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Umgang an Weihnachten und Sylvester
Umgang an Weihnachten – Drama zu den Feiertagen?
Mit dem Streit über den Umgang mit dem Kind kommt leider häufig auch der Streit über den Umgang an Weihnachten und Sylvester. Weihnachten, Sylvester und – vor allem in religiöseren Familien – zu Ostern sind Feiertage, an denen das Erleben der Familie im Mittelpunkt steht. Weihnachten – DAS Familienfest.
Als spezialisierte Anwälte für Umgangsrecht erleben wir leider immer wieder, dass die Frage von Umgang an Weihnachten und Sylvester die Zeit des Friedensfestes zu einem Konfliktmagneten macht. Gerade kurz vor Weihnachten häufen sich die Verfahren, in denen es um die Gestaltung des Umgang an Weihnachten geht. Besonders häufig müssen wir uns vor Weihnachten mit der einstweiligen Anordnung für Umgang an Weihnachten beschäftigen.
Im Folgenden möchte ich Ihnen einige Kernpunkte für diesen Streitpunkt mitgeben.
Ich rate aber immer dann, wenn sich Streit ankündigt und es keine völlig eindeutige und gerichtlich durchsetzbare Regelung des Umgang an Weihnachten gibt dazu, dass Sie sich möglichst schnell Rat bei einem Anwalt für Sorgerecht holen.
Buchen Sie dazu gerne eine Erstberatung bei uns.
Rechtliche Grundlagen von Umgang an Weihnachten
Eine Umgangsregelung ohne Feiertagsregelung ist keine vollständige Regelung des Umgangs. Das Bundesverfassungsgericht hat schon vor langer Zeit entschieden, dass eine Umgangsregelung, welche Ferien- und Feiertagsregelungen nicht beinhaltet eine Verletzung des Umgangsrechts bedeutet (BverfG, Beschluss vom 23.03.2007 – 1 BvR 156/07). Das Gericht kann also nur dann auf eine Ferienregelung verzichten, wenn die betroffenen Eltern einverstanden sind. Andernfalls muss es auch eine Regelung von Umgang zu Feiertagen und damit auch zu Weihnachten geben. Achtung: Das bedeutet NICHT, dass diese Regelung beinhalten muss, dass zu Weihnachten oder an anderen Feiertagen Umgang stattfindet. Die Regelung des Umgangsrechts kann – mit ausreichender Begründung durch das Kindeswohl – auch darin bestehen, dass Umgang zu Weihnachten ausgeschlossen oder restriktiv geregelt wird.
Wenn Sie also bei Gericht eine Umgangsregelung erstreiten (egal ob als Umgangsbeschluss oder Umgangsvergleich), so müssen Sie darauf achten eine genaue Regelung des Umgangs an Weihnachten und zu anderen Feiertagen in den Text der Regelung des Umgangs aufzunehmen.
Typische Umgangsregelung an Weihnachten
Bei den Gerichten gibt es eine Vielzahl von möglichen und praktizierten Umgangsregelungen an Weihnachten. Die Gestaltung des Umgangs richtet sich immer nach dem Maßstab des Besten für das Kindeswohl (§ 1684 III BGB). Eine standardisierte Regelung gibt es nicht.
In unserer Erfahrung als spezialisierte Anwälte für Umgangsrecht gibt es aber bestimmte Modelle von Umgang an Weihnachten und Sylvester, welche häufig herangezogen werden. Ich möchte Ihnen im Folgenden einige dieser Modelle vorstellen und meine Einschätzung dazu darstellen:
Umgang an Weihnachten beim Betreuungselternteil
Die Regelung von Umgang an Weihnachten orientierte sich lange Zeit an einem sehr traditionellen und – meiner Meinung nach – überholten Familienmodells. Sie ging von einem strikten Residenzmodell aus und der deutlichen Bindung des Kindes an eine Hauptbezugsperson (meist die Mutter). Sie ging weiter davon aus, dass in der gesellschaftlichen Erwartung auch des Kindes Weihnachten „zu Hause“ am gewohnten Wohnort stattfinden müsse. Diese Regelung von Umgang an Weihnachten beinhaltete dann dem entsprechend, dass das Kind Weihnachten bis inkl. zum 26.12. beim hauptbetreuenden Elternteil verblieb
Diese Regelung von Umgang zu Weihnachten ist inzwischen selten und meiner Meinung nach rechtlich nicht mehr haltbar.
Umgang an Weihnachten nach Tagen aufgeteilt
Die in unserer Praxis als Anwälte für Umgangsrecht inzwischen häufigste Regelung von Umgang an Weihnachten beinhaltet eine Aufteilung der Weihnachtstage und eine jährlich sich ändernde Reihenfolge des Aufenthaltes. Man würde also anordnen, dass das Kind in den geraden Kalenderjahren von Schulende bis zum 25.12. um 12:00 Uhr beim Elternteil 1 verbleibt und dann vom 25.12. bis zum 27.12. um 12.:00 Uhr beim Elternteil 2. In den ungeraden Kalenderjahren würde sich die Reihenfolge umdrehen. Ab dem 27.12. kann man die restlichen Schulferien (grundsätzlich auch für Kinder unter dem Schulalter ein denkbares Bemessungsinstrument für die Dauer von Ferienregelungen) wiederum hälftig aufteilen.
Als Beispiel könnte man die folgende Formulierung nehmen:
Der Weihnachtsumgang wird so gestaltet, dass der Umgang in den geraden Kalenderjahren am letzten Tag mit Schulunterricht vor dem 24.12. beginnt und am 25.12. um 12 Uhr endet.
In den ungeraden Kalenderjahren beginnt der Umgang am 25.12. um 12 Uhr und endet mit der wie unten berechneten Übergabe in den restlichen Schulferien.
Für die Berechnung des weiteren Umgang werden die Tage von inkl. dem 27.12. desselben Jahres bis inklusive zum letzten Tag ohne Schulunterricht in denselben Schulferien gezählt und hälftig geteilt. Soweit die Anzahl dieser Tage gerade ist, findet die Übergabe in diesen Schulferien am ersten Tag der zweiten Hälfte dieser Zeit um 12 Uhr statt. Soweit die Anzahl dieser Tage ungerade ist, findet die Übergabe in diesen Schulferien am mittleren Tag des Zeitraumes um 12:00 Uhr statt.
Besprechen Sie Ideen einer Umgangsregelung immer mit einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht.
*Wechselnder Weihnachtsumgang über die volle Zeit
Der Nachteil der oben genannten Regelung des Umgangs ist, dass sie bei besonders streitigen Elternteilen dem Kind den Konflikt der Eltern gerade in den Weihnachtsagen präsent macht. Wir haben als spezialisierte Anwälte für Umgangsrecht immer wieder Kinder erlebt, für die Weihnachten dadurch das verhasste Fest des Horrors und des Streites wurde. Es kann sich daher sehr lohnen nach anderen Regelungen zu suchen. Notwendig wird eine andere Regelung, wenn der räumliche Abstand der Eltern erheblich wird.
Eine denkbare Regelung von Umgang zu Weihnachten und Sylvester ist daher, dass man das Kind die gesamte Weihnachtszeit bei einem Elternteil belässt und dies dann jährlich wechselt.
Ein Muster einer Umgangsregelung hierfür würde ich wie folgt formulieren:
In den Weihnachtsferien findet der Umgang in den Jahren, in denen diese im geraden Kalenderjahr beginnen in der ersten Hälfte der Schulferien statt. In den Jahren, in denen die Weihnachtsferien in einem ungeraden Kalenderjahr beginnen findet der Umgang in der zweiten Hälfte der Schulferien statt. Die Schulferien beginnen für diese Berechnung am ersten Tag ohne Schulunterricht um 12 Uhr und enden am letzten Tag ohne Schulunterricht um 12 Uhr. Die Übergabe findet bei einer geraden Anzahl von Ferientagen am ersten tag der zweiten Hälfte um 12 Uhr statt. Bei einer ungeraden Anzahl an Ferientagen findet die Übergabe am mittleren Tag um 12 Uhr statt.
Der von uns häufig beobachtete Vorteil dieser Regelung des Umgangs ist, dass die Kinder dem Streit der Eltern zu Weihnachten nicht unmittelbar ausgesetzt sind.
Denkbar ist auch, dass man den Umgang für die gesamten Weihnachtsferien, dafür aber nur alle zwei Jahre stattfinden lässt. Dies bietet sich vor allem bei extremen Distanzen an.
Einstweilige Anordnung für Umgang an Weihnachten
Für uns als spezialisierte Anwälte für Umgangsrecht ist der Dezember oft ein sehr hektischer Moment. Denn der Streit über den Umgang an Weihnachten entbrennt oft durchaus plötzlich und immer wieder recht kurz vor Weihnachten.
Gerade wenn Weihnachten schon kurz vor der Tür steht, ist es schwierig noch vor Weihnachten eine einstweilige Anordnung für Umgang an Weihnachten zu bekommen. Allerdings bemühen sich die meisten Richter darum Verfahren vor Weihnachten, die eine einstweilige Anordnung für Umgang zu Weihnachten beinhalten besonders schnell zu bearbeiten.
Eine einstweilige Anordnung für Umgang an Weihnachten kann erreicht werden, wenn der Antrag noch rechtzeitig bei Gericht eingeht. Die kürzeste Zeit, in der ich eine einstweilige Anordnung für Umgang an Weihnachten erreichen konnte war knapp 9 Tage. Je früher der Antrag eingereicht wird, desto mehr Chancen gibt es, dass das Gericht noch vor Weihnachten handeln kann.
Wenn der Fall schon bekannt ist, kann man in manchen Fällen auch einstweilige Regelungen für Umgang an Weihnachten ohne mündliche Anhörung erreichen, das ist aber ein deutlicher Ausnahmefall.
Um zu vermeiden, dass Sie eine einstweilige Anordnung für Umgang zu Weihnachten brauchen, achten Sie darauf, dass ihre Umgangsregelung eine klare Regelung für die Weihnachtstage beinhaltet.
Wenn Rat zu einer einstweiligen Anordnung für Umgang zu Weihnachten brauchen buchen Sie jetzt eine Erstberatung bei uns.
Ein Beitrag von RA Matthias Bergmann