Ein Beitrag zum Umgangspfleger von Rechtsanwältin Lisa-Marie Schinke
Inhaltsverzeichnis
- Der Umgangspfleger – kann er den Umgang durchsetzen?
- I. Rechtliche Grundlagen der Umgangspflegschaft
- II. Warum wird Umgang verweigert?
- III. Was ist ein Umgangspfleger?
- IV. Ich habe mein Kind mal zu spät beim anderen Elternteil abgegeben, wird jetzt ein Umgangspfleger bestellt?
- V. Welche Rechte und Aufgaben hat ein Umgangspfleger?
- VI. Wer kann Umgangspfleger werden?
- VII. Kann ich selbst einen Umgangspfleger beantragen?
- VIII. Kann ich den Umgangspfleger wegen Befangenheit ablehnen?
- IX. Wer trägt die Kosten der Umgangspflegschaft?
- X. Ist eine Umgangspflegschaft im Umgangsverfahren sinnvoll?
- XI. Unser Fazit zum Umgangspfleger:
Der Umgangspfleger – kann er den Umgang durchsetzen?
Was tun, wenn der Umgang boykottiert wird? Die Durchsetzung des Umgangsrechts ist nicht immer einfach. Ein Mittel, dass dem Familiengericht zur Verfügung steht, wenn es um die Durchsetzung des Umgangs geht, ist der sogenannte Umgangspfleger.
Was aber ist die Aufgabe eines Umgangspflegers? Wer sucht ihn aus? Was sind die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Umgangspflegschaft? Wir wollen Ihnen hier eine Übersicht über die wichtigsten Fragen zum Umgangspfleger geben.
Für detaillierte Fragen zu Ihrem Fall buchen Sie gerne eine Erstberatung bei uns.
I. Rechtliche Grundlagen der Umgangspflegschaft
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. So schreibt es das Gesetz in § 1684 Absatz 2 BGB vor. Leben beide Elternteile im gemeinsamen Haushalt, macht man sich hierüber wohl weniger Gedanken. Relevanter wird das jedoch, wenn bei einer Trennung mit Kind plötzlich die Frage im Raum steht, wann das Kind jeweils mit der Mutter und wann mit dem Vater Zeit verbringt. Dies wird in der Juristerei kurz als Umgang oder auch Umgangsrecht bezeichnet. Hier sind beide Eltern in der Pflicht. In vielen Familien funktioniert die Zusammenarbeit auch nach der Trennung noch gut. Was aber, wenn der ehemalige Partner sich nicht an die vereinbarten Umgangszeiten hält? Was, wenn das Kind zu Beginn des Umgangs gerade noch im Sandkasten sitzt, eine Tasche noch gepackt werden muss und dies von der gemeinsamen Zeit abgezogen wird? Was, wenn das Kind immer wieder pünktlich zu Beginn des Umgangs krank wird? An dem einen Wochenende ist es Husten, dann sind es Bauchschmerzen. Jedenfalls aber scheitern die Übergaben zum Umgang immer wieder. Vielleicht auch, weil der Umgangselternteil aggressiv ist, rumschreit oder droht? Oder weil das Kind partout nicht will?
Gehen die Probleme beim Umgang auf einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gem. § 1684 Absatz 2 BGB zurück, dann kann das Gericht einen Umgangspfleger zur Durchsetzung des Umgangs einsetzen.
Dabei beinhaltet die Einsetzung eines Umgangspflegers einen Eingriff in das Sorgerecht, denn der Umgangspfleger hat für die Zeit des Umgangs das Recht die Herausgabe zu verlangen und den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.
II. Warum wird Umgang verweigert?
Auch ohne ein Paar zu sein, sind die Eltern dazu verpflichtet, dem Kind ein gutes Verhältnis zum jeweils anderen Elternteil zu ermöglichen (§ 1684 Absatz 2 BGB). Diese Loyalitätspflicht ist immer wieder ein Problem, sobald die Eltern sich getrennt haben. Das Kind in die Hände des ehemaligen Partners zu geben, fühlt sich vor diesem Hintergrund für manche Eltern falsch an. Vielleicht teilen die Eltern ihre Wertvorstellungen nicht mehr und vielleicht fürchtet man, der andere Elternteil könnte die Bedürfnisse des Kindes nicht so erfüllen wie man es selbst kann. Es kann auch durchaus sehr objektive Gründe dafür geben den Umgang zu verweigern oder einzuschränken. Beispiele dafür können schwerer Drogenmissbrauch, schwere psychische Krankheiten oder drohende Gewalt sein. Drogenmissbrauch und psychische Krankheit sind jedoch für sich genommen nicht automatisch ein Grund den Umgang zu verweigern.
*III. Was ist ein Umgangspfleger?
Verstößt ein Elternteil gegen diese Loyalitätspflicht wiederholt und/oder schwerwiegend, ist es Aufgabe des Familiengerichts, den Umgang durchzusetzen. Hierbei soll der Umgangspfleger helfen (§ 1684 III Satz 3 BGB). Ziel der Umgangspflegschaft ist es, den Umgang in der gerichtlich angeordneten Form durchzusetzen.
IV. Ich habe mein Kind mal zu spät beim anderen Elternteil abgegeben, wird jetzt ein Umgangspfleger bestellt?
Nein. Grundsätzlich kann zwar jede Erschwerung des Umgangsrechts des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil die Loyalitätspflicht verletzen. Die Umgangspflegschaft bedeutet aber einen Einschnitt in das Sorgerecht der Eltern bzw. des Sorgeberechtigten. Das Familiengericht darf hiervon daher nur Gebrauch machen, wenn dies zur Umsetzung der Umgangsregelungen wegen eines wiederholten oder erheblichen Verstoßes gegen die Loyalitätspflicht nötig ist. Voraussetzung der Umgangspflegschaft sind also längerfristige, wiederholte, oder besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen des Umgangsrechts. Nicht ausreichend für die Einsetzung eines Umgangspflegers ist, dass sich ein Elternteil damit wohler fühlt, oder dass die Ängste eines Elternteils beruhigt werden. Ein einmaliger Verstoß gegen die Umgangsregelung oder ein sehr geringfügiger Verstoß auch reicht nicht aus.
V. Welche Rechte und Aufgaben hat ein Umgangspfleger?
Ein Umgangspfleger hat die Aufgabe den angeordneten Umgang durchzusetzen. Dafür hat er das Recht für die Durchführung des Umgangs die Herausgabe des Kindes zu verlangen und den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Er darf dies aber nicht selbst durchsetzen. Ein Umgangspfleger hat also nicht das Recht das Kind einfach zu packen und mitzunehmen. Er kann das Kind auch nicht mit Hilfe der Polizei herausnehmen. Der Umgangspfleger ist allein für die Durchführung der Übergaben und des Umgangs bestellt. Er ist bei der Vorbereitung des Umganges, bei der Übergabe des Kindes an den umgangsberechtigten Elternteil und bei der Rückgabe des Kindes vor Ort dabei.
Weitere Rechte hat der Umgangspfleger nicht.
1. Darf der Umgangspfleger die Zeiten des Umgangs bestimmen?
Der Umgangspfleger kann und darf das Umgangsrecht und die Umgangszeiten nicht selbst bestimmen. Das macht das Familiengericht, wozu insbesondere die Häufigkeit, die Dauer und auch die genauen Umgangszeitpunkte gehören. Diese Aufgabe kann und darf das Gericht nicht auf den Umgangspfleger übertragen (BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Nichtannahmebeschluss vom 25.06.2021 – 1 BvR 2027/20; BGH, Beschl. v. 1. 2. 2012 − XII ZB 188/11 (OLG München)). Achten Sie bei der Erstellung und Prüfung Ihrer gerichtlichen Umgangsregelung also unbedingt darauf, dass diese als wirksame Regelung formuliert ist. Ist die Aufgabe den Umgang im Detail zu regeln an einen Umgangspfleger (oder an einen sonstigen Dritten) delegiert, so ist die Regelung unwirksam und nicht durchsetzbar.
Eine Checkliste für Durchsetzbare Umgangsbeschlüsse und Umgangsvergleiche haben wir Ihnen hier bereit gestellt.
2. Darf der Umgangspfleger den Umgang begleiten?
Nein. Ein Umgangspfleger ist nicht zur Kontrolle und Überwachung des Umgangs da. Er ist keine Umgangsbegleitung und darf nicht auf seine Anwesenheit beim Umgang beharren.
Zusammengefasst setzt der Umgangspfleger die Umgangskontakte zwischen dem gemeinsamen Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil durch. Weitergehende Rechte werden dem Umgangspfleger gesetzlich nicht eingeräumt.
In der Praxis übernimmt der Umgangspfleger häufig weitergehende Aufgaben. Er sieht sich oftmals in der Rolle, bei den Übergaben des Kindes an den umgangsberechtigten Elternteil die auftretenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern zu beschwichtigen und den Konflikt zu entschärfen.
3. Ist eine Umgangspflegschaft also dasselbe wie ein begleiteter Umgang?
Nein. Es ist nicht die Aufgabe des Umgangspflegers, die Umgänge zu begleiten. Bei begleiteten Umgängen handelt es sich um ein anderes Mittel des Gerichts, das Umgangsrecht der Eltern auszugestalten. Der Umgangspfleger für die Durchsetzung des Umgangs mit dem umgangsberechtigten Elternteil verantwortlich.
Begleitete Umgänge mit dem umgangsberechtigten Elternteil sind dann erforderlich, wenn ansonsten das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Sie sollen eine geschützte Atmosphäre für den Kontakt zwischen Eltern und Kind sicherstellen. Die Begleitung des Umgangs ist ein erheblicher Eingriff in das Umgangsrecht, mit hohen Voraussetzungen.
Es handelt sich also um unterschiedliche Instrumente mit unterschiedlichen Inhalten und Zielrichtungen.
4. Kann eine Umgangspflegschaft und eine Umgangsbegleitung kombiniert werden?
In Ausnahmefällen kann die Anwesenheit des Umgangspflegers bei der Durchführung der Umgangskontakte angeordnet werden. Es ist also auch möglich, dass das Gericht beides gleichzeitig regelt, eine Umgangspflegschaft und auch begleitete Umgänge. Dann hat der Umgangspfleger sowohl die Aufgabe die Umgänge durchzusetzen als auch zu begleiten. Das muss aber ausdrücklich und begründet angeordnet werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2019 – 1 UF 118/19).
Voraussetzung ist, dass der Umgangspfleger seine ihm aus § 1684 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BGB übertragenen Aufgaben nur sachgerecht wahrnehmen kann, wenn er den Umgang auch begleitet (BGH, FamRZ 2019, 199, Rn. 24). Zu den Aufgaben des Umgangspflegers zählt es im Wesentlichen, dafür Sorge zu tragen, dass der Umgang ohne Verletzungen der Wohlverhaltenspflicht der Eltern durchgeführt wird. So kann die Anordnung einer Umgangspflegschaft insbesondere auch dann angezeigt sein, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, unterbrochene Umgangskontakte in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise wieder anzubahnen, und die Elternbeziehung von Misstrauen und Vorbehalten geprägt ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.07.2013 – 4 UF 159/13).
VI. Wer kann Umgangspfleger werden?
Das Gericht hat die Aufgabe, eine Person mit hinreichenden Kenntnissen, Erfahrungen und fachlichen Qualifikationen für die Ausübung der Rechte und Pflichten des Pflegers auszuwählen. Hierbei berücksichtigt es die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Teilweise kann es zum Beispiel hilfreich und erforderlich sein, dass der Umgangspfleger eine bestimmte Sprache spricht, um seiner Hauptaufgabe als Vermittler zwischen den Eltern gerecht zu werden. Leider gibt es gut ausgebildete Umgangspfleger nicht in ausreichender Zahl, so dass es immer wieder zu Problemen mit Umgangspflegern kommt, die Ihre Aufgabe nur mangelhaft wahrnehmen. Besonders misslich ist es, wenn ein Umgangspfleger sich zur Partei des Konfliktes machen lässt.
VII. Kann ich selbst einen Umgangspfleger beantragen?
Ja, die Einsetzung eines Umgangspflegers kann durch jeden Beteiligten beantragt werden. Sie sollten sich aber mit Ihrem Anwalt für Familienrecht Gedanken machen, ob dieses Instrument in Ihrem Fall wirklich sinnvoll ist. Wir erleben leider häufig, dass Umgangspfleger auch negative Auswirkungen auf das Verfahren haben können. Das liegt vor allem daran, dass die Rechte der Umgangspflegschaft und ihre Grenzen oft missverstanden werden.
VIII. Kann ich den Umgangspfleger wegen Befangenheit ablehnen?
Nein. Ein Umgangspfleger kann nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25.6.2004, 16 UF 50/03 UG)
1. Warum kann man den Umgangspfleger nicht ablehnen?
Eine Ablehnung wegen Befangenheit kommt nur für Personen in Betracht, die zur Neutralität verpflichtet sind. Denn Befangenheit bedeutet eine Verletzung einer Neutralitätspflicht. Ein Umgangspfleger ist aber nicht zur Neutralität verpflichtet. Im Rahmen seiner Aufgaben ist der Umgangspfleger gesetzlicher Vertreter des Kindes. Und damit nur den von ihm eingeschätzten Interessen des Kindes verpflichtet. Er hat eine einem Parteivertreter ähnliche Rechtsstellung und ist gegenüber den Eltern nicht zur Neutralität und Objektivität verpflichtet, sondern zur Durchsetzung des Umgangsrechtes. Insoweit hat er allein das Kindeswohl (und die gerichtlichen Umgangsregelungen) zu berücksichtigen.
2. Aber was tun, wenn der Umgangspfleger schlecht arbeitet?
Die Qualität der Arbeit von Umgangspflegern ist sehr unterschiedlich. Leider kann es gravierende Auswirkungen haben, wenn sich ein Umgangspfleger in den Konflikt verwickeln lässt, unsorgfältig ist oder seine Aufgaben gar nicht wahrnimmt. Prinzipiell kann das Gericht den Umgangspfleger auswechseln. Das kann auch beantragt werden. Erfolg wird dies aber nur haben, wenn die Situation wirklich gravierend ist. Die Umgangspfleger sind den Richtern oft aus anderen Verfahren bekannt und in ihrer Arbeit vertraut. Es gibt auch häufig nicht genug Umgangspfleger. Daher sind viele Gerichte sehr zurückhaltend bei der Prüfung der Arbeit von Umgangspflegern.
Wir legen Ihnen daher nahe, sich bei der Zusammenarbeit mit einem Umgangspfleger fachlich beraten zu lassen. Für unsere Mandanten bieten wir die Begleitung und Beratung durch die systemische Familienberaterin Sina Töpfer an. Mit der Hilfe von Frau Töpfer haben wir bereits große Erfolge erzielen können und auch in schwierigen, zunächst aussichtslosen Situationen eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Umgangspfleger erreichen können.
IX. Wer trägt die Kosten der Umgangspflegschaft?
Die Kosten, die für die Arbeit des Umgangspflegers anfallen, trägt zunächst die Justizkasse. Gem. § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB gilt für die Kosten aber § 277 Abs. V FamFG. Demnach gehören diese Kosten zu den Auslagen des Gerichtsverfahrens. Alle Auslagen des Gerichtsverfahrens sind Gerichtskosten. Im Familienrecht werden die Gerichtskosten regelmäßig je hälftig nach Ende des Verfahrens von den Beteiligten gezahlt, es sei denn das Gericht regelt dies ausdrücklich anders.
X. Ist eine Umgangspflegschaft im Umgangsverfahren sinnvoll?
So pauschal lässt sich das nicht beantworten. Grundsätzlich kann ein Umgangspfleger tatsächlich deeskalierend wirken. Das gilt besonders in Fällen, in denen die Trennung nicht lange her ist und es vor allem darum geht, dass die Eltern sich an die neue Situation gewöhnen. Eine kompetente Begleitung der Übergaben kann hier sehr entschärfend wirken.
Andererseits ist der Umgangspfleger in seinen Aufgaben und Rechten sehr beschränkt und kann kaum wirksam eingreifen, wenn die Situation wirklich hochstrittig wird. Das Gesetz hat mit dem Umgangspfleger ein recht zahnloses Durchsetzungsmittel eingesetzt. Ist der Streit um den Umgang massiv eskaliert wirkt die Einbeziehung eines weiteren Helfers (Beteiligt sind ja schon: Jugendamt, Anwälte, Verfahrensbeistand, Richter und ggf. Gutachter) oft eher weiter eskalierend.
Ob und wann eine Umgangspflegschaft rechtmäßig oder auch nur sinnvoll ist, sollten Sie mit einem Anwalt/einer Anwältin für Sorgerecht und Umgangsrecht besprechen. Buchen Sie dazu gerne ein Erstberatung bei uns.
XI. Unser Fazit zum Umgangspfleger:
Die Institution des Umgangspflegers zur Durchsetzung des Umgangs zwischen Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil ist gut gedacht, aber vom Gesetzgeber leider schlecht gemacht. Mit der Einführung der Umgangspflegschaft wollte der Gesetzgeber am 01.09.2009 regulierend auf die Umgangsstreitigkeiten vor den Familiengerichten eingreifen.
Der Umgangspfleger ist vom Gesetzgeber im § 1684 BGB bereits falsch platziert worden. Die Umgangspflegschaft stellt einen erheblichen Eingriff in das Sorgerecht der Eltern dar, denn während der Umgangszeit ist der Umgangspfleger rechtlich dazu befugt, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der elterlichen Sorge. Dem Umgangspfleger wird vom Gesetz durch die Regelung für kurze Zeit ein Teil der elterlichen Sorge übertragen und den Eltern für diesen Zeitraum zwangsläufig entzogen. Ziel und Zweck dieser Maßnahme ist die Durchsetzung des Umgangs. Diese Regelung würde also entweder in den Vollstreckungsteil des FamFG gehören, oder sollte als eigen sorgerechtliche Sanktionsmöglichkeit geregelt werden.
Für diese große Verantwortung und den erheblichen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht aus Art. 6 GG, erleben wir es in der Praxis leider viel zu häufig, dass die Arbeit der Umgangspfleger sehr mangelhaft ist. Sei es, weil sie ihre Kompetenzen überschreiten oder nicht die hinreichende fachliche Kompetenz besitzen.
Daher bedarf es im Falle der Anordnung einer Umgangspflegschaft immer enger anwaltlicher Beratung, wie der jeweilige Elternteil mit diesem umgehen sollte. Dies ist gerade nicht Aufgabe der Parteien. Denn es benötigt die fachliche Prüfung, welche rechtlichen Konsequenzen sich im konkreten Fall durch die Anordnung einer Umgangspflegschaft ergeben und ob dies vorliegend überhaupt eine sinnvolle und förderliche Institution ist.