Telefonischer Kontakt

Zwischen 8:30 und 14 Uhr sind wir telefonisch grundsätzlich erreichbar. Für einen Erstkontakt nutzen Sie bitte die Möglichkeit sich zur Erstberatung anzumelden.

040 – 36 036 217

Anmeldung zur Erstberatung

Was bedrückt Sie? Wie können wir Ihnen und Ihrem Kind helfen? Unsere Erstberatung hilft Ihnen bei allen Fragen zu Sorgerecht, Umgangsrecht, Inobhutnahme oder Gutachten. Wir sind für Sie da.

Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Online Anmeldung, wir können telefonisch keine Erstkontakte entgegennehmen. Die Online Anmeldung ist der schnellste Weg zu einer Beratung.

Hier anmelden

Umgangs- und Sorgerechts-Blog

Wechselmodell und Unterhalt – Teil 3 – Berechnungen

Matthias Bergmann
Wechselmodell und Unterhalt: Wie berechnet an den Unterhalt?

Ich habe im ersten Teil dieser Serie zum Unterhalt im Wechselmodell die Grundlagen der Frage, ob ein Wechselmodell angeordnet werden kann beschrieben. Und die Position des BGH zur Frage, ob eine getroffene Regelung rechtlich ein Wechselmodell ist oder nicht erklärt. Im Zweiten Teil habe ich Sie mit juristischen Spitzfindigkeiten zur Frage der Vertretung für die Geltendmachung des Kindesunterhaltes gequält. Jetzt geht es zu den Berechnungen.

Bedarfsberechnung bei Kindesunterhalt im Wechselmodell

Als erstes berechnet man im Kindesunterhalt den Bedarf des Kindes. Also was braucht der Nachwuchs denn. Das ist immer schwer zu sagen, braucht der Sohn von Bill Gates seinen ersten Porsche mit 17 als Bedarf? Oder ist da nur der Schulranzen aus dem second hand Laden der Tochter der Hartz 4 Empfängerin gemeint? Gibt’s tatsächlich eine Antwort drauf: Hängt vom Einkommen der Eltern ab. Die Eltern sind das Schicksal des Kindes. Da gibt’s die bekannte Düsseldorfer Tabelle mit Einkommensgruppen. Fertig ist die Laube. Tja, im Residenzmodell jedenfalls. Da nimmt man das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils, denn der ist ja zur Zahlung des Unterhalts als Barunterhaltsrente verpflichtet (Sie erinnern sich: § 1606…Und wenn Sie sich nicht erinnern, kein Problem. Ich hätte nicht gedacht, dass jemand so weit überhaupt liest und bin Stolz auf Sie). Der BGH sieht das überhaupt nicht als Problem an und sagt schlicht: Im Wechselmodell berechnen wir den Bedarf nach dem Einkommen beider Eltern. Und zwar berechnen wir dabei verschiedene Bedarfsgruppen die wir aus dem bisherigen Unterhaltsrecht kennen:

Regelbedarf des Unterhaltsh/h3>

Nach Düsseldorfer Tabelle. Einstufung wird nach dem bereinigten Einkommen beider Elternteile gemacht.

Mehrbedarf des Wechselmodells

Der Gedanke ist nicht so dumm. Hier soll alles Berücksichtigt werden, was beim Wechselmodell an Mehrkosten entsteht.

Weitere (allgemeine) Mehrkosten

Klingt erstmal gar nicht doof. (Spoiler Alert: Ist es aber.). Denn in jedem Schritt finden sich ziemlich erhebliche Probleme. Ich darf meckern, ich liebe es: Los geht’s:

Regelbedarf bei Unterhalt im Wechselmodell

Regelbedarf berechnet sich nach dem bereinigten Einkommen beider Eltern in der Summe. Einfache Idee. Bereinigt heißt, netto, nach Abzug unterhaltsrechtlich relevanter Posten. Grob gesagt: Er verdient 1200 EUR netto und sie verdient 5400 EUR netto. Er zahlt noch einen Studienkredit ab von 100 EUR. Das ziehen wir ab (bereinigt). Bleiben 1100. Zusammen also 6500 EUR. Wäre dann die Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle (mindestens). Für ein 10 jähriges Kind also: 639 EUR

Aber der BGH sagt auch, dass fiktive Einkünfte zu berücksichtigen sind. Wenn also der eine Elternteil ein fauler Hund ist und Unterhalt zahlen eh doof findet und deshalb nicht oder zu wenig arbeite, dann greift die Rechtsidee des fiktiven Einkommens. Ist im Unterhaltsrecht eigentlich ein alter Schuh, und auch durchaus keine blöde Idee um Unterhaltsdrückeberger dazu zu zwingen ihre Kinder angemessen zu unterstützen. Hier aber führt das zu etwas merkwürdigen Ergebnissen.

Denn ein fiktives Einkommen bemisst sich nach den sog. „Erwerbsobliegenheiten“. Soll heißen: Wir fragen uns, wie viel musste denn der Elternteil arbeiten? Er oder sie ist verpflichtet seine/ihre Erwerbschancen bestmöglich ein zu setzen. Wenn er/sie also Teilzeit arbeitet, obwohl er/sie ohne weiteres Vollzeit arbeiten könnte, dann kann man ihn/sie unterhaltsrechtlich so behandeln, als würde er/sie diese Zeit arbeiten. Viola: fiktives Einkommen. So weit so klar.

Wir beziehen das also in die Bedarfsberechnung ein. In unserem Beispiel mit der ach so fortschrittlichen Familie (sie verdient viel, er nicht) verdient er nur 1200 EUR. Wir sagen jetzt einfach mal, weil er nur 15h die Woche als Lehrer arbeitet. Er könnte aber auch 30 arbeiten und dann 2400 verdienen. Die 2400 setzten wir also jetzt als Grundlage an.

Nur: Wer betreut denn jetzt das Kind in den weiteren 15h? Oder anders gesagt: Wer entscheidet über die Grenzen der Erwerbsobliegenheiten in der Abwägung gegen die Notwendigkeit der Kinderbetreuung? Muss der Vater in unserem Beispiel die (nehmen wir jetzt mal an) vorhandene Ganztagsbetreuung im Hort nutzen, weil er damit mehr Geld verdienen kann? Setzt man die Grundsätze des fiktiven Einkommens konsequent um müsste die Antwort m.E. klar sein: Ja muss er. Womit wir plötzlich Eltern im Wechselmodell aufzwingen würden ihr Kind in Ganztagsbetreuung zu geben. Ein kaum zu rechtfertigender Eingriff in die elterliche Entscheidungsverantwortung gem. Art 6 II GG. Und der BGH lässt völlig unklar, nach welchen Rechtsgrundsätzen das entschieden werden soll.Und vor allem drückt er Eltern im Wechselmodell automatisch Nachteile für die Kinder auf.

Mehrbedarf des Wechselmodells

Die Kosten des Wechselmodells stellen Mehrbedarf des Kindes dar (BGH FamRZ 2017, 437 ff. Rn.: 23 ff; FamRZ 2006, 1015ff.). Klingt erstmal einleuchtend. Die Kosten, welche nur aufgrund des Wechselmodells entstehen sind in die Unterhaltsberechnung gesondert einzubeziehen. Ok. Und welche sind das? Nun zunächst Kosten des Wohnraums. Daneben werden – nahezu reflexartig – von der Rechtsprechung auch Fahrtkosten angeführt.

Das geht von der Annahme aus, dass im Wechselmodell sowohl die Wohn- als auch die Fahrtkosten höher sind. Das wird in der Rechtsprechung immer wieder ohne oder mit wenig plausibler Begründung angenommen. Es heißt immer wieder, dass

„neben dem sich daraus ergebenden erhöhten Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells, vor allem Wohn- und Fahrtkosten (erfasst sind), so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher als beim herkömmlichen Residenzmodell liege (vgl. BGH, NZFam 2015, 166 = NJW 2015, 331 = FamRZ 2015, 236).“

RAin Roessink in FamRZ 2016, 34

Allerdings hält diese Annahme einer konkreten Überlegung nicht lange stand. Völlig unklar ist, warum die Fahrtkosten höher sein sollten. Die meisten Varianten des sog. Wechselmodells umfassen weniger Übergaben als das Residenzmodell. Die Fahrtkosten dürften eher niedriger sein als höher. Und warum werden hier auf einmal die Wohnkosten relevant?

Zur Rekapitulation: Der BGH ist der Auffassung, dass eine 74% zu 26% Betreuung klar kein Wechselmodell ist. Nimmt aber hier anscheinend an, dass jemand, der das Kind 26% oder auch 35% betreut keine erhöhten Wohnkosten hat? Bzw. diese mysteriöser Weise einmal als Mehrbedarf zu rechnen sind und das andere mal nicht?

Und wann sind eigentlich welche Wohnkosten angemessen? Auch völlig unklar.

Und was sind sonstige Mehrkosten? Angeführt werden doppelt anzuschaffende Gegenstände des täglichen Lebens. Also was? Kleidung, Spielzeug, etc.? Und warum muss man davon jetzt mehr anschaffen? Mehr jedenfalls als im Residenzmodell? Verstehe ich nicht. Es gibt ja nur zwei Varianten: Entweder sind die Eltern zerstritten. Dann werden die Elternteile jeweils Mehrkosten haben, damit das Kind jeweils alles Notwendige hat. Oder sie sind nicht zerstritten, dann klappt das auch anders. Was ändert sich denn, wenn das Wechselmodell gegeben ist? Die Frage, ob beide Elternteile jeweils Gegenstände des täglichen Lebens anschaffen müssen richtet sich nach dem Streitpotential der Eltern, nicht nach dem Betreuungsmodell.

Allgemeiner Mehrbedarf

Unproblematisch ist der weitere Mehrbedarf Teil des Bedarfes des Kindes.

Anrechnung Kindergeld

Auf diesen so errechneten Bedarf ist die Hälfte des Kindergeldes anzurechnen.

Mathematisch kommt diese Hälfte des Kindergeldes damit beiden Elternteilen jeweils im Anteil ihres noch zu errechnenden Haftungsanteils zu Gute. Und die andere Hälfte des Kindergeldes wird hälftig geteilt.

Haftungsanteile

Den Bedarf, denn wir jetzt so mühsam errechnet haben müssen die Eltern gemeinsam decken. Wir ziehen den Selbstbehalt jeweils vom Einkommen ab (momentan Stand 2017: 1300 EUR). So weit so klar.

Und dann müssen die Eltern den Unterhaltsbedarf des Kindes im Verhältnis ihres Einkommens decken.

Anrechnung Naturalleistungen

Aber der BGH rechnet auf diesen Zahlbetrag jeweils noch die erbrachten Naturalleistungen an. Also von den allgemeinen Lebenshaltungskosten klar abgrenzbare und regelmäßige Leistungen für die Kinder (Musikschule, Fahrtkosten, Sportverein etc.).

Nur: haben wir nicht oben ganz klar gesagt, dass beide Eltern allein auf Barunterhalt haften? Dann können wir das hier eigentlich nicht anrechnen. Kann der im Residenzmodell Unterhaltsverpflichtete ja auch nicht. Macht irgendwie keinen Sinn. Soll so aber sein, sagt der BGH. Jedem Praktiker dürften die grauen Haare wachsen wenn er an die da auf uns zukommenden Diskussionen denkt. Aber gut.

Zahlungsempfänger

Dann stellt sich die Frage: Und nun?

An wen müssen sie denn zahlen? Gute Frage, oder? Wir erinnern uns: Oben war es dem BGH ganz wichtig, dass das Kind ordnungsgemäß vertreten ist. Wenn man so juristisch klar ist, dann müsste man jetzt merken: Ups, das ist ein Anspruch des Kindes. Und den kann man nun eigentlich nur an das Kind erfüllen. Blöd nur, wenn der Ergänzungspfleger dazu gar keine Vollmacht hat (Empfangsvollmacht). Und der nach § 1628 BGB zur Geltendmachung des Unterhalts berechtigte Elternteil eigentlich auch nicht.

Der BGH wird hier sehr kreativ: den mühsam errechneten Zahlbetrag braucht der Elternteil gar nicht zahlen. Sondern die beiden Zahlbeträge der Eltern werden gegeneinander angerechnet. Der überschießende Betrag eines Elternteils wird dann zur Hälfte dem anderen Elternteil ausgezahlt. Macht von der praktischen Konsequenz her vielleicht durchaus Sinn. Aber wie man juristisch aus einem Unterhaltsanspruch des Kindes einen Haftungsausgleichsanspruch des Elternteils macht erschließt sich mir nicht so ganz.

Kindergeld 2. Hälfte

Die zweite Hälfte des Kindergeldes muss dann noch angerechnet werden.

Fertig.

Praktische Folgen für den Unterhalt im Wechselodell

Unterhaltsansprüche im Wechselmodell dürften mit dieser Entscheidung weitestgehend undurchsetzbar sein. Bevor sich ein Amtsrichter mit dieser scheinpräzisen Komplexität auseinandersetzt wird der Richter wohl eher einfach annehmen, dass kein Wechselmodell vorliegt und das altgewohnte und etablierte Unterhaltsrecht anwenden. Oder genüsslich Klagen ablehnen mangels Vertretungsbefugnis des Elternteils. Bzw. bei einem Verfahren nach § 1628 BGB die Eigenschaft der Unterhaltsfrage als Angelegenheit besonderer Bedeutung ablehnen. …..Und und und…

Klar wird jedenfalls: Das Unterhaltsrecht ist auf das Wechselmodell nicht eingestellt. Hier dürfte der Gesetzgeber gefragt sein. Und das Resultat, dass es keinen Ausgleich bei finanziell deutlich unterschiedlich gestellten Eltern gibt ist m.E. kein akzeptables Resultat. Wechselmodell = kein Unterhalt wird dem Kind in diesem Fall nicht gerecht. Denn das Kind hat einen Anspruch gegen die Eltern insgesamt und darf erwarten unabhängig von der Betreuungssituation einen einigermaßen gleichmäßigen Lebensstandard abgesichert zu bekommen. Alles andere widerspräche auch dem sonst in der Rechtsprechung so hervorgehobenen Kindeswohlprinzip. Denn bei erheblichen Unterschieden im Lebensstandard wird das Kind in einen Vorteilsvergleich zwischen den Haushalten gezwungen, erlebt permanent, dass bei einem Elternteil erheblich mehr möglich ist als bei dem anderen und gerät in einen vermeidbaren Loyalitätskonflikt.

Momentan sind Kindesunterhaltsverfahren im Wechsel,odell jedenfalls schwer zu führen und mit erheblichem Aufwand verbunden. Vor einem entsprechenden Antrag sollte daher genau geprüft werden, ob die zu erwartenden Unterhaltszahlungen den notwendigen finanziellen Aufwand zur Durchsetzung überhaupt rechtfertigen können. Das dürfte nur in Ausnahmefällen mit erheblichem Einkommensunterschied möglich sein.

5 2 Bewertungen
Bewerten Sie diesen Artikel
Subscribe
Notify of
guest
2 Kommentare
Neueste zuerst
Älteste zuerst Am besten bewertete zuerst
Inline Feedbacks
View all comments
Unter Halt
Unter Halt
vor 1 Jahr

Großartiger Artikel!

Stefan
Stefan
vor 1 Jahr

Das ist ja Mal ein schöner und halbwegs verständlicher Text. Alle drei Teile meine ich damit.

Es gibt aber Fragen zum paritätischen Wechselmodell und den Thema Unterhalt.
Wenn im paritätischen Wechselmodell keiner den Unterhalt einfordern kann, wie ist es dann möglich wenn ein Elternteil arbeitet und der andere Elternteil Leistungen vom Jobcenter bezieht, das die Unterhaltsforderungen auf das Jobcenter übergehen und gefordert werden?????

Da wo ich bin gibt es noch jede Menge mehr Fragen. Zum Beispiel. Wenn ich alle „Gesamtunterhaltsbedarfe“ zusammen rechne, dann ergibt das mehr als ich verdiene.
Ich kann aber nicht mehr ausgeben als ich habe.
Eine andere Frage ist , was ist wenn man fünf gemeinsame Kinder hat aber nur vier Kinder im paritätischen Wechselmodell aufgehen und eins dauerhaft bei dem Elternteil lebt, das seinen Lebensunterhalt durch selbständige Arbeit verdient. Das Kind muss auch essen, trinken, benötigt Kleidung, Wohnraum und alles weitere aber der Selbstbehalt wird dadurch nicht größer. Die anderen vier sind zur Hälfte auch da und mindern die Forderung von Jobcenter dadurch auch nicht.
Das Jobcenter erzählt immer etwas von Düsseldorfer Tabelle. Im Begleittext zur Tabelle steht aber nichts von Wechselmodell (es kommt genau an zwei Stellen vor, hat aber keine Relevanz)

Eigentlich brauche ich einfach nur Hilfe.

LG sendet Stefan