Sind Jugendämter als Beistände oder Vormünder eingesetzt und umfasst deren Aufgabenbereich auch die Geltendmachung des Unterhaltes, so haben die Jugendämter den Unterhalt sorgfältig und den jeweils sich ändernden Umständen entsprechend einzufordern. Tun sie dies nicht, so haftet das jeweilige Land dem Unterhaltsberechtigten entsprechend.
Die Haftung ergeht aus § 839 I 1 BGB iVm. Art 34 GG bzw. gem § 1716 Satz 2, 1833 I 1, 1915 BGB.
Dies bedetet insbesondere, dass Ihr Anwalt auch prüfen sollte, ob die Jugendämter diese Aufgaben richtig erfüllt haben. Dabei sollte auch geprüft werden, ob die Auskunftsansprüche jeweils beachtet wurden und die Titel auf Unterhalt dynamisch überprüft wurden.
In der Praxis nehmen die Jugendämter diese Aufgabe meist nur ungenügend wahr.