Telefonischer Kontakt

Zwischen 8:30 und 14 Uhr sind wir telefonisch grundsätzlich erreichbar. Für einen Erstkontakt nutzen Sie bitte die Möglichkeit sich zur Erstberatung anzumelden.

040 – 36 036 217

Anmeldung zur Erstberatung

Was bedrückt Sie? Wie können wir Ihnen und Ihrem Kind helfen? Unsere Erstberatung hilft Ihnen bei allen Fragen zu Sorgerecht, Umgangsrecht, Inobhutnahme oder Gutachten. Wir sind für Sie da.

Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Online Anmeldung, wir können telefonisch keine Erstkontakte entgegennehmen. Die Online Anmeldung ist der schnellste Weg zu einer Beratung.

Hier anmelden

Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Paritätisches Wechselmodell statt 8-6 Verteilung – Amtsgericht Lampertsheim

Paritätisches Wechselmodell statt 8-6 Verteilung – Amtsgericht Lampertsheim

Matthias Bergmann

Paritätisches Wechselmodell statt erweiterter Umgang

Das Amtsgericht Lampertsheim entschied hier zu Gunsten einer Ausweitung von erweitertem Umgang zum paritätischen Wechselmodell.

Einschätzung zum paritätischen Wechselmodell

In dem Verfahren auf Ausweitung des Umgangs gem. § 1684 BGB vom erweiterten Umgang (8-6) zum paritätischen Wechselmodell konnte Rechtsanwältin Stefanie Kracke die Anordnung des paritätischen Wechselmodells erstreiten. Wie immer war in dem Verfahren zur Durchsetzung des paritätischen Wechselmodells hohe Verhaltensdisziplin des Kindesvaters und eine Konzentration auf die gute Kommunikation der Eltern wichtig. Die ausgesprochen gute Kommunikation der Eltern war ersichtlich. Die Ängste der Mutter beschränkten sich erkennbar auf die eigentliche Durchführung des paritätischen Wechselmodells. Das Gericht erkannte zu Recht, dass ein signifikanter Unterschied zwischen einer 8-6 Betreuung und einem paritätischen Wechselmodell nicht besteht. Gleichzeitig erkannte es auch die psychischen Vorteile des paritätischen Wechselmodells für die Eltern und zog die sich daraus ergebenden Konsequenzen.
Besonders positiv ist die ausführliche und detaillierte Regelung des paritätischen Wechselmodelles hervorzuheben. Dies zeigt eine sehr sorgfältige und verantwortungsvolle Arbeit des Gerichtes.
Leider kommt es oft dazu, dass der mangelnde erhebliche Unterschied zwischen 8-6 Betreuung und dem paritätischen Wechselmodell zu Lasten desjenigen ausgelegt wird, der das paritätische Wechselmodell beantragt. Je nach Verhalten des Gerichtes kann es (leider) sogar ratsam sein, eine streitige Entscheidung mit dem Risiko einer schlechteren Lösung zu vermeiden. Gerne beraten wir Sie zu diesen Fragen des paritätischen Wechselmodells in einer Erstberatung.

Entscheidung zum paritätischen Wechselmodell

Amtsgericht Lampertheim
Beschluss
In der Kindschaftssache
Beteiligte
1. Kind
2. Verfahrensbeistand
3.Antragsteller: Kindesvater – Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Kanzlei Kind und Recht, Stormsweg 5a, 22085 Hamburg
4. Antragsgegnerin: Kindesmutter- Verfahrensbevollmächtigte: gegnerischer Anwalt
hat das Amtsgericht – Familiengericht – Lampertheim durch den Richter am Amtsgericht Kasper am 05.01.2023 beschlossen:
Der Umgang des Kindes findet zwischen den Eltern im paritätischen Wechselmodell wie folgt statt:
A. reguläre Betreuung
1. unter der Woche wöchentlich
1.1. durch die Mutter von Montag, nach der Schule/Kindertagesstätte, bis Mittwoch, zur Schule/Kindertagesstätte,
1.2. durch den Vater von Mittwoch, nach der Schule/Kindertagesstätte, bis Freitag, zur Schule/Kindertagesstätte,
2. Wochenenden
2.1. in geraden Kalenderwochen durch den Vater von Freitag, nach der Schule/Kindertagesstätte, bis Montag der Folgewoche, zur Schule/Kindertagesstätte,
2.2. in ungeraden Kalenderwochen durch die Mutter von Freitag, nach der Schule/Kindertagesstätte, bis Montag der Folgewoche, zur Schule/Kindertagesstätte,
B. abweichend von A:
(Definition Ferienzeiten: Die Schulferien beginnen am Tag nach dem letzten Schultag und enden am Tag unmittelbar vor dem ersten Schultag)
1. in den hessischen Herbstferien
1.1. in ungeraden Kalenderjahren durch den Vater und in geraden Kalenderjahren durch die Mutter, jeweils vom ersten Ferientag, 10:00 Uhr, bis zum ersten Schultag, zur Schule/Kindertagesstätte,
1.2. im Jahr 2023 durch den Vater, vom Tag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr bis zum Montag nach den Ferien, zur Schule/Kindertagesstätte,
2. in den hessischen Weihnachtsferien
2.1. bei Beginn der Ferien in geraden Kalenderjahren
2.1.1. durch den Vater vom Tag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum 25. Dezember, 11:00 Uhr,
2.1.2. durch die Mutter vom 25. Dezember, 11:00 Uhr, bis zum 28. Dezember, 18:00 Uhr,
2.1.3. durch den Vater vom 28. Dezember, 18.00 Uhr bis zum 02. Januar, 18:00 Uhr,
2.1.4. durch die Mutter bis zum Tag nach den Ferien, zur Schule/Kindertagesstätte,
2.2. bei Beginn der Ferien in ungeraden Kalenderjahren
2.2.1. durch die Mutter vom Tag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum 25. Dezember, 11:00 Uhr,
2.2.2. durch den Vater vom 25. Dezember, 11:00 Uhr, bis zum 28. Dezember. Dezember, 18:00 Uhr,
2.2.3. durch die Mutter vom 28. Dezember, 18:00 Uhr, bis zum 02. Januar, 18.00 Uhr,
2.2.4. durch den Vater bis zum Tag nach den Ferien, zur Schule/Kindertagesstätte,
3. in den hessischen Osterferien
3.1. in ungeraden Kalenderjahren
3.1.1. durch den Vater vom Tag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum Ostersonntag, 17:00 Uhr,
3.1.2. durch die Mutter vom Ostersonntag, 17:00 Uhr, bis zum Tag nach den Ferien, zur Schule/Kindertagesstätte,
3.2. in geraden Kalenderjahren
3.2.1. durch die Mutter vom Tag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum Ostersonntag, 17:00 Uhr,
3.2.2. durch den Vater vom Ostersonntag, 17:00 Uhr, bis zum Tag nach den Ferien, zur Schule/Kindertagesstätte,
4. in den hessischen Sommerferien
4.1. durch den Vater in der ersten und zweiten Ferienwoche: vom Tag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum Montag der dritten Ferienwoche, 10:00 Uhr,
4.2. durch die Mutter in der dritten und vierten Ferienwoche von Montag der dritten Ferienwoche, 10:00 Uhr, bis zum Montag der fünften Ferienwoche, 10:00 Uhr,
4.3. durch den Vater vom Montag der fünften Ferienwoche, 10:00 Uhr bis zum Montag der sechsten Ferienwoche, 10:00 Uhr,
4.4. durch die Mutter vom Montag der sechsten Ferienwoche, 10:00 Uhr bis zum Montag nach den Ferien, zur Schule/Kindertagesstätte,
C. abweichend von A und B bis zum Beginn der Schulpflicht am 4. Sept. 2023:
1. in der Zeit vom 3. April bis 23. April (Ostern 2023):
1.1. durch den Vater vom 3. April, 10:00 Uhr, bis Ostersonntag, 17:00 Uhr,
1.2. durch die Mutter anschließend bis zum 17. April, zur Kindertagesstätte.
1.3. durch den Vater vom 17. April nach Kindertagesstätte bis zum 24. April zur Kindertagesstätte.
2. Urlaub
2.1. Jeder Elternteil kann je Kalenderhalbjahr mit dem Kind in maximal zwei zusammenhängenden Kalenderwochen Urlaub verbringen.
2.2. Der Urlaub des Elternteils ist vier Wochen vor Antritt schriftlich dem anderen Elternteil unter Mitteilung der Kontaktdaten und des Aufenthaltsortes für den Notfall mitzuteilen.
2.3. Der Urlaub eines Elternteils darf sich nur mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils über Weihnachten, Ostern und den Geburtstag und den Tag nach dem Geburtstag des Kindes erstrecken.
D. Geburtstag des Kindes
abweichend von anderen Regelungen verbringt das Kind den Geburtstag tagsüber zusammen im Haushalt des ohnehin an diesem Tag betreuenden Elternteils und wechselt um 18.00 Uhr in den Haushalt des anderen Elternteils mit anschließendem Verbleib bis zum Beginn des sich anschließenden Kindergartens/der Schule
E. Wechsel
1. Jeder Elternteil bringt das Kind zur Schule/Kindertagesstätte oder zu Beginn der Betreuungszeit des anderen Elternteils zu dessen Wohnsitz.
2. Sofern die Wechsel nicht über die Schule/Kindertagesstätte erfolgen oder eine konkrete Zeit im Vorhinein nicht angegeben ist, wird der Wechsel um 10:00 Uhr am jeweiligen Tag stattfinden.

Die beteiligten Kindeseltern werden darauf hingewiesen, dass für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen den vorliegenden Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten in Betracht kommt, was hiermit angedroht wird.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Kindesvater hat das vorliegende Verfahren eingeleitet, mit dem Ziel der paritätischen Betreuung im Wechselmodell.
Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet und lebten bis in das Jahr 2019 hinein in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Die Kindesmutter zog nach der Trennung mit dem gemeinsamen Kind im September 2019 in ihren Heimatort Groß-Rohrheim. Der Kindesvater zog ebenfalls noch im Jahr 2019 nach Groß-Rohrheim in eine eigene Wohnung.
Seit der Trennung der Kindeseltern ist der Umgang des Kindes mit dem Kindesvater derart geregelt, dass vierzehntätig von freitags bis montags, sowie wöchentlich von mittwochs nach dem Kindergarten bis donnerstags zu Kindergartenbeginn, die Tochter sich beim Vater aufhält.
Die Kindesmutter spricht sich gegen ein paritätisches Wechselmodell aus, aufgrund der bei der Tochter bestehenden Sensibilität bei Veränderungen und der in der Vergangenheit bestehenden Unstimmigkeiten unter den Kindeseltern. Insbesondere bei fehlender Einigkeit sei eine Kooperation erheblich eingeschränkt. Die Kindesmutter möchte sich ferner nicht grundsätzlich einem Wechselmodell verschließen, stellt sich jedoch einen schrittweisen Übergang hin zu einem Wechselmodell vor. Die Kindesmutter schildert zudem Auffälligkeiten bei der Tochter im Anschluss an längerer Umgänge, wie beispielsweis eine erhöhte Gereiztheit, Unausgeglichenheit und ein höheres Nähebedürfnis.
Die Kindeseltern haben seit der Trennung zwei Termine bei einer Beratungsstelle wahrgenommen, wobei im Unklaren ist, warum die Gespräche letztlich nicht fortgeführt wurden. Zudem haben die Kindeseltern einen gemeinsamen Beratungstermin beim Jugendamt in Heppenheim wahrgenommen. Das Jugendamt erstattete am 13.10.2022 Bericht und schlägt vor, dass die Kindeseltern sich in einen weiteren Beratungsprozess begeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Bericht des Jugendamts ausdrücklich Bezug genommen.
Der Verfahrensbeistand befürwortet eine paritätische Betreuung der Tochter und hat einen entsprechenden Vergleichsvorschlag mit seinem Bericht vom 05.10.2022 ausgearbeitet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Bericht ausdrücklich Bezug genommen.
Das Gericht hat versucht das Kind am 11.10.2022 persönlich anzuhören, wobei die alleinige Anhörung des Kindes letztlich nicht stattfinden konnte, da sie sich nicht von ihrer Mutter lösen konnte. Auf den Inhalt der Anhörung ausweislich des angefertigten Anhörungsvermerks wird ausdrücklich Bezug genommen.
Das Gericht hat die Kindeseltern am 18.10.2022 persönlich angehört und die Angelegenheit in Anwesenheit des Verfahrensbeistands erörtert. Auf das entsprechende Sitzungsprotokoll wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Der aus der Beschlussformel ersichtliche Umgang in Form eines paritätischen Wechselmodells entspricht dem Kindeswohl zur Überzeugung des Gerichts am besten, vgl. § 1684, 1697a BGB.
Die Frage der Anordnung eines Wechselmodells ist unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden. Hierbei sind insbesondere die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes zu den Eltern, sowie die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität und der beachtliche Kindeswille zu berücksichtigen.
Das Wechselmodell ist dann anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.
Im Rahmen der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung ergibt sich zwangsläufig ein erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, so dass die Eltern eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit mitbringen müssen. Die Eltern müssen in der Lage sein, sich über die wesentlichen Informationen und Entwicklungen bezüglich des Kindes auszutauschen und gemeinsam kindeswohldienliche Entscheidungen zu treffen.
Es ist in Rechtsprechung und Literatur zwar umstritten, ob die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens oder eines Umgangsverfahrens erfolgen kann. Der Bundesgerichtshof hat dies offengelassen, schließt eine Umgangsregelung jedoch jedenfalls nicht aus (vgl. BGH NJW 2017, 1815), wobei im zitierten Verfahren sogar eine Umgangsregelung zugrunde lag.
Das Gericht sieht sich daher rechtlich dazu in der Lage, das paritätische Wechselmodell im Rahmen des vorliegenden Umgangsverfahrens anzuordnen.
Es bestehen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel an der bestehenden guten und sicheren Bindung und Beziehung zu beiden Elternteilen. Gleiches gilt für die Erziehungseignung der Kindeseltern, nachdem über mittlerweile mehrere Jahre ein bestimmtes Umgangsmodell gelebt wurde.
Die außergerichtliche Einigung auf ein Umgangsmodell spricht zudem für eine grundsätzlich bestehende Kommunikations- und Kooperationsbasis unter den Eltern. Die Kindesmutter führt zwar an, dass sich die Kommunikation seit September verschlechterte, gab jedoch in der persönlichen Anhörung ebenfalls an, dass es seither deutlich besser läuft in den Umgängen beim Kindesvater und bezieht sich insoweit auf die Mutter-Kind-Kur, die im August 2021 stattfand.
Die Kindeseltern sind sich insgesamt einig, dass die beschriebenen „Auffälligkeiten“ des Kindes phasenweise auftreten. Das Gericht vermag hierin, neben der Feststellung, dass dies als entwicklungsgerecht angesehen werden kann, keine Kausalität feststellen, die einem Elternteil zuzulasten ist.
Die soziale Kontinuität der Bezugspersonen bleibt für das Kind auch unter Berücksichtigung des nunmehr festgelegten Wechselmodells weitest möglich bestehen. Dies gilt ebenso für die Umgebungskontinuität, an der sich für das Kind nichts ändert. Im bisherigen Modell findet eine Betreuung im vierzehntägigen Zeitraum im Verhältnis von ca. 9:5 statt. Die Kindesmutter hat einen Vorschlag unterbreitet, der im selben Zeitraum einem Verhältnis von ca. 8:6 entspricht, so dass letztlich kein relevanter Unterschied hinsichtlich des o.g. erweiterten Abstimmungsbedarfs im Vergleich zum paritätischen Wechselmodell besteht.
Demgegenüber wäre eine lediglich schrittweise Erweiterung mit einer Unsicherheit unter den Kindeseltern verbunden, die möglicherweise aufgrund der beschriebenen Sensibilität der Tochter auf deren Wohlbefinden niederschlägt. Der Kindesvater würde auch bei Ausweitung des Umgangs weiterhin sein Bestreben nach einem Wechselmodell verfolgen, während sich die Kindesmutter hiergegen ausspricht. Den damit einhergehenden Dissens verhindert die nunmehrige Umgangsregelung, so dass ein Konfliktfeld der Kindeseltern entfällt. Hierdurch kann sich zugleich das Belastungsniveau der Tochter senken, da nunmehr eine klar strukturierte, dauerhafte Aufteilung der Betreuungsanteile erfolgt ist.
Für das Kind besteht beim paritätischen Wechselmodell ferner der Vorteil, dass sie in der Lage ist, den Rhythmus zu überschauen, wobei sie auf den jeweils nicht betreuenden Elternteil, außerhalb der Ferien, stets weniger als eine Woche verzichten muss. Dies entspricht ausweislich des Verfahrensbeistands dem Wohl des Kindes in ihrem jetzigen Alter, während ein Wechsel von Woche zu Woche eine zu lange Trennung für das Kind vom jeweils nicht betreuenden Elternteil darstellen würde.
Das Gericht war nicht in der Lage einen Kindeswillen aus der persönlichen Anhörung zu ermitteln, wobei anzumerken ist, dass im Alter des Kindes und mit Blick auf ihren damit einhergehenden Entwicklungsstand, sowie hinsichtlich des Verfahrensgegenstands ohnehin kein erheblicher Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre. Es obliegt in dieser Situation ohnehin den Kindeseltern in Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung entsprechende Entscheidungen zu treffen. Das Kind wäre mit einer entsprechenden Entscheidung heillos überfordert und es ist positiv zu bewerten, dass sich nicht ein von den Kindeseltern intendierter Wille des Kindes gezeigt hat. Die Tochter hat zwar zusätzlich gegenüber dem Verfahrensbeistand geäußert, dass alles so bleiben solle wie es ist, war jedoch nicht in der Lage die bestehende Regelung zu konkretisieren. Dies macht deutlich, dass das Kind wohl bisher nicht in der Lage ist, den 14-tägigen Rhythmus zu überblicken, wird aber durch die nunmehrige Regelung konkret hierzu in die Lage versetzt. Einen relevanten Widerspruch zwischen Kindeswillen und konkreter Regelung vermag das Gericht hierin nicht zu erkennen.
Die Kindeseltern haben ferner ihre jeweiligen Wohnorte in unmittelbarer Nähe zueinander im selben Ort und verfügen beide über umfangreiche Möglichkeiten ihre jeweilige berufliche Tätigkeit im Homeoffice auszuüben, so dass die Möglichkeit besteht, flexibel auf etwaige Unwägbarkeiten in der Betreuung zu reagieren. Auf Seiten des Kindesvaters steht ferner dessen Lebensgefährtin zur Verfügung, zu der das Kind augenscheinlich ebenfalls ein gutes Verhältnis hat. Dies stellt eine weitere Ressource für das Kind dar.
In der Umgangsregelung ist ferner eine Ferienregelung enthalten, einerseits in der Zeit bis zum Schuleintritt der Tochter und andererseits für die Zeit danach. Es erfolgt grundsätzlich eine hälftige Aufteilung der Ferien. Die Aufteilung der Weihnachtsfeiertage und der sog. Zeit „zwischen den Jahren“ entspricht dem elterlichen Konsens aus der mündlichen Erörterung. Gleiches gilt für die Aufteilung der Sommerferien, sowie des Geburtstages.
In Gesamtschau der ausgeführten Umstände sieht das Gericht bei Einführung eines paritätischen Wechselmodells einen Vorteil für das Kindeswohl im Vergleich zum bisherigen Residenzmodell mit Erweiterung. Für das Kind besteht einerseits die greifbare Möglichkeit einer Reduktion der Belastung durch Beseitigung der elterlichen Unsicherheit und andererseits ist sie in der Lage den festgelegten Rhythmus adäquat zu erfassen. In den weitern Kindeswohlaspekten vermag das Gericht im Ergebnis keinen qualitativen Unterschied zwischen dem Residenzmodell mit erweitertem Umgang und dem paritätischen Wechselmodell zu erkennen.
Das Gericht rät den Kindeseltern weiterhin an, sich an eine Beratungsstelle zu wenden, um etwaig aufkommende Problemfelder in der Kommunikation einer Lösung zuführen zu können, die möglichst belastungsarm für das Kind ist.

Gemäß § 89 Abs. 2 FamFG war auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die vorliegende Entscheidung hinzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts ergibt sich aus § 45 Abs.1 Nr.2 FamGK

Kasper
Richter am Amtsgericht

Beglaubigt
Amtsgericht Lampertheim, 20.01.2023

Jacob, Justizfachangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

0 0 Bewertungen
Bewerten Sie diesen Artikel
Subscribe
Notify of
guest
0 Kommentare
Neueste zuerst
Älteste zuerst Am besten bewertete zuerst
Inline Feedbacks
View all comments