Dieser Autofahrer parkt sicherlich nicht so schnell wieder in der Nähe des Außengeländes eines Kindergartens … Aber wer rechnet schon mit Steine werfenden Kindern?!
Der Kläger hatte sein Auto im September 2013 ordnungsgemäß am Straßenrand in einem Stadtteil Münchens abgestellt. Nicht gerechnet hatte der Kläger damit, dass während des Spielens im Freigelände des Kindergartens, der sich in unmittelbarer Nähe des Parkplatzes befand, zwei Kinder mit mehreren größeren Steinen warfen und auch das Auto des Klägers damit trafen. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von ca. 2.300,00 Euro am klägerischen Fahrzeug.[1]
Der Kläger warf den Mitarbeitern des Kindergartens nun vor, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben und wollte den Schaden vom Träger des Kindergartens ersetzt haben. Dieser weigerte sich jedoch zu zahlen. Das Amtsgericht München entsprach nun der Auffassung des Kindergartens und bezog sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs.[2]
Denn das Maß der gebotenen Aufsicht für die Kinder bemesse sich nach deren Alter, Eigenarten und dem Charakter der Aufsichtsbedürftigen und den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens, sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen. Eine permanente Überwachung von altersgerecht entwickelten Kindern im Kindergartenalter von fünf bis sechs Jahren sei nicht mehr geboten. Außerdem sei hier zu berücksichtigen, dass die beiden Steine werfenden Kinder sich bereits im Vorschulalter befinden würden. Auch eine Gruppendynamik sei bei lediglich zwei Kindern ebenfalls nicht anzunehmen.
Die Mitarbeiter des Kindergartens hatten den nach der Rechtsprechung erfolgten Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten eingehalten und die Kinder regelmäßig darüber belehrt, dass Gegenstände nicht über den Zaun geworfen werden dürfen. Außerdem hätten sich die beiden Kinder uch im Vorhinein nicht auffällig verhalten, sodass keine Veranlassung für die Mitarbeiter des Kindergartens bestand, mit dem Steinewerfen zu rechnen.
Fazit: Das geliebte Auto nicht in der Nähe eines Kindergartens parken 😉
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[1] AG München, Urteil vom 01.12.2015, Aktenzeichen 133 C 20101/15, zitiert nach juris
[2] BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012, Aktenzeichen III ZR 226/12, zitiert nach juris