In Kindschaftssachen kann zur Wahrnehmung der Interessen des betroffenen minderjährigen Kindes ein sogenannter Verfahrensbeistand durch das Gericht nach § 158 Abs. 1, 2 FamFG bestellt werden. Dabei ist der Verfahrensbeistand kein zusätzlicher Anwalt Ihres Kindes, sondern eine nach pflichtgemäßem Ermessen durch das Gericht ausgewählte Person, die geeignet sein muss, die Interessen Ihres Kindes nach den Besonderheiten des Einzelfalls angemessen wahrzunehmen. Hierfür kommen beispielsweise Sozialarbeiter*innen, Kinderpsycholog*innen, aber auch Anwält*innen in Betracht.
Auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands als „Ausdruck der Subjektstellung des Kindes in seiner Individualität als Grundrechtsträger“ wurde erst kürzlich durch das Saarländische Oberlandesgericht erneut hingewiesen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 17. Juni 2019 – 9 UF 49/18 ).
In welchen Verfahren kann ein Verfahrensbeistand bestellt werden?
Der Verfahrensbeistand kann gemäß § 151 FamFG in Kindschaftssachen bestellt werden. Darunter zählen:
- Sorgerechtliche Verfahren
- Umgangsverfahren
- Kindesherausgabeverfahren
- Die Vormundschaft betreffende Verfahren
- Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen
- Verfahren betreffend der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen
Inhaltsverzeichnis
- Gründe für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes
- Aufgaben und Befugnisse des Verfahrensbeistandes
- Rechtsstellung des Verfahrensbeistandes
- Kann ein Verfahrensbeistand wegen Befangenheit abgelehnt werden?
- Kann man einen Verfahrensbeistand ablösen lassen?
- Was kann man gegen einen schlecht arbeitenden Verfahrensbeistand tun?
- Kosten des Verfahrensbeistandes
- Fazit zur Thematik Verfahrensbeistand
- Falls Sie zu diesem Thema mehr Informationen wünschen, oder spezielle Fragen in Ihrer eigenen Angelegenheit haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Gründe für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes
Ein Verfahrensbeistand muss nicht immer bestellt werden. Manche Gerichte machen dies zwar nahezu routinemäßig, aber zwingend ist dies nicht immer.
Grund für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes besteht zunächst gem. § 158 Abs. 1 FamFG immer dann, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des minderjährigen Kindes erforderlich ist. Diese Formulierung macht es den Gerichten möglich, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hierbei sind vielfältige Gründe für die Erforderlichkeit eines Verfahrensbeistandes denkbar.
In § 158 Abs. 2 FamFG hat der Gesetzgeber außerdem bestimmte Regelfälle für die Erforderlichkeit eines Verfahrensbeistandes festgelegt.
Danach ist u.a. die Bestellung eines Verfahrensbeistandes dann erforderlich, wenn die Eltern einem erheblichen Interessensgegensatz unterliegen. Ein solcher kann beispielsweise schon dadurch bejaht werden, dass die Eltern im Verfahren gegensätzliche Anträge stellen. Die Hürden sind hier also durch den Gesetzgeber (bewusst) niedrig gehalten.
Ein Verfahrensbeistand wird auch dann bestellt, wenn ein Fall der §§ 1666, 1666a BGB vorliegt. Diese betreffen die teilweise oder vollständige Personensorge durch den Staat für das minderjährige Kind.
Ein Verfahrensbeistand wird vom Gesetzgeber auch dann für erforderlich gehalten, wenn das Kind von der Person getrennt werden soll, die gegenwärtig die Obhut über dieses ausübt sowie für Verfahren, die den grundsätzlichen Aufenthalt des Kindes zum Gegenstand haben.
Zuletzt sind Verfahren betreffend der Beschränkung oder des Ausschlusses des Umgangs in § 158 II FamFG aufgeführt.
All diese Fälle haben in der Regel erheblich verunsichernde, unter Umständen auch psychisch belastende Auswirkungen auf das minderjährige Kind. Die Unterstützung durch einen Verfahrensbeistand soll im besten Falle das Kind in dessen schwieriger Situation durch die professionelle Interessenvertretung vor Gericht entlasten (BGH, Beschluss vom 28. April 2010 – XII ZB 81/09 -, BGHZ 185, 272).
*Aufgaben und Befugnisse des Verfahrensbeistandes
Die Aufgaben des Verfahrensbeistands sind in § 158 Abs. 4 S. 1 FamFG genauer geregelt. Danach hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Das bedeutet, dass der Verfahrensbeistand dafür zuständig ist, sowohl den subjektiven Willen des Kindes, als auch objektive Kriterien des sog. Kindeswohls zu ermitteln und in das Verfahren einzubringen. Hierüber verfasst er eine eigene Stellungnahme, die dem Gericht übermittelt wird.
Außerdem kümmert sich der Verfahrensbeistand auch darum, dem Kind den Inhalt und einen möglichen Ausgang des Verfahrens kindgerecht zu erklären. Hierfür sind regelmäßig Fachpersonen durch ihre Unvoreingenommenheit und Neutralität besser geeignet als die Eltern selbst, die durch die Belastungen des anhängigen Verfahrens und mögliche vorangegangene Streitigkeiten häufig nicht in der Lage sind, die Situation Ihrem Kind objektiv und sachlich verständlich nahe zu bringen.
Zusätzlich können dem Verfahrensbeistand durch das Gericht andere Aufgaben übertragen werden. Hierzu zählen nach den Umständen des Einzelfalls nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG Gespräche des Verfahrensbeistands mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen des Kindes oder die Mitwirkung an der Erarbeitung einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand. Prozessual stehen dem Verfahrensbeistand außerdem Verfahrensrechte als Verfahrensbeteiligter i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu; beispielsweise besteht ein Recht auf Akteneinsicht und natürlich das Recht auf rechtliches Gehör.
Der Verfahrensbeistand hat seine Aufgaben selbst und eigenständig wahrzunehmen. Dabei unterliegt er weder Weisungen des Gerichts noch der Eltern.
Rechtsstellung des Verfahrensbeistandes
Wichtig ist festzuhalten, dass der Verfahrensbeistand nicht der gesetzliche Vertreter der Kindes wird. Der Verfahrensbeistand darf das Kind ausschließlich im Verfahren vertreten, d.h. es besteht keine Zuständigkeit für eine außergerichtliche Vertretung (beispielsweise in der Vermögensverwaltung des Kindes). Der Gesetzgeber wollte etwaige Eingriffe in die Elternrechte möglichst gering halten und so die starke (verfassungsrechtlich gesicherte) Rechtsstellung der Eltern schützen.
Kann ein Verfahrensbeistand wegen Befangenheit abgelehnt werden?
Nein. Eine Rüge der Befangenheit steht den Prozessbeteiligten gegenüber dem Verfahrensbeistand nicht zu. Die Art und Weise der Wahrnehmung der Interessen des Kindes liegen im Ermessen des Verfahrensbeistandes. Dadurch werden ihm weitgehende Freiheiten zugesprochen. Prozessual gesehen, hat er damit eine anders gewichtete Stellung als beispielsweise der Gutachter, der tatsächlich nach § 6 FamFG i.V.m. §§ 42 ff. ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann.
Kann man einen Verfahrensbeistand ablösen lassen?
Eine Ablösung des Verfahrensbeistandes ist hingegen grundsätzlich möglich, aber nur sehr schwer durchzusetzen. Ein Verfahrensbeistand kann etwa dann abgelöst werden, wenn eine anderweitige angemessene Vertretung des Kindes, beispielsweise durch einen nachträglich beauftragten Rechtsanwalt oder einen anderen Verfahrensbevollmächtigten, möglich ist. Allerdings fehlt es nach Meinung vieler Gerichte regelmäßig schon dann an einer angemessenen Vertretung des Kindes, wenn die Eltern die gerichtliche Bestellung eines Verfahrensbeistandes durch die eigene Beauftragung eines Anwalts für das Kind bewusst verhindern wollen.
Daneben kann die Verfahrensbeistandschaft dann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen der Bestellung nicht mehr vorliegen, oder sich der Verfahrensbeistand nachträglich als nicht mehr geeignet erweist. Dabei wird jedoch nicht auf die Art und Weise seiner Tätigkeit abgestellt, denn er ist wie oben bereits festgestellt, nach eigenem Ermessen tätig. Abbestellungsgründe können in der nicht sachgerechten Vertretung des Kindes oder in gänzlicher Untätigkeit des Verfahrensbeistandes liegen. Daneben findet auch Beachtung, ob das Kind ein vertrauensvolles Verhältnis zu dem Verfahrensbeistand aufbauen kann oder ob das Kind eine Zusammenarbeit gänzlich verweigert. Auch dann kann eine Entpflichtung des Verfahrensbeistandes in Frage kommen. Hierbei handelt es sich jedoch ganz klar um Ausnahmefälle.
Was kann man gegen einen schlecht arbeitenden Verfahrensbeistand tun?
Entsprechend kommt immer dann, wenn ein Verfahrensbeistand aus Sicht der Eltern unzureichend oder schlecht arbeitet entweder der seltene Fall der eben genannten Entpflichtung in Frage, oder erst die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die erfolgte gerichtliche Entscheidung am Ende des Verfahrens. Die zweite Variante führt dann natürlich zum weiteren Durchschreiten des Instanzenzugs, damit zu einer Verlängerung des Verfahrens und im schlechtesten Fall zu weiter steigenden Kosten für den späteren Kostenschuldner des Verfahrens.
Im Verfahren selbst lässt sich aber der Wirkungskreis des Verfahrensbeistandes erheblich einschränken. Oft werden Verfahrensbeistände von der Gerichten als Quasi- Gutachter oder Ermittlungsstelle benutzt. Sie sprechen dann mit Schulen, Kindergärten und schreiben einen umfassenden Bericht. Dies ist jedoch gegen den Willen der Sorgeberechtigten unzulässig. Niemand kann gezwungen werden mit dem Verfahrensbeistand zu reden. Und solange es keine Schweigepflichtsentbindung gibt, darf ein Verfarhensbeistand auch mit niemanden außerhalb des Verfahrens reden.
Inwieweit es taktisch klug ist einen Verfahrensbeistand in seinem Wirkungskreis so einzuschränken ist eine Entscheidung die nur im Einzelfall erfolgen kann.
Kosten des Verfahrensbeistandes
Auch die Vergütung der Verfahrensbeistandes wird durch § 158 FamFG geregelt. Hierbei unterscheidet Abs. 7 der Vorschrift bei der Höhe der Vergütung zwischen „berufsmäßigen“ Verfahrensbeiständen und „nicht berufsmäßigen“ Verfahrensbeiständen.
Für die Gruppe der berufsmäßigen Verfahrensbeistände erfolgt eine einmalige Vergütung für die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes jeweils pro Kind pauschal i.H.v. 350 € bzw. 550 € in Fällen der Übertragung von umfangreicheren Aufgaben (gemeint sind solche nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG). Für den nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistand richtet sich die Vergütung nach § 168 Abs. 1 FamFG und wird regelmäßig geringer ausfallen, als die oben genannte pauschale Vergütung für berufsmäßige Verfahrensbeistände.
Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrensbeistandes werden zunächst aus der Staatskasse bezahlt. Zu beachten ist jedoch, dass diese Kosten später wieder vom Kostenschuldner eingezogen werden. Das bedeutet, dass derjenige, dem durch das Gericht am Ende des Verfahrens die Verfahrenskosten auferlegt werden, auch die Kosten für den Verfahrensbeistand für das Kind zu tragen hat.
Dies ist nicht unkritisch zu sehen, da dem betroffenen Kostenschuldner im Laufe des Verfahrens kein Mitsprachrecht bezüglich der Auswahl der Person des Verfahrensbeistands zusteht. Damit kann er nicht mitentscheiden, ob beispielsweise ein berufsmäßiger oder ein nicht berufsmäßiger Verfahrensbeistand bestellt wird und ist auch dann zur Zahlung der Aufwendungen und Vergütungen verpflichtet, wenn Zweifel an der konkreten Leistung des Verfahrensbeistandes entstanden sind. Positiv ist hieran jedoch zu bewerten, dass so eine gewisse Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Kindes geschaffen wird, indem alleine das Gericht über die Person des Verfahrensbeistandes entscheidet.
Fazit zur Thematik Verfahrensbeistand
Zunächst ist es möglicherweise erschreckend für Sie, wenn in Ihrem eigenen Verfahren ein Verfahrensbeistand für Ihr Kind vom Gericht für erforderlich gehalten wird. Allerdings hilft es, die rechtlichen Gründe hierfür zu verstehen: Der Gesetzgeber versucht seiner Verantwortung gerecht zu werden, die Interessen des Kindes und dessen Wohlergehen möglichst umfassend sicherzustellen. Werten Sie dies nicht als Angriff gegen Sie persönlich, sondern als gerichtliche Hilfestellung zur Ermittlung dessen, was dem Wohl ihres Kindes am meisten entspricht. Kindschaftssachen gewinnen immer weiter an Bedeutung in der Praxis. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes wird mittlerweile eher die Regel als die Ausnahme sein (so auch Reinken, jurisPR-FamR 19/2019 Anm. 3). Eine sorgfältige taktische Abwägung zwischen den verschiedenen Möglichkeiten mit einem Vefahrensbeistand umzugehen sollte mit ihrem Anwalt immer stattfinden.
Von Svenja Auerswald
Sehr informativer Artikel. Vielen Dank, dass Sie solche Informationen veröffentlichen.
Auf welcher rechtlichen Grundlage darf der Verfahrensbeistand (VB) bspw. nicht mit der Schule reden? I.d.R. wird der VB doch gerade vom Gericht explizit aufgefordert, mit Schulen, etc. zu reden? Da kann sich doch der VB auf den Auftrag des Gerichts berufen.
Was ist zum Thema Beweisverbot noch wichtig, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, der VB von Dritten ohne Schweigepflichtsentbindung Informationen holte und dem Gericht mitteilte?
Danke im voraus für Infos, Joerg
Die Frage muss andersherum gestellt werden. Um mit einem Dritten zu reden braucht der VfB eine Rechtsgrundlage, sonst darf er es nicht. In Frage käme dafür: 1. ein Auftrag des Gerichtes. Dann müsste so ein Auftrag aber rechtmäßig sein. Das Gericht kann einen VfB aber rechtmäßig gar nicht beauftragen, denn das Gericht ist dem VfB gegenüber nicht weisungsbefugt. Vor allem aber darf das Gericht die Aufgaben der Zeugenbefragung nicht delegieren, es handelt sich um ureigene Aufgaben des Gerichtes, welche ein Richter weder delegieren kann, noch darf. Kommt es für die Tatsachenfeststellung auf die Befragung von Lehrern etc. an, so muss das Gericht diese als Zeugen befragen. Oder 2. wenn die Befragung in die Aufgaben des VfB sowieso fällt. Die Aufgabe des VfB ist aber nicht die Tatsachenfeststellung, sondern die Vertretung der Interessen des Kindes. Der VfB ist Parteivertreter, nicht objektive Instanz der Tatsachenfeststellung. Der VfB ist datenschutzrechtlich zur Geheimhaltung verpflichtet und darf nicht einfach mit Dritten reden. Eine Rechtsgrundlage, die den VfB berechtigen würde mit Lehrern zu reden gibt es nicht. Vor allem aber: Die Lehrer dürfen auch nicht mit dem VfB reden, jedenfalls nicht, so lange sie nicht durch das Schulamt (nicht das Gericht) von der Schweigepflicht entbunden wurden.
Danke für die Info. Ich würde Sie trotzdem bitten, das mal nicht aus der Sicht zu sehen, wie sich ein VfB eigentlich verhalten müsste, sondern wenn der VfB mit Dritten redete, ohne sich von den Eltern die Schweigepflichtsentbindung einzuholen.
Hallo, als Anwalt ist die einzige Grundlage richtiger Vertretung die Rechtslage. Das die Durchsetzung dieser Rechtslage ggf. schwierig und langwierig sein kann muss zwar in den taktischen Überlegungen eine Rolle spielen, darf aber den Blick darauf nicht verstellen, was rechtlich korrekt ist.
Zu Ihren Fragen:
1. Weder noch. Der VfB hat keinen Ermittlungsauftrag. Gem. § 158 b Absatz 2 FamFG kann das Gericht dem VfB den Auftrag erteilen, mit Eltern und weiteren Bezugspersonen zu reden. Bezugspersonen sind die Personen, die in § 1685 BGB genannt sind, Lehrer, Ärzte, Kindergärtner, Nachbarn etc. zählen eindeutig nicht dazu. Weder explizit, noch implizit darf der VfB daher mit diesen Personen reden.
2. Jain. Die Schweigepflicht der Lehrer ergeht zunächst aus dem schulrechtlichen Schutzverhältnis. Über Angelegenheiten, die der Dienstverschwiegenheit unterliegen, dürfen Lehrerinnen und Lehrer erst nach Erteilung der Genehmigung zur Aussage durch die Rechtsabteilung der zuständigen Behörde aussagen (§ 54 Abs. 1 StPO bzw. zivilrechtliche Vorschriften zur Zeugenaussage i. V. m. § 61 BBG bzw. § 65 HmbBG). Ansonsten könnten ja Eltern stets verhindern, dass Informationen aus dem Bereich Schule zum Kinderschutz relevant werden. Außerhalb eines laufenden Verfahrens können Lehrer nur im Rahmen des KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)) tätig werden.
3. Es gibt dazu keine in der Rechtspraxis fest etablierte Rechtsfolgenregelung. Grundsätzlich aber dürfen außerhalb der Kindeswohlgefahr illegal erreichtes Informationen nicht verwertet werden.
4.Es gibt keine Befangenheitsanträge gegen VfB, da dieser nicht zur Neutralität verpflichtet ist. Das Gericht kann den VfB aus dem Verfahren entfernen und durch einen neuen VfB ersetzen, wenn dessen Arbeit das Wohl des Kindes gefährdet, oder der VfB selbst das beantragt und keine Gründe des Kindeswohls dagegen sprechen (§158 II FamFG). Sanktionen gegen den VfB gibt es nicht.
5. Das kann er machen. Grnds. ist die Aussage des Lehrers so nicht verwertbar. Ich würde die Ladung des Lehrers als Zeugen beantragen und darauf aufmerksam machen, dass ein Kind von 14 Jahren eine erhebliche eigene Gestaltungsberechtigung hat und es ggf. keinen Sinn macht ein Kind an einer Schule zu halten, die es nicht besuchen will.
Für detailliertere strategische Fragen buchen Sie gerne eine Erstberatung bei uns.
Ist es Rechtens und Rechtswidrig wenn eine Verfahrensbeiständin nicht mehr Unpateihig ist für das Kind sondern nur zum Wohle der Mutter entscheidet .Da die Mutter das kind gegen den eigenen Vater Aufhätzen tut und permanent den Vater als Lügner da Stellt.
Es ist nicht rechtswidrig für die Verfahrensbeiständin sich für oder gegen einen Elternteil zu stellen. Die Verfahrensbeiständin ist parteiisch für die von ihr wahrgenommenen Interessen des Kindes. Aber prinzipiell kann man gegen sehr einseitige Verfahrensbeistände durchaus etwas tun, zumindest lässt sich erreichen, dass deren Wichtigkeit im Verfahren nachlässt. Gerne beraten wir Sie dazu in einer Erstberatung.