Hat der Kindesvater einen Anspruch darauf jedes halbe Jahr zwei Bilder von seinem Kind und Auskunft über dessen Entwicklung zu bekommen? Obwohl die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein der Kindesmutter zusteht und der Kindesvater auch kein Umgangsrecht hat?
Mit einem solchen Sachverhalt musste sich das Oberlandesgericht Hamm im November 2015 auseinandersetzen. Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Die Kindeseltern leben getrennt voneinander und haben eine 5-jährige Tochter. Die elterliche Sorge liegt bei der Kindesmutter und der Kindesvater hat auch kein Umgangsrecht. Dennoch möchte der Kindesvater jedes halbe Jahr zwei Bilder von seinem Kind bekommen und Auskunft über die Entwicklung des Kindes von der Kindesmutter erhalten. Zwischen den Kindeseltern war es in der Vergangenheit zu Gewalttätigkeiten gekommen. Aus diesem Grund verweigert die Kindesmutter dem Kindesvater die Bilder und die Auskunft über die Entwicklung des Kindes. Gegenüber dem Kind hatte sich der Kindesvater jedoch nicht gewalttätig verhalten.
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hat der Kindesvater jedoch einen Anspruch auf Auskunft über die Entwicklung des Kindes gemäß § 1686 BGB[2]. Denn der Kindesvater hat ein berechtigtes Interesse an der Auskunft, die er von der Kindesmutter verlangt. Ihm bleiben ansonsten keine Möglichkeiten an diese Informationen zu gelangen. Die Kindesmutter verfügt über ebendiese Informationen. Zudem widerspricht die Erteilung dieser Auskünfte über die Entwicklung des Kindes und die Zusendung von zwei Bildern nicht dem Wohl des Kindes. Der Kindesvater darf die Auskunftserteilung nur nicht dazu benutzen, rechtsmissbräuchliche Ziele zu verfolgen. Außerdem muss die Kindesmutter auch keinen persönlichen Kontakt zum Kindesvater haben, was die Kindesmutter nach den Gewalterfahrungen aus der Vergangenheit verständlicherweise ablehnt. Ein schriftlicher Bericht über die Entwicklung des Kindes genügt.
Obwohl dem Elternteil demnach weder das Sorge- noch das Umgangsrechts zusteht, so steht diesem Elternteil dennoch das Recht zu über die Entwicklung des Kindes informiert zu werden und dessen Heranwachsen aus der Ferne zu verfolgen.
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[1] Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.11.2015, Aktenzeichen 2 WF 191/15
[2] § 1686 BGB Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.