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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Warum bestehende Unterhaltstitel nicht in Stein gemeißelt sind

Warum bestehende Unterhaltstitel nicht in Stein gemeißelt sind

Matthias Bergmann

Die Beantragung der Abänderung eines Unterhaltstitels einer in der Hauptsache ergangenen Entscheidung des Gerichts oder eines Unterhaltsvergleichs ist für beide Beteiligten möglich. Die Voraussetzungen dafür regelt § 238 FamFG.

Erforderlich ist eine

„wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse“.

Wesentliche Veränderung

Wann eine wesentliche Änderung eintritt, also die sog. „Wesentlichkeitsgrenze“ erreicht ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Änderung wird regelmäßig dann als wesentlich definiert, wenn sie in einer nicht unerheblichen Weise zu einer anderen Beurteilung des Bestehens, der Höhe oder der Dauer des Anspruchs führt. Man sieht, diese Definition ist erst einmal relativ weit gefasst.

In der Praxis wird mittlerweile angenommen, dass die Grenze der Wesentlichkeit erreicht ist, wenn im Vergleich zur Erstentscheidung eine Differenz der Unterhaltshöhe nach Neuberechnung von 10 % besteht.

Die wesentliche Änderung kann aber auch aus rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen resultieren.

Tatsächliche Änderung

In der Praxis wesentlich häufiger treten Änderungen auf tatsächlicher Ebene ein.

Eine Änderung aufgrund tatsächlicher Verhältnisse kann etwa dann bestehen, wenn sich das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten oder -berechtigten ändert. Dies funktioniert in beide Richtungen. Einkommen können steigen etwa durch Beförderungen oder Jobwechsel, sie können jedoch auch sinken etwa durch Arbeitslosigkeit, den Eintritt ins Rentenalter oder einen Jobwechsel mit geringerem Gehalt.

Beim Kindesunterhalt wird eine Änderung tatsächlicher Verhältnisse angenommen, wenn das Kind die nächste Altersstufe in der Düsseldorfer Tabelle erreicht oder etwa Einkommen des Kindes hinzukommen, die auf den Kindesunterhalt anzurechnen sind.

Auch die Änderung von Tabellensätzen, Richtlinien oder Berechnungsmethoden werden als Änderungen von tatsächlichen Verhältnissen aufgefasst. In regelmäßigen Abständen wird beispielsweise die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert. Hieraus kann sich bereits ein Abänderungsanspruch für die Kindesunterhaltsentscheidung ergeben.

Rechtliche Änderung

Eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse kommt sicherlich am seltensten vor. Sie ist gegeben, wenn sich die gesetzliche Grundlage für den jeweils angenommenen Unterhaltstatbestand ändert. Dies ist nur alle paar Jahre tatsächlich mal der Fall.

Möglich ist grundsätzlich auch die Abänderung von Unterhaltsvergleichen (z.B. mittels notarieller Urkunde), welche sich auch nach § 239 FamFG richtet. Soll bei einem außergerichtlichen Vergleich wegen Veränderung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Korrektur erreicht werden, dann steht hierfür nicht der Abänderungsantrag nach § 239 FamFG zur Verfügung, sondern es kann prozessual nur über einen sog. Leistungs- oder Feststellungsantrag vorgegangen werden. Allerdings ist es möglich, bereits bei Abschluss des Vergleichs zu vereinbaren, dass eine Abänderung des außergerichtlichen Vergleichs (nur) unter den Voraussetzungen des § 239 FamFG verlangt werden kann.

Einschränkungen oder Ausschluss der Abänderung

Einschränkungen oder gar ein völliger Ausschluss der Abänderbarkeit von Unterhaltstiteln kann sich ergeben, wenn die Parteien außergerichtlich etwa einen umfassenden Unterhaltsverzicht vereinbart haben, oder aber die Abänderung die wirtschaftliche Existenz des/der Unterhaltsschuldner*in gefährdet. Zu beachten ist auch, dass die Tatsachen, auf welche der Abänderungsantrag gestützt wird, nicht bereits im Ausgangsverfahren vorgebracht sein dürfen, denn sonst ist das Vorbeingen – Achtung Anwaltssprache – präkludiert.

Falls Sie nun denken, dass sich auch in Ihrem Fall Änderungen ergeben haben, die eine Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels oder Unterhaltsvergleichs rechtfertigen könnten, kann sich ein Antrag beim zuständigen Gericht lohnen. Aber Achtung: Der Abänderungsantrag nach § 238 FamFG erlaubt keine beliebige Änderung oder etwa die freie Neufestsetzung des Titels. Vielmehr sollen die Grenzen des Ausgangsbeschlusses gewahrt bleiben (BGH NJW 2020, 443). Dadurch soll eine vollends neue Tatsachenfeststellung vermieden und nur eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse vorgenommen werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der notwendigen Umsetzung oder prüfen Ihre Ansprüche.

Falls Sie zu diesem Thema mehr Informationen wünschen, oder spezielle Fragen in Ihrer eigenen Angelegenheit haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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