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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Kindeswohlgefahr gleich Inobhutnahme?

Kindeswohlgefahr gleich Inobhutnahme?

Matthias Bergmann
Bedeutet Kindeswohlgefahr immer gleich Fremdunterbringung?

Kommentar zur Entscheidung BGH (12. Senat), Beschluss vom 06.02.2019, XII ZB 408/18
von Rechtsanwalt Roland Ziefle

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 06.02.2019 die strengen Voraussetzungen präzisiert, die erfüllt sein müssen, damit ein Kind wegen Kindeswohlgefahr aus der Familie genommen und mittels Inobhutnahme ins Heim oder zu einer Pflegefamilie gegeben werden darf. Leider werden diese Voraussetzungen und Prüfungsschritte oft in den Verfahren wegen Entzugs des Sorgerechts bei drohender Inobhutnahme wegen Kindeswohlgefahr gerade bei den Amtsgerichten nicht beachtet. Umso wichtiger ist es, sich die klare, rechtlich gebotene Prüfungsfolge zu verdeutlichen. Was also sind die Voraussetzungen, die für eine Inobhutnahme wegen Kindeswohlgefahr mit dem Ziel einer Fremdunterbringung festgestellt werden müssen?

Liegt überhaupt eine Kindeswohlgefahr vor?

Zunächst muss für eine Inobhutnahme wegen Kindeswohlgefahr der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (siehe unser Blogbeitrag über Kindeswohlgefahr).
Bereits an dieser Stelle sind die Gerichte gefragt: Sie müssen genau ermitteln! Dazu sind sie nach § 26 FamFG verpflichtet, der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz greift. Das Gericht muss selbst ermitteln, es darf die Ermittlung nur in genau definierten Umständen an Gutachter und gar nicht an Verfahrensbeistände abgeben. Pauschale Aussagen über eine Kindeswohlgefahr reichen nicht aus. Es muss genau geschildert werden, welcher konkreter Schaden aus welchem konkreten Grund zu erwarten ist.
Dabei handelt es sich um eine Einschätzung für die Zukunft, man kann also bereits rein logisch nicht zu 100 % sicher sein, ob eine Schädigung eintreten wird. Eine Schädigung des Kindes kann also z.B. „wahrscheinlich“, „eher unwahrscheinlich“ oder auch „sehr unwahrscheinlich“ sein. Ob eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorliegt, hängt auch von der Schwere der drohenden Schädigung ab. Je schwerer die drohende Gefahr, desto geringer die Anforderungen an die Sicherheit der Feststellung.

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Ist die Trennung (Inobhutnahme) bei Kindeswohlgefahr zulässig?

Die nächste Frage ist: was macht man gegen die Kindeswohlgefahr? Eine Schädigung des Kindes muss natürlich vermieden werden. Um eine Gefährdung des Kindes zu verhindern, kann das Gericht eine oder mehrere Maßnahmen anordnen. Die Inobhutnahme und Fremdunterbringung ist nur eine davon, und zwar die weitgehenste und letzte. Beispielhaft sind einige Maßnahmen für den Fall der Kindeswohlgefahr in § 1666 Absatz 3 BGB aufgelistet:

Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach § 1666 Absatz 3 BGB gehören insbesondere
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,

2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,

3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,

4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,

5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,

6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

Die Trennung des Kindes von den Eltern (durch Sorgerechtsentzug, § 1666 Abs. 3 Nr. 6 der Liste) ist dabei nur eine Eingriffsmöglichkeit gegen die Kindeswohlgefahr, aber die intensivste. Und genau deshalb darf die Trennung von Eltern und Kind nur angeordnet werden bei „einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer höheren Sicherheit eines Schadenseintritts“, genauer mit „ziemlicher Sicherheit“. Ist eine Schädigung daher nicht „ziemlich sicher“, sondern (wie hier) „sehr unwahrscheinlich“, ist die Trennung unverhältnismäßig und damit unzulässig. Insbesondere die oft gehörte Floskel „eine Kindeswohlgefahr kann nicht ausgeschlossen werden“ reicht längst nicht aus.

Notwendige Gesamtbetrachtung bei Kindeswohlgefahr

Auch stellt der BGH eine entscheidende Anforderung: Es muss auch bei Vorliegen einer Kindeswohlgefahr eine Gesamtbetrachtung der Situation des Kindes durchgeführt werden. Dabei muss berücksichtigt werden, welche Folgen denn die Inobhutnahme und Fremdunterbringung für das Kind hat. Das Gericht muss also Fragen, ob sich auch bei einer vorliegenden Kindeswohlgefahr die Gesamtsituation des Kindes möglicherweise verschlechtert, wenn es aus der Familie herausgerissen wird? Denn wenn ein Kind gegen seinen Willen von seinen Eltern getrennt wird, kann man durchaus davon ausgehen, dass es darunter sehr leidet und durch eine Fremdunterbringung selbst einen erheblichen Schaden erleidet.

Entscheidung des BGH zur Inobhutnahme bei Kindeswohlgefahr und ihre Folgen

In der hier besprochenen Entscheidung des BGH war die Trennung des Kindes von der Mutter trotz Bestehen einer Kindeswohlgefahr unverhältnismäßig und damit auch unzulässig. Das OLG Karlsruhe musste erneut entscheiden.
Der BGH wies am Ende seiner Entscheidung noch auf einen sehr wichtigen weiteren Punkt hin: Es wäre doch angebracht, vor einer Trennung die anderen „milderen Mittel“ zur Abwehr einer Kindeswohlgefahr zu nutzen. Eine Aufzählung der Möglichkeiten steht ja ausdrücklich im Gesetz, § 1666 Absatz 3 BGB! Viel Eltern sind gerne bereit, eine sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) anzunehmen, die regelmäßig auch das Wohlergehen der Kinder kontrolliert. Auch gibt es Erziehungsbeistände (§ 30 SGB VIII) und Familien- oder Erziehungsberatungen.
Oft ist es also bereits durch „mildere Mittel“ möglich, einer Kindeswohlgefahr zu begegnen.
Dieser Hinweis des BGH zeigte offenbar Wirkung: Das OLG Karlsruhe hat im Mai 2019 entschieden, dass das Kind an die Mutter herauszugeben ist. Es reiche aus, dass die Kindesmutter Termine bei der Erziehungsberatung macht und eine aufsuchende systemische Familienberatung für 4 Stunden die Woche die Familie besucht. Auch soll nach drei Monaten eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung erfolgen (diese Überprüfung wird häufig vergessen, ergibt sich aber ausdrücklich aus dem Gesetz, § 166 Absätze 2 und 3 FamFG).

Andere Familienmitglieder bei Inobhutnahme wegen Kindeswohlgefahr

Es gibt natürlich auch Fälle, bei denen es nicht vermieden werden kann, dass eine Trennung von den Eltern erfolgen muss, um eine Kindeswohlgefahr abzuwehren. Oft wird hierbei aber die übrige Familie vergessen: Großeltern, Onkel, Tanten, erwachsene Geschwister etc. sind häufig bereit und in der Lage, das Kind aufzunehmen. Sie sind per Gesetzt als Vormünder vorrangig auszuwählen, § 1791 b BGB! Hierzu gibt es auch zahlreiche Urteile des Bundesverfassungsgerichtes. Dadurch bleibt das Kind trotz Kindeswohlgefahr jedenfalls in der Herkunftsfamilie und Umgangskontakte sind oft besser durchzuführen.

Vorgehen bei drohender Inobhutnahme wegen Kindeswohlgefahr:

In Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB geht es darum, den Sachverhalt nachvollziehbar aufzuklären und das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung zu widerlegen. Dies gelingt oftmals bereits durch kooperatives Verhalten der Eltern mit den übrigen Beteiligten und auch das Einräumen von Verbesserungspotential im eigenen Verhalten. Gleichzeitig muss in der rechtlichen Bewertung klar die Grenzziehung zur Kindeswohlgefahr gemäß § 1666 BGB vorgenommen werden. Je nach Fall gilt es das Gericht davon zu überzeugen, dass eine Kindeswohlgefahr nicht vorliegt, als gering anzusehen oder auf andere Art und Weise als durch eine Fremdunterbringung abzuwehren ist. Neben der Diskussion über die Frage, ob eine Kindeswohlgefahr überhaupt vorliegt und wie wahrscheinlich dies ist muss darauf Wert gelegt werden, dass alternative Lösungsmöglichkeiten erörtert werden. Oft ist es wesentlich besser eine klare, aufklärende Strategie zu fahren, die einerseits Probleme zugesteht, andererseits aber Lösungswege aufzeigt, die dem Gericht die Möglichkeit geben von einer Inobhutnahme abzusehen.

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