Die aktuelle Legislaturperiode ist nun fast zur Hälfte vorüber. Was erwartet uns an Reformvorhaben im Kindschaftsrecht und was wünschen wir uns für die Zukunft?
Wir halten Sie auf dem Laufenden und passen unsere anwaltliche Beratung den politischen Entwicklungen für Sie stets aktuell an.
Das Familienrecht und insbesondere das Kindschaftsrecht sind Rechtsgebiete, die in den letzten Jahren und Jahrzehnten durch gesellschaftlichen Wandel und die Praktizierung moderner Familienkonstellationen einen besonders hohen Bedarf an Anpassung aufweisen. Dies liegt vor allem an den sensiblen Lebensbereichen, die das Familienrecht (insbesondere im Sorge- und Umgangsrecht) regelt, aber auch schlicht an der Vielfalt moderner familiärer Lebensformen. Wegen der hohen Sensibilität des Kindschaftsrechts muss es der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) ein besonderes Anliegen sein, die sich wandelnden Lebenswirklichkeiten von Eltern und ihren Kindern sachgerecht abzubilden.
Inhaltsverzeichnis
Reformvorhaben des Sorge- und Umgangsrechts
In der ersten Hälfte der aktuellen Legislaturperiode wurden insgesamt schon einige wichtige Reformen im BMJV angestoßen. Diese betreffen neben den für uns mit besonderem Interesse verfolgten Reformvorhaben im Kindschaftsrecht auch das Abstammungsrecht und bestimmte Unterhaltsfragen. Auf die Reformvorhaben im Sorge- und Umgangsrecht soll im Folgenden ausführlicher eingegangen werden.
1. Arbeitsgruppe zur Reform des Sorge- und Umgangsrechts im BMJV gegründet
Schon im April 2018 wurde im BMJV eine Arbeitsgruppe zur Reform des Sorge- und Umgangsrechts eingesetzt. Bei diesen Arbeitsgruppen handelt es sich in aller Regel um Expert*innengremien, die mit ihrem Sachverstand Arbeitsergebnisse zu bestimmten politischen Fragestellungen erarbeiten, die durch die Bunderegierung zuvor, beispielsweise in Form des Koalitionsvertrags, festgelegt wurden.
Die Arbeitsgruppe zur Reform des Sorge- und Umgangsrecht besteht aus Sachverständigen aus den Bereichen Rechtswissenschaft, Justiz und Anwaltschaft. Bei genauerem Blick in die Runde der Sachverständigen stellt sich ein schwerwiegender Überhang der Richterschaft heraus. Tatsächlich ist mit Frau Becker, der Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein, nur eine Anwältin vertreten. Und – bei allem Respekt vor der Expertise von Frau Becker – keine ausgewiesene Expertin des Kindschaftsrechts. Dem steht eine Vielzahl an Richter*innen gegenüber. Dies ist den Empfehlungen deutlich anzumerken.
2. Bisherige Ergebnisse der Arbeitsgruppe zur Reform des Sorge- und Umgangsrechts
Die Arbeitsgruppe hat nunmehr ein umfangreiches Thesenpapier mit 50 Thesen und Empfehlungen veröffentlicht. Einige dieser Thesen könnten zu weitreichenden Veränderungen des bestehenden Regelungswerks im Umgangs- und Sorgerecht führen. Das Thesenpapier spiegelt auch transparent die jeweiligen Mehrheiten für jede einzelne These wider, lässt jedoch auch gewisse Uneinigkeiten der Expert*innen in bestimmten Bereichen erkennen. So ist man sich beispielsweise im Grundsatz darüber einig, dass der Kindeswille entsprechend dem Alter und der persönlichen Reife stets zu berücksichtigen sei. Bei der Frage, ob der Kindeswille in höchstpersönlichen Angelegenheiten in gerichtlichen Entscheidungen sogar vorrangig berücksichtigt werden soll, solange dies dem Kindeswohl nicht widerspricht, herrscht hingegen keine Einstimmigkeit. Insgesamt kann jedoch festgehalten werden, dass das Thesenpapier den zunehmenden Willen der Akteur*innen widerspiegelt, dem Kindeswillen eine weit höhere Bedeutung zuzumessen, als es jetzt schon der Fall ist. So wurde ohne Gegenstimme die These aufgenommen, wonach Kindern ein eigenes Antragsrecht in ihren eigenen höchstpersönlichen Angelegenheiten im Verfahren zustehen solle. Daneben waren sich die Expert*innen ebenso einig über die Aufnahme eines Widerspruchrechts des Kindes gegenüber Vereinbarungen der Eltern über die elterliche Sorge.
In Annäherung an die bereits bestehenden Regelungen, soll auch im Sorgerecht zwischen Status und Ausübung der elterlichen Sorge unterschieden werden: Also zwischen der Inhaberschaft an sich und der genauen Ausgestaltung der Ausübung der elterlichen Sorge. Zudem wurde auch eine These aufgenommen, wonach die Inhaberschaft der elterlichen Sorge nicht mehr davon abhängen soll, ob die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht. Bis jetzt ist hierfür nach § 1626a Abs. 1 BGB bei unverheirateten Eltern entweder eine gemeinsame Sorgeerklärung der Eltern nötig oder eine gerichtliche Übertragung der gemeinsamen Sorge.
Mit nur einer Gegenstimme durch die Expert*innen versehen wurde die These, dass kein gesetzliches Leitbild für ein bestimmtes Betreuungsmodell eingeführt werden solle. Eine klare Absage für alle Befürworter*innen einer gesetzlichen Verankerung eines vorrangigen Betreuungsmodells. Hier soll die Flexibilität der Rechtsprechung zur Regelung entsprechend der spezifischen Situation des Einzelfalls erhalten bleiben. Wir halten dies vor dem Hintergrund unserer bundesweiten Praxis für eine schwerwiegende Fehleinschätzung. Denn im Sinne der Rechtssicherheit sehen wir das starke Bedürfnis nach einem gesetzlichen Leitbild gegeben. Bei einem Leitbild liegt es schließlich schon in der Natur der Sache, dass im Einzelfall von diesem auch abgewichen werden kann und soll. Eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild könnte dann nur nach einer – sich an den Kindeswohlkriterien orientierenden – gerichtlichen Begründung erfolgen. Wir sind der Meinung, dass ein solcher Begründungsaufwand in jedem Fall von den Gerichten erwartet werden kann und dass so bedeutend bessere Entscheidungen für die betroffenen Kinder getroffen werden können. Eben solche, die sich an geltendem Recht orientieren und keinen Platz für die Durchsetzung persönlicher Vorstellungen mancher Richter*innen lassen.
Für die Expert*innen von besonderer Bedeutung war es richtigerweise zudem, den Grundsatz der Gewaltfreiheit in der Erziehung zu betonen sowie die Achtung der Elternverantwortung hervorzuheben.
*3. Ziele der Arbeitsgruppe sind im Koalitionsvertrag verankert
Die ausgewiesenen Ziele der Arbeitsgruppe werden durch den Koalitionsvertrag der großen Koalition vorgegeben. Dieser beinhaltet u.a. das Ziel der rechtlichen Verstärkung des Wunsches vieler Eltern, auch nach einer Trennung das Umgangsrecht mit den Kindern gemeinsam auszuüben sowie die stärkere Berücksichtigung des Willens der Eltern über die Betreuungsform frei zu entscheiden. Außerdem wurde vereinbart das Kindeswohl insgesamt stärken zu wollen. Zusammenfassend sollen also die elterlichen Gestaltungsrechte weiter in den Mittelpunkt gerückt und individuelle Lösungen für vielfältige Familienkonstellationen möglich gemacht werden.
4. Bewertung
Es ist gut und wichtig, dass durch das Reformvorhaben der Bundesregierung das Thema Umgangs- und Sorgerecht wieder mehr in den gesetzgeberischen Fokus gelangt. Schließlich erfolgte die letzte umfangreiche Gesetzgebungsänderung im Kindschaftsrecht in 1997/1998 (BGBl. I 1997 S.2942).
Begrüßenswert ist jedenfalls, das besondere Augenmerk, welches die Expert*innen auf das Kindeswohlprinzip gelegt haben sowie die grundsätzliche Bekennung zum hohen Status der Elternverantwortlichkeit.
Kaum Stellung bezogen, geschweige denn konkrete Lösungsansätze präsentiert, wurden hingegen zu solchen Problematiken, in welchen sich die beiden Elternteile unversöhnlich gegenüberstehen und gerade nicht an einvernehmlichen Lösungen mitarbeiten wollen. Diesen Konstellationen sieht sich die Praxis aber besonders häufig ausgesetzt. Klar ist dabei natürlich auch, dass Trennungssituationen immer auch individuell an die beteiligten Personen angepasste Lösungsansätze bedürfen. Eine gesetzgeberische Überregulation kann und darf hierbei nie das Ziel sein. Im Mittelpunkt sollen die Bedürfnisse der betroffenen Kinder stehen. Wir sind jedoch in der Praxis weit davon entfernt zu pauschale Lösungen zu finden. Vielmehr hat die jahrzehntelange Überbetonung der Einzelfalllösungen dazu geführt, dass im Umgangs- und Sorgerecht keinerlei Rechtssicherheit mehr gegeben ist. Am Ende des Tages bedeutet dies, dass die persönliche und oft unbewusste Voreinstellung des Richters die meist entscheidende Größe für den Ausgang der Verfahren ist. Die mangelnde Problematisierung dieser Gegebenheit ist enttäuschend, angesichts der richterlastigen Besetzung der Kommission aber auch nicht anders zu erwarten.
In der öffentlichen Diskussion stark wahrgenommen wurde der Vorschlag der Arbeitsgruppe, unverheirateten Vätern automatisch das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zuzusprechen. Bis jetzt regelt § 1626a Abs. 1 BGB, dass das Sorgerecht für das gemeinsame Kind bei nicht verheirateten Eltern grundsätzlich der Mutter zusteht, es sei denn die Eltern geben eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab oder die elterliche Sorge wird durch ein Familiengericht an beide Elternteile gemeinsam übertragen.
In jeden Fall kann in diesem Vorschlag eine deutliche Stärkung der Rechte von Vätern im Sorgerecht gesehen werden. Denn bei Durchsetzung des Vorschlags der Arbeitsgruppe müsste nicht mehr der Vater den Rechtsweg zur gerichtlichen Anerkennung der elterlichen Sorge beschreiten, sondern im Zweifelsfall die Mutter, die sich verweigert eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben. Kritiker*innen könnten an diesem Vorschlag jedoch bemängeln, dass eine solche Regelung wiederum einen geringeren Schutz der Mutter bedeuten würde, beispielsweise in Fällen nur einmaliger Begegnungen mit dem Kindesvater oder extrem belasteter Elternbeziehungen.
Diese Diskussion zeigt exemplarisch, dass einige der möglichen Reformen in der Rechtswissenschaft und Praxis nicht nur auf Zuspruch treffen werden. Man kann also gespannt sein, welche der durch die Arbeitsgruppe aufgestellten Thesen tatsächlich in ein Gesetzgebungsverfahren überführt werden.
Entwurf zur Aufnahme von sog. Kinderrechten ins GG
1. Bis jetzt noch kein explizites Kindergrundrecht im GG enthalten
In unserer deutschen Verfassung, dem Grundgesetz (GG), kennen wir momentan noch keine explizit geregelten „Kindergrundrechte“. Besonders hohes mediales Aufsehen erlangte daher der Vorstoß der Bundesregierung, sog. Kinderrechte in das Grundgesetz aufnehmen zu wollen. Diese Idee fußt auf dem sog. UN-Kinderrechtsübereinkommen (KRK) welchem Deutschland schon im Jahre 1990 beigetreten ist. Im Zuge dessen wurden die Regelungen der KRK einfachgesetzlich umgesetzt. Dadurch sind sie in Deutschland geltendes Recht.
Bisweilen liegt zu diesen Plänen nur der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) vor, welcher sich aktuell in der Ressortabstimmung befindet.
2. Rechtlicher Hintergrund der Debatte „Kinderrechte ins GG“
Insofern überraschte viele Expert*innen auch das Vorhaben, Kinderrechte in das Grundgesetz implementieren zu wollen. Viele Stimmen sehen einer solchen Maßnahme eher kritisch entgegen, da befürchtet wird, die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz könne das bereits in Art. 6 GG enthaltene Elternrecht schwächen. Bei der UN-Kinderrechtskonvention handelt es sich um einen Völkerrechtlichen Vertrag, der durch die Umsetzung in einfaches Recht bereits Wirksamkeit erlangt. Außerdem würden die bestehenden verfassungsrechtlichen Regelungen, namentlich das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 I GG, das Kind als Rechtspersönlichkeit bereits in ausreichendem Maße schützen. Rein rechtlich ist dabei eine kinderspezifische Auslegung anhand der KRK möglich und sollte durch die Gerichte auch praktiziert werden. Daneben handelt es sich bei Kindern auch schon jetzt um Rechtssubjekte, die durch die Verfassung genauso behandelt werden wie Erwachsene: Das bedeutet, dass jedes Grundrecht, z.B. die Menschenwürde oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit für Kinder im gleichen Maße wie für Erwachsene gilt. Die Aufnahme eines sog. Kindergrundrechts hätte damit allenfalls Symbol- aber wenig verfassungsrechtliche Durchschlagskraft.
Zudem könnten die durch Justizministerin Christiane Lamprecht vorgeschlagenen Wortlaute dazu führen, dass das neu geschaffene Kindergrundrecht benutzt wird, einen bestimmten Erziehungsstil der Eltern einzuklagen. Eltern sind nämlich gerade nicht dazu verpflichtet ihre Kinder fehlerfrei und entsprechend eines bestimmten (durch die Verfassung vorgegebenen) Idealbildes zu erziehen, sondern genießen das tatsächlich in Art. 6 GG verfassungsrechtlich verbürgte Recht, ihre Kinder nach freiem Ermessen und ohne staatliche Beeinflussung zu erziehen. Die Grenze bildet hierbei das Kindeswohl, welches durch die elterliche Erziehung nicht gefährdet werden darf. Auch wenn das Kindeswohl nicht im Wortlaut der Verfassung verankert ist, so entspricht es doch der langjährigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Kindeswohl die oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung bildet. Insgesamt sieht sich also der Entwurf zur Eingliederung von Kinderrechten in das Grundgesetz dem Vorwurf ausgesetzt, Eltern über ihren Erziehungsstil zu bevormunden und dadurch dem Staat weiterreichende Befugnisse zuzuerkennen, um Kinder noch schneller aus Familien herauszunehmen.
Befürworter*innen der Aufnahme von Kinderrechten in das GG argumentieren damit, dass eine explizite Aufnahme von Kinderrechten als Grundrecht deren Sichtbarkeit nicht nur für die Gerichte, sondern auch in der rechtspolitischen Wahrnehmung deutlichen erhöhen würde. Man kann sich schließlich schon die Frage stellen, was die bloße Existenz von Kinderrechten bringt, wenn diese doch nicht richtig durch die Rechtsanwender*innen erkannt und angewandt werden. Auch das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) meldet in Anlehnung an durch das BMFSFJ in Auftrag gegebene Gutachten erhebliche Defizite bei der Umsetzung der KRK insbesondere im Bereich des Kindeswohlprinzips und des Beteiligungsprinzips.
3. Ob Kinderrechte ins GG verankert werden bleibt abzuwarten
Die Positionen sind in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung zur Implementierung eines Kindergrundrechts nach wie vor eher verhärtet – auch 30 Jahre nach Inkrafttreten der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland. Für die geplante Verankerung des sog. Kindergrundrechts müsste sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat mit einer Zweidrittelmehrheit dafür stimmen.
Insofern bleibt spannend, ob es der Justizministerin in dieser Legislaturperiode tatsächlich gelingt, ihre Pläne zur Implementierung von Kindergrundrechten umzusetzen.
Aus unserer Sicht bleibt diese Diskussion eine politische Leernummer ohne wirkliche Praxisrelevanz. Denn die vorgeschlagenen Grundgesetzänderungen entsprechen der feststehenden Rechtsprechung des BVerfG. Es handelt sich um eine rein deklaratorische Änderung ohne wirkliche inhaltliche Wirkung. Es wäre begrüßenswert, wenn die Energie weitreichender Gesetzesänderungen in praxisrelevante Projekte gesteckt würde.
Mehr Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
Außerdem spannend ist der kurze Hinweis darauf, dass sich die finanzielle Situation von betreuenden Eltern (bzw. Elternteilen) minderjähriger Kinder im Jahr 2020 partiell verbessern wird. Grund hierfür ist zum einen die Erhöhung des Kindesunterhalts um etwa 4,5 % und damit im Schnitt (je nach Steuerklasse) in der jeweiligen Altersstufe um ca. 15-21 Euro im Monat. Für volljährige Kinder steigen die Sätze dagegen mit etwa 3 Euro mehr pro Monat nur gering. Zudem steigt auch der Selbstbehalt zum ersten Mal seit 2015 – also der Anteil des monatlichen Nettoeinkommens, der Unterhaltspflichtigen zur Deckung ihrer eigenen Lebensbedürfnisse gesetzlich zusteht. Nähere Informationen hierzu können der aktuellen Düsseldorfer Tabelle entnommen werden.
Leider fehlt hier die dringend gebotene Auseinandersetzung mit den unterhaltsrechtlichen Folgen von modernen Betreuungsmodellen, wie zum Beispiel dem Wechselmodell oder erweitertem Umgang.
Falls Sie zum Thema Reformvorhaben im Kindschaftsrecht mehr Informationen wünschen, oder spezielle Fragen in Ihrer eigenen Angelegenheit haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.