfung ihrer Vorgehensweisen kommen wird. Daher müssen ihre Entscheidungen – bei aller verständlichen Sorge – gut durchdacht und sehr gut begründbar sein. Es sollte deutlich werden, dass sie nicht die Corona-Epidemie zur Durchsetzung ihrer persönlichen Ziele missbraucht haben.

Falls Sie zu diesem Thema mehr Informationen wünschen, oder spezielle Fragen in Ihrer eigenen Angelegenheit haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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