Inhaltsverzeichnis
Die Familiennamen bei Heirat & Scheidung
Frau Schmidt-Meyer und Herr Müller – und wie heißt unser Kind?
Ein Blogartikel von Lisa-Marie Schinke
Wenn geheiratet wird, stellt sich zwangsläufig irgendwann die Frage, wie der zukünftige Familienname nun lauten soll. Schmidt oder Müller oder doch Schmidt-Müller? Soll es überhaupt einen gemeinsamen Familiennamen geben?
Welchen Namen sollen dann die gemeinsamen Kinder tragen? Nur Schmidt, nur Müller oder auch einen Doppelnamen? Können die Eltern dies frei entscheiden?
Und was passiert eigentlich, wenn sich die Eheleute scheiden lassen? Kann der neu erworbene Ehename weitergeführt werden und in eine zweite Ehe weitergetragen werden? Können die Nachnamen der Kinder geändert werden?
Mit der Beantwortung dieser Fragen beschäftige ich mich in diesem Blogartikel:
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A. Das Namensrecht bei Heirat
Frau Anna Schmidt-Meyer, geb. Schmidt, und Herr Paul Müller lernen sich während eines gemeinsamen Urlaubs in Italien kennen und lieben. Mit Ende dreißig entscheiden sie sich nun, dass es an der Zeit ist, den Bund der Ehe zu schließen. Für Frau Schmidt-Meyer ist es die zweite Ehe. Neben vielen anderen nicht rechtlichen Fragen, die es nun zu klären gilt, müssen die zukünftigen Eheleute auch eine Entscheidung treffen, ob und wenn ja, welchen Ehe- bzw. Familiennamen sie künftig führen möchten.
1. Das Recht der Familiennamen
Das deutsche Recht sieht vor, dass ein Ehename bestimmt werden soll – dafür gibt es jedoch verschiedenste Möglichkeiten.
Verschiedene Möglichkeiten
In § 1355 BGB heißt es:
Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
Mit dem Wortlaut in § 1355 Abs. 1 S. 1 BGB, es soll ein Ehe- bzw. Familienname bestimmt werden, geht keine Verpflichtung einher. Man kann, muss aber gerade nicht einen Familiennamen aussuchen. Wenn sich die Eheleute dazu entscheiden, dies nicht zu machen, erklärt § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB, dass dann der jetzige Nachname einfach bestehen bleibt.
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In § 1355 Abs. 4 S. 1-3 heißt es weiter:
Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.“
Das Gesetz sagt uns hier, dass nach dem deutschen Namensrecht jeder dem Ehenamen seinen abweichenden eigenen Namen voranstellen oder anfügen kann. Zusammengesetzte Ehenamen gibt es im deutschen Namensrecht allerdings nicht, wie Satz 2 festlegt. Zweigliedrig dürfen Ehenamen nur noch sein, wenn einer der Eheleute schon einen zweigliedrigen Geburtsnamen besitzt. Wenn der Ehegatte, der seinen Namen abgibt, einen zweigliedrigen Namen hat, kann er nur ein Glied aus diesem Doppelnamen als Begleitnamen verwenden.
Hintergrund dafür ist, dass der Gesetzgeber Namensketten, also dreigliedrige Namen, verhindern will. Klingt ein bisschen kompliziert? Vereinfacht kann man es am folgenden Beispiel einschätzen:
Frau Schmidt-Meyer, geb. Schmidt heiratet Herrn Müller. Welche Optionen bestehen in ihrem Fall, für den gemeinsamen Ehenamen?
Na, wer hat mitgezählt? Ganze 14 Optionen haben Frau Schmidt-Meyer und Herr Müller zur Verfügung, aus denen sie ihren Familiennamen bestimmen können.
Mit dieser Übersicht wird es schon verständlicher, warum der Gesetzgeber dreigliedrige Nachnamen verhindern will. Also Schmidt-Meyer-Müller funktioniert in unserem Fall nach der gegenwärtigen Fassung des § 1355 BGB nicht.
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2004
Im Jahr 2004 gab es eine bedeutende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – 1 BvR 193/97 hinsichtlich des Namensrechts. Hier entschied das Bundesverfassungsgericht, dass es nunmehr zulässig ist, einen Zweitnamen oder auch Namensbestandteil aus einer früheren Ehe, hier bei Frau Schmidt-Meyer, in die neu geschlossene Ehe zu übertragen.
Im amtlichen Leitsatz heißt es:
Es ist mit Art. 2 Abs. 1,Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass nach § 1355 Abs. 2 BGB der durch die frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann.
In der alten Fassung des § 1355 Abs. 2 BGB war festgelegt, dass allein der Geburtsname eines Ehegatten zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt werden konnte. Also ein Ehename aus einer früheren Ehe, der nicht der Geburtsname des Ehegatten ist, also in unserem Beispiel der Namensbestandteil Meyer von Frau Schmidt-Meyer, nicht als Ehename in einer erneuten Eheschließung bestimmt werden kann.
Diese Regelung führte schließlich dazu, dass 2004 das Bundesverfassungsgericht sich mit der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung in § 1355 Abs. 2 BGB beschäftigen musste.
Zum Sachverhalt:
Die Eheleute und Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht, heirateten 1993 in den USA. Kurze Zeit darauf zogen sie zurück nach Deutschland und wollten den durch die erste Ehe der Ehefrau erworbenen Nachnamen, den diese somit auch zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt hatte, zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich gerade nicht um den Geburtsnamen der Ehefrau handele, sondern sie diesen durch ihre erste Ehe erworben habe.
Daher wandten sich die Eheleute im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsbeschwerde der Eheleute hatte Erfolg.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Namen eines Menschen als Ausdruck seiner Identität und Individualität. Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen. Diesen Schutz erfährt auch der durch Ehenamenswahl erworbene Familienname in vollem Umfang. Mit diesem wird jeder der beiden Ehegatten ab der Namenswahl identifiziert. Er wird so Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des einzelnen Namensträgers, die sich mit dem Namen verbindet und fortentwickelt, und genießt deshalb den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieser Schutz des mit der Eheschließung gewählten und erworbenen Namens ist nicht auf die Ehezeit begrenzt. Die identitätsstiftende Wirkung des Namens wird von Anlass und Grund des Namenserwerbs nicht beeinflusst. Sie können deshalb seinem verfassungsrechtlichen Schutz keine Grenzen setzen. Auch der durch Ehenamenswahl erworbene Name ist eigener und nicht nur geliehener Name seines Trägers.
Man stelle sich beispielsweise vor, Frau Anna Schmidt-Meyer ist beruflich eine erfolgreiche Schriftstellerin und hat unter dem Namen Meyer bereits mehrere Bestseller veröffentlicht. Weitere sind geplant. Es ist daher ihr nachvollziehbares Interesse, dass der Name Meyer, aus ihrer früheren Ehe, weiterhin Bestandteil ihres Nachnamens und somit auch ihrer Persönlichkeit bleibt, um den Wiedererkennungswert zu erhalten. Daher besteht in unserem Fall die Möglichkeit, dass Frau Anna Schmidt-Meyer und Herr Paul Müller ihren Familiennamen nach der Eheschließung allein auf Meyer festlegen. Variante 11 unserer Tabelle.
Vereinbarungen im Ehevertrag
Dies findet allerdings Herr Meyer, der ehemalige Ehemann von Frau Anna Schmidt-Meyer gar nicht lustig. Nach der aufreibenden Scheidung erfährt er nun, dass seine Exfrau auch noch seinen Namen behalten möchte. Er fragt sich, ob er das verhindern kann.
Klare Antwort: Nein. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und der Gesetzgeber hat mit der aktuellen Regelung in § 1355 BGB entsprechend reagiert.
Aber Herr Meyer hätte vorher etwas tun können. Er hätte darauf bestehen können, dass ein Ehevertrag zwischen den Beiden geschlossen wird, mit der gegenseitigen Verpflichtung, nach der Scheidung der Ehe, den Geburtsnamen wieder annehmen zu müssen oder den Ehenamen nicht in eine Folge-Ehe als Ehenamen weiterführen zu dürfen. Derartige Klauseln in Eheverträgen sind wirksam.
2. Name des Kindes bei Heirat der Eltern
Wenn sich nun Frau Anna Schmidt-Meyer und Herr Paul Müller für einen gemeinsamen Ehenamen entschieden haben, bleibt noch die Frage, welchen Nachnamen die gemeinsamen Kinder tragen sollen
Der Regelfall
Angenommen Frau Anna Schmidt-Meyer und Herr Paul Müller entscheiden sich für die Variante 2 unserer Tabelle. Demnach ist der Ehename Schmidt.
In § 1616 BGB ist geregelt:
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Eindeutiger geht es nicht. Wenn Frau Anna Schmidt-Meyer und Herr Paul Müller also eine gemeinsame Tochter Lina bekommen, dann erhält diese automatisch den Nachnamen Schmidt, der zugleich ihr Geburtsname ist.
Genauso verhält es sich auch mit den anderen Varianten 1-13 aus unserer Tabelle.
Das Namensbestimmungsrecht – Was passiert ohne die Festlegung auf einen Familiennamen?
Aber was ist mit Variante 14? Bei dieser Variante haben Frau Anna Schmidt-Meyer und Herr Paul Müller gerade keinen gemeinsamen Ehenamen gewählt.
Dies regelt § 1617 Abs. 1 BGB, hier heißt es:
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
Es liegt also in der Verantwortung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, einen Familiennamen für das Kind zu bestimmen. Sie müssen sich einen Monat nach der Geburt festlegen und den Familiennamen des Kindes gegenüber dem Standesamt erklären. Wenn beide Eltern also gemeinsam die elterliche Sorge haben, müssen sie auch gemeinsam bestimmen, wie der Geburtsname des Kindes lauten soll.
Sollten sich die Eltern binnen dieser Monatsfrist nicht auf einen Namen geeinigt haben, entzieht das Familiengericht einem Elternteil das Sorgerecht in dem Teilbereich des Namensbestimmungsrechts und überträgt die Entscheidungsbefugnis jeweils auf einen Elternteil. Dieser Elternteil kann dann den Namen bestimmen. Dieser Familienname des Kindes gilt dann auch für weitere gemeinsame Kinder.
3. Nachträgliche Festlegung auf einen Familiennamen
Wenn sich Frau Schmidt-Meyer und Herr Paul Müller nach einigen Jahren nun aber doch dazu entschließen, dass sie einen gemeinsamen Ehenamen führen möchten, können sie dies ohne Probleme. Angenommen sie würden sich jetzt auf den Ehenamen Schmidt einigen. Es stellt sich dann nur die Folgefrage, was mit dem Namen von ihrer gemeinsamen Tochter Lina Müller passiert. Dies regelt § 1617a Abs. 1 BGB:
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
in Verbindung mit § 1617c Abs. 1:
(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
Das Gesetz sagt uns also, dass die automatische Änderung des Nachnamens des Kindes vom Alter abhängt.
Vor dem fünften Lebensjahr ändert sich der Nachname ebenfalls auf den Ehenamen, vorausgesetzt die sorgeberechtigten Eltern stimmen zu, wovon auszugehen ist. Hier bedarf es also nur der Zustimmung der Eltern.
Vom fünften Lebensjahr bis zum 14. Lebensjahr müssen die sorgeberechtigten Eltern und das beschränkt geschäftsfähige Kind zustimmen. Das Kind muss eine Anschlusserklärung zur Namensänderung abgeben. Die Anschlusserklärung ist dabei vom 5. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr vom gesetzlichen Vertreter abzugeben. Ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Anschlusserklärung entweder von den für das Kind Vertretungsberechtigten oder von dem Kind selbst abgegeben werden. Wenn das Kind die Anschlusserklärung selbst abgibt, benötigt es aber, da es nur beschränkt geschäftsfähig ist, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
B. Das Recht der Familiennamen bei Scheidung
1. Die verschiedenen Möglichkeiten der Familiennamen
Leider hat es für Frau Anna Schmidt auch nach dem zweiten Anlauf nicht funktioniert und auch die zweite Ehe mit Herrn Paul Schmidt wird wieder geschieden. Zum Glück friedlich und im Einvernehmen. Aber was passiert nun mit dem Familiennamen? Kann Herr Paul Schmidt diesen behalten oder wird nach erfolgter Scheidung der Name automatisch wieder in Herrn Paul Müller geändert?
Dies verrät uns § 1355 Abs. 5 S. 1 BGB:
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
Herr Paul Schmidt hat also ein Wahlrecht, entweder führt er nach der Scheidung weiterhin den angenommenen Namen seiner ehemaligen Ehefrau oder er erklärt gegenüber dem Standesamt, dass er zukünftig wieder den Namen Paul Müller führen möchte. Dabei muss Herr Paul Schmidt allerdings beachten, dass die einmal abgegebene Erklärung, er möchte zukünftig wieder den Namen Paul Müller führen, nicht der Irrtumsanfechtung unterliegt, sprich nicht ein weiteres Mal „zurückgeändert“ werden kann.
2. Änderung des Nachnamens des Kindes
Und was passiert jetzt mit dem bereits einmal geänderten Nachnamen von der gemeinsamen Tochter Lina Schmidt, wenn sich der Vater dazu entscheidet, wieder seinen Geburtsnamen Paul Müller zu führen? Grundsätzlich behält die gemeinsame Tochter den Namen, der ihr als Geburtsname eingetragen worden ist. Also führt sie weiter den Namen Lina Schmidt.
Natürlich gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen. Angenommen Herr Paul Schmidt entscheidet sich dazu, nach der Scheidung wieder seinen Geburtsnamen anzunehmen und heißt nun wieder Paul Müller. Zudem lebt die gemeinsame Tochter nach der Scheidung der Eltern bei dem Vater. Aus diesem Grund möchte die mittlerweile 14-jährige Lina Schmidt auch den Nachnamen ihres Vaters führen. Diesem Vorhaben stimmt Frau Anna Schmidt aber nicht zu. Herr Paul Müller muss dann, um eine Änderung des Nachnamens der gemeinsamen Tochter Lina von „Schmidt“ in „Müller“ zu bewirken, einen Antrag nach § 3 Abs. 1 NÄG stellen.
- 3 NÄG regelt:
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Es muss also ein wichtiger Grund für die Namensänderung des Kindes bestehen. Dabei reicht es nicht, wenn die Tochter es nur gern möchte, sondern es muss ihr ein schwerer Nachteil drohen, wenn sie den Namen nicht ändern kann.
Dazu zählt zum Beispiel, wenn Frau Anna Schmidt eine schwere Straftat begeht und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wird und Lina darunter leidet, denselben Nachnamen zu tragen. In diesen Fällen liegt der wichtige Grund in der Person der Mutter.
Weitere wichtige Gründe können die Namensgleichheit mit Stiefgeschwistern darstellen, eine nachgewiesene seelische Belastung des Kindes aufgrund der Namensungleichheit mit einem Elternteil oder der bereits sehr gefestigte Kindeswille.
C. Neueste Änderungen im Namensrecht
Das neue Namensrecht soll im nächsten Jahr kommen! Dann verändert sich vieles noch einmal und es gibt ganz neue spannende Namensmöglichkeiten – gemeinsame Doppelnamen für Verheiratete sollen möglich werden, Kinder dürfen dann auch Doppelnamen tragen und so manche Traditionsnamensgebung wird auch wieder möglich.
Am 12.04.2024 hat die Mehrheit des Bundestages Änderungen im Ehenamens- und Geburtsnamenrecht beschlossen [Drucksache 20/9041]. Der Rechtsausschuss hatte zuvor noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen [Drucksache 20/10997], die vom Bundestag so angenommen wurden.
Als Begründung für die vorgenommenen Änderungen wird aufgeführt, dass das bisher geltende Namensrecht gerade im internationalen Vergleich „sehr restriktiv“ und „aufgrund der vielfältigen Lebenswirklichkeiten der Gegenwart den Bedürfnissen von Familien“ nicht mehr gerecht wird. Als Ziel wird beschrieben, dass das Namensrecht „maßvoll“ liberalisiert wird.
Die gegenwärtige Fassung des § 1355 BGB haben wir uns ja bereits angeschaut und welche vielen Ehenamensoptionen sich hieraus für Frau Anna Schmidt-Meyer, geb. Schmidt und Herrn Paul Müller ergeben. Danach kann derjenige Ehepartner, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, diesen zwar als Begleitnamen entweder dem Ehenamen voranstellen oder dem Ehenamen anfügen. Die Möglichkeit, dass die Ehepartner einen Doppelnamen aus ihren beiden Nachnamen als Ehenamen bestimmen, bestand bisher gerade nicht.
Mit den angenommenen Änderungen im Namensrecht können Eheleute nunmehr einen gemeinsamen Doppelnamen führen. Diese Neuregelung gilt auch für die gemeinsamen Kinder, wobei die Regelung des Doppelnamens auch dann gelten soll, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben. Dann trägt das Kind zukünftig grundsätzlich einen Doppelnamen aus den Namen der Eltern. Als Begründung wird angeführt, dass dies die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen auch nach außen „dokumentieren“ soll. Dabei kann der Ehedoppelname mit einem Bindestrich verbunden werden, muss er aber nicht.