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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Kein Ordnungsgeld wenn Titel nicht alle Sorgeberechtigten erfasst

Kein Ordnungsgeld wenn Titel nicht alle Sorgeberechtigten erfasst

Matthias Bergmann

Kein Ordnungsgeld trotz Titel

Grundsätzlich muss ein Gericht in jedem Fall ein Ordnungsgeld verhängen, in dem ein Verstoß gegen einen Titel (Umgangsbeschluss oder Umgangsvergleich) gegeben ist.
Ein Ordnungsgeld darf nicht verhängt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Gem. § 89 Absatz 4 Famfg kann kein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn die mangelnde Einhaltung des Beschlusses nicht vorwerfbar ist. Nicht vorwerfbar ist ein Verstoß gegen einen Umgangstitel auch dann, wenn die Einhaltung des Titels dem betreuenden Elternteil rechtlich nicht möglich ist.

Hintergrund des Falles

In diesem – sehr schwierigen und rechtlich komplexen – Fall hatte der leibliche Vater trotz wiederholter Aufforderungen die Vaterschaft nicht anerkannt. Er hoffte anscheinend, damit seinen Unterhaltsverpflichtungen zu entkommen. Parallel gab es erhebliche Gewaltvorwürfe gegen den leiblichen Vater, welche das Gericht leider nicht ausreichend aufklärte.
In dieser Situation entschlossen sich die Mutter und der langjährige Lebensgefährte und soziale Vater des Kindes dazu, dass dieser die Vaterschaft anerkannte. Damit wurde es möglich einen früheren Beschluss des Amtsgerichtes, welcher rechtswidriger Weise ohne Prüfung der Vaterschaft die gemeinsame Sorge herbeigeführt hatte erfolgreich anzufechten. Die Mutter wurde dadurch wieder allein sorgeberechtigt und der nunmehr rechtliche und soziale Vater konnte mit ihr zusammen durch Sorgeerklärung beim Jugendamt die gemeinsame Sorge herstellen.

Kein Ordnungsgeld bei rechtlicher Unmöglichkeit

Durch die Herstellung des Sorgerechts des sozialen Vaters erhielt dieser das Umgangsbestimmungsrecht. Gleichzeitig war er aber nicht verpflichtet durch den Umgangstitel gegen die Mutter. Er war also berechtigt und in der Lage den Umgang zum leiblichen Vater zu untersagen.
Da es erhebliche Anzeichen von Misshandlungen durch diesen gegenüber dem Kind gab tat er das auch.
Die Mutter konnte nunmehr aus rechtlichen Gründen ihren Verpflichtungen aus dem Umgangstitel nicht mehr nachkommen. Denn das gleichrangige Sorgerecht des nunmehr rechtlichen Vaters kann sie nicht einfach übergehen.
Ihr ist auch nicht vorwerfbar, dass sie dem gemeinsamen Sorgerecht zugestimmt hat. Denn tatsächlich wäre auch das Gericht auf Antrag des rechtlichen Vaters nach § 1626a BGB verpflichtet gewesen die gemeinsame Sorge herzustellen.
Dennoch verhängte das Amtsgericht ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter.

Diese musste das Oberlandesgericht aus rechtlichen Gründen aufheben.
Bezüglich des im Beschluss wiedergegebenen Vorwurfes auch an die Mutter, dass ihr Vorgehen nicht dem Kindeswohl gedient habe verweisen wir darauf, dass wenige Wochen nach diesem Beschluss Misshandlungen und Übergriffe des leiblichen Vaters gegenüber seinen anderen Kindern nachgewiesen wurden. Während des gesamten -langjährigen – Verfahrens waren die Gerichte unseren mehrfachen und detaillierten Vorträgen zu Anzeichen von erheblicher Gewalt gegen das Kind nicht nachgegangen. Zum Glück des betroffenen Kindes gelang es uns mit rechtlichen Mitteln den Umgang zu verhindern.
Auch dieses Verfahren zeigt, dass man mit Durchhaltevermögen und rechtlich klarem Vortrag durchaus auch bei zur Sachaufklärung unwilligen Gerichten etwas erreichen kann.

*

Beschlussformel

Oberlandesgericht Köln
Familiensenat
Beschluss

hat der 10. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Köln am 13.09.2022
durch die Richterin am Oberlandesgericht Dörrstock als Einzelrichterin

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Jülich vom 29.7.2021 dahingehend abgeändert, dass der Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 600,00 Euro festgesetzt.

Gründe: Kein Ordnungsgeld bei rechtlicher Unmöglichkeit

Hintergrund des Falles

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin lebten in der Vergangenheit in einer nichtehelichen Beziehung, aus welcher das Kind hervorgegangen ist. Eine Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft des Antragstellers erfolgte nicht.

langjährige Gerichtsverfahren

Bereits seit 2013 waren zwischen den Kindeseltern familiengerichtliche Verfahren wegen des Kindes anhängig. Dabei gingen die Verfahrensbeteiligten und das Gericht irrig davon aus, dass der Antragsteller auch der rechtliche Vater des Kindes sei. Wegen einer Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin in Teilbereichen lebte das Kind für die Dauer von ca. 2 Jahren im Haushalt des Antragstellers. In 2014 wurden der Kindesmutter und dem Antragsteller durch gerichtlichen Beschluss die elterliche Sorge zur gemeinsamen Ausübung übertragen. Nachdem das Kind wieder im Haushalt der Kindesmutter lebte, wurde zwischen den Beteiligten eine Vielzahl von Umgangsverfahren geführt, u.a. auch deshalb, weil die Kindesmutter das Wohl des Kindes im Haushalt des Antragstellers gefährdet sah wegen in 2017 aufgetretenen trennungsbedingten ehelichen Auseinandersetzungen mit dessen Ehefrau, mit welcher der Antragsteller drei gemeinsame Kinder hat. Auch war Kindesunterhalt zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter streitig.

Umgangsvergleich als Grundlage des Ordnungsgeldes

In dem beim Amtsgericht Düren geführten Umgangsverfahren schlossen die Beteiligten nach Durchführung einer lösungsorientierten Begutachtung in der Annahme der rechtlichen Vaterschaft des Antragstellers auf der Grundlage von§ 1684 BGB am 23.5.2018 eine gerichtlich protokollierte und familiengerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung ab, welche im vorliegenden Verfahren Vollstreckungsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte Festsetzung von Ordnungsmitteln ist. Die gerichtlich gebilligte Umgangsregelung legt u.a. fest, dass der Antragsteller in jeder ungeraden Woche berechtigt ist, am Wochenende Umgang mit dem Kind zu haben und jeweils die hälftigen Schulferien. Wegen des Inhalts der Umgangsvereinbarung im Übrigen wird auf die Verfahrensakte Amtsgericht Düren … verwiesen.

Abänderungsantrag wegen Gewaltvorfällen

In dem nachfolgenden von der Antragsgegnerin eingeleiteten Umgangsabänderungsverfahren – Amtsgericht – Familiengericht – Düren – kamen Bedenken an der rechtlichen Vaterschaft des Antragstellers auf. Im Termin zur mündlichen Erörterung am 17.1.2019 erklärte der Antragsteller, er wisse nicht mehr, ob er die Vaterschaft förmlich anerkannt habe, er werde dies kurzfristig nachholen. Die Kindesmutter erklärte, dass sie der Anerkennung zustimmen würde.
Der Antragsteller erkannte die Vaterschaft jedoch nicht an.

Anerkennung Vaterschaft durch sozialen Vater

Die rechtliche Vaterschaft wurde sodann am 7.5.2019 durch xxx, den Lebensgefährten der Kindesmutter anerkannt.
Nachfolgend verschärfte sich der Konflikt zwischen den Beteiligten und Umgangskontakte des Antragstellers mit dem Kind fanden nicht statt. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Jülich vom 25.5.2020 – 18 F 66/19 – wurde gegen die Kindesmutter wegen mehrfach verweigertem Umgang im Zeitraum Mai bis September 2019 ein Ordnungsgeld festgesetzt. Dieser Beschluss wurde durch Entscheidung des Senats vom 3.8.2020 aus formellen Gründen aufgehoben.

Erster amtsgerichtlicher Beschluss: 1000 EUR Ordnungsgeld

Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 23.5.2018 – wurde auf Antrag des Antragstellers gegen die Kindesmutter wegen Verstoßes gegen den hier maßgeblichen Umgangstitel erneut ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro verhängt, weil sie im Zeitraum vom 13.3. bis 24.4.2020 das Kind nicht zum Zwecke der Ausübung des Umgangs an den Antragsteller herausgegeben hatte. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Umgangstitel rechtswirksam und der Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt noch formell Sorgerechtsinhaber war, auch als leiblicher Vater – insbesondere wegen des langjährigen Zusammenlebens mit dem Kind – zum Umgang berechtigt sei. Unbeachtlich sei, dass die Antragsgegnerin die Abstammung des Kindes vom Antragsteller in Abrede stelle, weil es bislang von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden sei, dass der Antragsteller der leibliche Vater sei. Auch habe das Kind in erfolgten Anhörungen in weiteren zwischen den Beteiligten anhängigen Kindschaftsverfahren wiederholt angegeben, dass sie weiterhin alle 14 Tage den Antragsteller sehen möchte. Mit Beschluss des Senats vom 13.11.2020 – 10 WF 115/20 – wurde auf die Beschwerde der Kindesmutter der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts vom 25.5.2020 in der Sache bestätigt, lediglich das Ordnungsgeld wurde auf 600,00 Euro herabgesetzt.

Alleinsorge der Mutter

Mit Beschluss vom 12.8.2020 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Jülich – der Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind zur alleinigen Ausübung übertragen, da der Antragsteller – nach Anerkennung der Vaterschaft durch den Lebensgefährten der Kindesmutter – nicht der rechtliche Vater des Kindes sei und folglich nicht Mitinhaber der elterlichen Sorge sein könne.

Herstellung der gemeinsamen Sorge mit sozialem Vater

Auf Grund gemeinsamer Sorgeerklärung vom 14.8.2020 üben nunmehr der rechtliche Vater xxx und die Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.8.2020 hat der rechtliche Vater dem Antragsteller mitgeteilt, künftig der Kindesmutter zu untersagen, das Kind an ihn zum Zwecke der Ausübung des Umgangs herauszugeben.

Zweiter Ordnungsgeldantrag

Im vorliegenden Verfahren hat der Kindesvater erneut die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter begehrt, weil sie im Zeitraum Mai 2020 bis Mai 2021 der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 25.5.2018 – Amtsgericht Düren – zuwider dem Umgang mit dem Kind vereitelt habe.
Die Kindesmutter ist dem Ordnungsgeldantrag entgegengetreten und hat u.a. gemeint, dass sie bereits wegen des Widerspruchs des rechtlichen Vaters xxx dem Antragsteller den Umgang mit dem Kind nicht habe gewähren können. Zunächst müsse auch ein Umgangstitel gegen den sorgeberechtigten Kindesvater geschaffen werden.

Zweiter amtsgerichtlicher Beschluss: Ordnungsgeld

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.7.2021 antragsgemäß das Ordnungsgeld festgesetzt. Die Kindesmutter sei nicht bereit, dem Antragsteller den titulierten Umgang zu gewähren. Ihre entgegenstehende Behauptung sei unzutreffend. Auf den Widerspruch des sorgeberechtigten Kindesvaters xxx gegen die Umgangsgewährung könne sie sich nicht berufen, da sie diese Situation in vorwerfbarer Weise und in rechtsmissbräuchlicher Absicht herbeigeführt habe. Wegen den Feststellungen im Übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen (GA Bl. 29 ff.).

Beschwerde Kindesmutter gegen das Ordnungsgeld

Die Kindesmutter hat form- und fristgerecht Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss eingelegt und diese begründet. Sie beruft sich maßgeblich darauf, dass sie entgegen dem Widerspruch des rechtlichen Vaters nicht berechtigt gewesen sei, den begehrten Umgang zu gewähren.

Der Antragsteller ist unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens der sofortigen Beschwerde entgegen getreten.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und das Beschwerdeverfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Rechtliche Ausführungen zum Ordnungsgeld

Die nach § 87 Abs. 4 FamFG, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsregelung vom 23.5.2018 – Amtsgericht Düren – liegen nicht vor.
Gemäß § 89 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG kann das Gericht bei Zuwiderhandlungen gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten durch Beschluss Ordnungsmittel anordnen, wenn zuvor auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen worden ist.

Verstoß gegen Titel

Unzweifelhaft ist der dem Antragsteller nach der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 23.5.2018 – – zustehende Umgang mit dem Kind nicht gewährt worden.

Titel nicht vollstreckbar – kein Ordnungsgeld möglich

Dieser Umgangstitel ist jedoch wegen des Widerspruchs des personensorgeberechtigten Kindesvaters, der an der Schaffung des Titels im Erkenntnisverfahren nicht beteiligt war und somit aus dem Umgangstitel nicht verpflichtet ist, nicht vollstreckbar.
Die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 23.5.2018 wurde von dem Antragsteller und der Kindesmutter geschaffen, als beide noch irrig davon ausgingen, dass der Antragsteller auch rechtlicher Vater ist, es sich somit um eine Umgangsregelung auf der Grundlage von § 1684 BGB handelt. Rechtlicher Vater ist nunmehr jedoch xxx, der Lebensgefährte der Kindesmutter, der auch aufgrund gemeinsamer Sorgeerklärung mit der Kindesmutter vom 14.8.2020 auch Inhaber der elterlichen Sorge ist und der als Personensorgeberechtigter einem Umgang des Kindes mit dem leiblichen Vater widersprochen hat.

Verstoß nicht zu vertreten- kein Ordnungsgeld

Die Kindesmutter hat die Zuwiderhandlung gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung nicht zu vertreten.
Der Senat kann nicht die Feststellung treffen, die Kindesmutter habe auf den rechtlichen Vater dergestalt einwirken müssen, dass der Umgang des Kindes mit dem Antragsteller entsprechend dem streitgegenständlichen Umgangstitel gewährt wird. Denn es ist nicht zwingend, dass auch der rechtliche Vater verpflichtet ist, Umgang in dem titulierten Umfang zu gewähren.

Grundlegende rechtliche Änderungen

Durch die Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft und die Erlangung der elterlichen Sorge durch den Kindesvater xxx haben sich seit der Schaffung des vorliegenden Umgangstitels die materiell – rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Umgang des Antragstellers mit dem Kind grundlegend geändert. § 1684 Abs 1 BGB gewährt nur den rechtlichen Eltern ein weitgehendes Umgangsrecht, nicht dem leiblichen Vater, wenn ihm die rechtliche Vaterschaft fehlt. Ohne rechtliche Vaterschaft kann ein Umgangsrecht nur auf der Grundlage der §§ 1685 Abs. 2 und 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB gewährt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 16.6.2021 – XII ZB 58/20 -, juris Rn. 13), wobei – anders als bei § 1684 BGB – Voraussetzung ist, dass der Umgang dem Kindeswohl dient.
Die nunmehrige vollstreckungsrechtliche Lage, dass der Lebensgefährte der Kindesmutter, der unzweifelhaft nicht der leibliche Vater des Kindes ist, überhaupt rechtlicher Vater und Sorgerechtsinhaber und damit Inhaber des Umgangsbestimmungsrechts werden konnte, haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin im Rahmen ihres hochkonflikthaften Verhaltens gleichmaßen zu verantworten, so dass ein alleiniges Vertretenmüssen der Kindesmutter nicht festgestellt werden kann.

Leiblicher Vater hat Situation mitverschuldet

Der Antragsteller, der der leibliche Vater ist, hat entgegen seiner diesbezüglichen Erklärung im Termin zur mündlichen Erörterung am 17.1.2019 in dem Verfahren Amtsgericht – Familiengericht – Düren – die rechtliche Vaterschaft bezüglich des Kindes nicht anerkannt und somit erst die Situation geschaffen, dass der Lebensgefährte der Kindesmutter – mit deren Zustimmung – nachfolgend mit Erklärung vom 5.9.2019 die Vaterschaft anerkannt hat und zu einem späteren Zeitpunkt auch Mitinhaber der elterlichen Sorge geworden ist. Hätten der Antragsteller als leiblicher Vater und die Kindesmutter das Wohl des Kindes, welches vorliegend zwischen den gegensätzlichen Interessen regelrecht zerrissen wird, im Blick gehabt, hätten sie die rechtlichen Möglichkeiten entweder durch ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren seitens der Kindesmutter oder später durch eine Anfechtung der Anerkennungserklärung des Lebensgefährten durch den Antragsteller ausgeschöpft, damit der Antragsteller die Position der rechtlichen Vaterschaft erlangt hätte, weiterhin Inhaber der elterlichen Sorge gewesen wäre, so
dass dem Lebensgefährten der Kindesmutter nicht die nunmehrige rechtliche Position des mitsorgeberechtigten rechtlichen Kindesvaters hätte zuwachsen können.

Kein vollstreckbarer Titel – kein Ordnungsgeld

Da weder der Antragsteller, noch die Antragsgegnerin den bei dieser Sachlage gebotenen Umgangsabänderungsantrag gestellt haben und der personensorgeberechtigte rechtliche Vater xxx der Gewährung des auf § 1684 BGB beruhenden titulierten Umgangs widersprochen hat, ist derzeit die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 25.3.2018 kein zur Vollstreckung geeigneter Umgangstitel.

III. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 4, 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes war ihm der Widerspruch des rechtlichen Vaters als Mitinhaber des Umgangsbestimmungsrecht gegen die Umgangsgewährung bekannt, welcher der Vollstreckung des Umgangstitels entgegensteht.
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren orientiert sich an dem Interesse der Kindesmutter, das festgesetzte Ordnungsgeld in Höhe von 600,00 Euro nicht tragen zu müssen.

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