Inhaltsverzeichnis
- Befangenheit des Gutachters im Sorgerecht
- Ausgangslage des Falles
- Beschlussformel zur Befangenheit des Gutachters im Sorgerecht
- Gründe der Entscheidung:
- Fristgemäßer Antrag bei Befangenheit des Gutachters im Sorgerecht
- Ablehnung des Gutachters wegen Befangenheit ist begründet
- Rechtlicher Maßstab: Verstoß gegen prozessuale Gleichbehandlung
- Prüfung der Befangenheit des Gutachters im Sorgerecht am konkreten Fall
- zu Grunde liegender Sachverhalt der Befangenheit des Gutachters im Sorgerecht
- Wiedergabe streitigen Sachverhaltes durch den Gutachter möglich
- Keine Möglichkeit zur Stellungnahme auf streitigen Sachverhalt
- Stellungnahme der Gutachterin zur Befangenheit im Verfahren zum Sorgerecht
Befangenheit des Gutachters im Sorgerecht
Wann ist ein Gutachter zum Sorgerecht befangen? Die Frage der Befangenheit von Gutachtern im Sorgerecht und/oder Umgangsrecht vor den Familiengerichten ist eine genauso häufige wie schwierige Rechtsfrage. In diesem Verfahren zum Sorgerecht zweier Kinder hat sich der Gutachter gegenüber unserer Mandantin befangen gemacht. Tatsächlich gelang es unserer Rechtsanwältin Frau Otto auch diese Befangenheit im Sorgerecht schon vor dem Amtsgericht Steinfurt in erster Instanz feststellen zu lassen. Meist müssen wir in Verfahren zur Befangenheit von Gutachtern im Sorgerecht oder Umgangsrecht das Oberlandesgericht in zweiter Instanz entscheiden lassen, um einen befangenen Gutachter erfolgreich abzulehnen. Denn leider sind viele Amtsrichter sehr ungenau bei der Prüfung der Befangenheit von Gutachtern.
In diesem Fall aber erfolgte auf die sehr ausführliche und genau erarbeitete Befangenheitsrüge durch Frau Rechtsanwältin Otto ein genaue und korrekte Prüfung der Befangenheitsrüge.
Ausgangslage des Falles
In diesem Fall liegt der Beauftragung des Gutachtens ein komplexer Trennungsstreit zu Grunde. Im laufe des Verfahrens kam es dazu, dass je ein Kind beim Vater und das andere bei der Mutter verblieb. Die Eltern leben über erhebliche Entfernung getrennt, nachdem die Mutter mit dem bei ihr verbleibenden Kind nach Kiel in Ihre Heimat zurück zog.
Das Gutachten wurde erstellt, war dann aber nicht nur fachlich fragwürdig, sondern es gab auch erhebliche Gründe an der Neutralität des Gutachters zu zweifeln.
Wenn in Ihrem Fall ein Gutachten erstellt wurde, welches qualitativ fragwürdig ist oder bei welchem der Gutachter bzw. die Gutachterin sich nicht neutral verhielten buchen Sie gerne eine Erstberatung bei uns.
*Beschlussformel zur Befangenheit des Gutachters im Sorgerecht
Amtsgericht Steinfurt BESCHLUSS
In der Familiensache
hat das Amtsgericht – Familiengericht – Steinfurt
am 16.08.2022
durch die Richterin am Amtsgericht
beschlossen:
Die Ablehnung der Sachverständigten Dipl.-Psych…… Wegen der Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.
Gründe der Entscheidung:
Fristgemäßer Antrag bei Befangenheit des Gutachters im Sorgerecht
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO) liegen vor.
Der Antrag auf Ablehnung der gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist zulässig. Nach § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag grundsätzlich spätestens binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen anzubringen. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist die Frist des §§ 406 Abs. 2 S. 2 ZPO maßgebend. Die Ablehnungsgründe sind in diesem Falle nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grundsätzlich unverzüglich nach Kenntnis des Gutachtens geltend zu machen. Das bedeutet, dass der Ablehnungsantrag zwar nicht sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, d. h. innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist. Der Bundesgerichtshof hat insofern entschieden, dass die Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsantrages nicht ausschließlich von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls durch das Prozessgericht abhängig gemacht werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss die Partei wissen, welcher Zeitraum ihr zur Prüfung des Gutachtens in jedweder Hinsicht zur Verfügung steht. Muss sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im Allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab (siehe: BGH, Beschluss vom 15.03.2005, VI ZB 74/04, juris). Insofern hat die Vertreterin der Kindesmutter den Befangenheitsantrag gegen die gerichtliche Sachverständige am letzten Tag der verlängerten Frist zur Stellungnahme, dem 18.07.2022, noch rechtzeitig gestellt. Sie hat ihren Antrag wie folgt begründet: (1) die Sachverständige habe streitigen Sachverhalt als unstreitige Tatsache gewertet, (2) die Sachverständige habe bei gleicher Beschreibung eines Testergebnisses eine negative Bewertung der Kindesmutter vorgenommen, (3) die Sachverständige habe die Ergebnisse einseitig dargestellt und (4) die Sachverständige habe Gesprächsinhalte falsch wiedergegeben. Zur Begründung werden diverse Passagen des Gutachtens als Beleg angeführt: Dafür musste sich die Vertreterin der Kindesmutter mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen.
Ablehnung des Gutachters wegen Befangenheit ist begründet
Der Befangenheitsantrag ist zudem begründet, denn die Vertreterin der Kindesmutter hat Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die geeignet sind, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen zu rechtfertigen. Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
Rechtlicher Maßstab: Verstoß gegen prozessuale Gleichbehandlung
Eine solche Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Sachverständige selbst den Anschein einer Verletzung des prozessualen Gleichbehandlungsgebotes gesetzt hat, dem er in gleicher Weise wie der Richter unterworfen ist (siehe: OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.1999, 5 W 1347/99, juris). Unter diesem Gesichtspunkt kommt eine Ablehnung des Sachverständigen unter anderem in Betracht, wenn er mit einer Partei einseitig Kontakt aufnimmt und im Rahmen dessen einseitig der Sachstand besprochen wird (vgl.: OLG Dresden, Beschluss vom 24.05.2006, VersR 2007, 86) oder wenn der Sachverständige nur einer Partei Gelegenheit gibt, einer Inaugenscheinnahme bzw. einem Ortstermin beizuwohnen (vgl.: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3101.2019, NJW 2019, 1691) oder wenn er den Eindruck erweckt, eine streitige Behauptung zulasten einer Partei für bewiesen zu halten (vgl.: OLG München, Beschluss vom 05.03.1991, NJW 1992, 1569). Entscheidend ist dabei, dass die abwesende bzw. nicht angehörte Partei nicht weiß, welche Erläuterungen der Prozessgegner gegeben hat, und sie daher befürchten muss, der Gegenpartei seien Möglichkeiten zur Beeinflussung des Sachverständigen gewährt worden, die ihr versagt geblieben sind (siehe: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 1. Auflage 2015, Kapitel 48, Rn. 29).
Prüfung der Befangenheit des Gutachters im Sorgerecht am konkreten Fall
Das erstattete Gutachten gibt aufgrund der Verwertung einer einseitigen Schilderung des Kindesvaters zur Isolations- bzw. Quarantänesituation der Kinder Anlass, die Unvoreingenommenheit der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Es liegt eine Verletzung des prozessualen Gleichbehandlungsgebotes dar.
zu Grunde liegender Sachverhalt der Befangenheit des Gutachters im Sorgerecht
Am 22.04.2022 setzte sich die Sachverständige telefonisch mit dem Kindesvater in Verbindung, da ihr Seiten der Patientenakte von Kind 1 abhandengekommen waren. Sie bat den Kindesvater, diese per Fax zu übersenden. Auf Seite 127 des Gutachtens führt sie zu ihrem Telefonat mit dem Kindesvater Folgendes aus: „Am 22.04.2022 teilte der Kindesvater telefonisch mit, dass bei Kind 2 während des Umgangswochenendes vor Ostern 2022 eine Corona-Erkrankung diagnostiziert worden sei. Die Kindesmutter habe als Wohnsitz von Kind 2 ihre Meldeadresse angegeben, so dass Kind 2 die Quarantäne im mütterlichen Haushalt verbracht habe. Er habe Kind 2 erst am Ostermontag abholen dürfen – ohne Kind 1 zu sehen, da es jetzt an Corona erkrankt sei. Er habe Kind 1 zu Ostern und in den Osterferien nicht kontaktieren können und sehe ihn wohl erst wieder zum nächsten Umgangskontakt. Ein gemeinsames Gespräch hinsichtlich der Belange der Kinder sei mit der Kindesmutter nicht möglich gewesen. Er sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden.“
Wiedergabe streitigen Sachverhaltes durch den Gutachter möglich
Dass ein Sachverständiger bei der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens die Angaben der Eltern – insbesondere zu möglichen Konfliktsituationen mit dem anderen Elternteil – wiedergibt und (ggf.) gutachterlich bewertet, ist zunächst gängige Praxis. Dieser Umstand allein würde eine Ablehnung nicht rechtfertigen, denn gerade bei der Erstellung familienpsychologischer Gutachten ist der Sachverständige in aller Regel darauf angewiesen, die Angaben der Eltern entgegenzunahmen und auszuwerten. Es muss jedoch vor einer Verwertung der Angaben eines Elternteils sichergestellt sein, dass der andere Elternteil zu diesem Sachverhalt Stellung nehmen konnte, da andernfalls die Verwertung einer streitigen Tatsache als unstreitig droht.
Keine Möglichkeit zur Stellungnahme auf streitigen Sachverhalt
Im vorliegenden Fall hat die Sachverständige die vom Kindesvater erlangte Information ohne Rücksprache mit der Kindesmutter in die Bewertung der Umgangstoleranz und Kooperationsfähigkeit der Kindesmutter einfließen lassen.
Ungeprüfte Übernahme des Sachverhaltes
Sie führt dazu auf Seite 220 des Gutachtens aus: „Die Reaktion der Kindesmutter, während der Osterferien die Corona bedingte Quarantäne von Kind 2 – ohne vorherige Rücksprache mit dem Kindesvater, in dessen Haushalt Kind 2 gemeldet ist – in ihrem Haushalt durchzuführen, weist auf eine phasenweise eingeschränkte Umgangstoleranz als auch Kooperationsfähigkeit der Kindesmutter hin.“ Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die Kindesmutter sei phasenweise eingeschränkt umgangstolerant, weil sie Kind 2 während der Corona-Quarantäne bei sich ließ und sie sei phasenweise eingeschränkt kooperationsfähig, weil sie dies ohne vorherige Rücksprache mit dem Kindesvater entschied, basieren nicht auf ausgewogenen Ermittlungen des Sachverhaltes.
Falsche inhaltliche Würdigung durch Gutachterin
Die Gestaltung der Isolations- bzw. Quarantänesituation lässt keine eingeschränkte Umgangstoleranz erkennen. Am 10.04.2022 befand sich Kind 2 zum Umgangskontakt bei der Kindesmutter. Beide Kinder sollten die erste Ferienwoche vom 11.04.2022 bis zum 17.04.2022 (Ostersonntag) bei ihr verbringen. Bereits am 11.04.2022 wies Kind 2 Krankheitssymptome auf, woraufhin die Kindesmutter eine Testung veranlasste. Sie informierte den Kindesvater per E-Mail am 11.04.2022 über die Symptome von Kind 2 und die erfolgte Testung. Sie setzte sich zudem mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung, um zu klären, wie sie weiter vorzugehen habe. Telefonisch und per E-Mail wurde der Kindesmutter am 13.04.2022 mitgeteilt, dass Kind 2 die Isolation an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort verbringen müsse, außer die Betreuung könne nur bei einem Aufenthaltswechsel sichergestellt werden. Diese Information gab sie dem Kindesvater auch weiter, was man der beigefügten E-Mail Korrespondenz eindeutig entnehmen kann. Sie hat also nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem Kindesvater gehandelt – zumal sich Kind 2 planmäßig in dieser Woche sowieso bei ihr aufgehalten hätte. Auch die um einen Tag verzögerte Herausgabe von Kind 2 an den Kindesvater kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Isolierung endet grundsätzlich nach zehn Tagen. Sie konnte zum damaligen Zeitpunkt vorzeitig nach sieben Tagen mit einem negativen Corona-Schnelltest oder einem PCR-Test beendet werden, wenn in den vorangegangenen 48 Stunden keine Symptome vorlagen. Die Möglichkeit der Freitestung bestand somit erst am 18.04.2022 (Ostermontag). Diese Möglichkeit wurde von der Mutter wahrgenommen. Auch der Umstand, dass das am 15.04.2022 ebenfalls positiv getestete Kind 1 im Haushalt der Mutter blieb, kann ihr nicht angelastet werden. Insofern gelten die Ausführungen, die auch schon im Hinblick auf Kind 2 getätigt wurden.
Rechtskonformes Verhalten kann nicht negativ ausgelegt werden
Dass der Vater mit der Vorgehensweise der Mutter nicht einverstanden war, kann im Ergebnis nicht zur Annahme einer eingeschränkten Kooperationsfähigkeit der Kindesmutter führen, da diese sich lediglich rechtskonform verhalten hat. Die Sachverständige hat vorliegend lediglich die Schilderung des Kindesvaters zur Grundlage ihrer fachlichen Einschätzung der konkreten Situation herangezogen, welche sie nach Anhörung beider Elternteile wohl nicht abgegeben hätte.
Stellungnahme der Gutachterin zur Befangenheit im Verfahren zum Sorgerecht
Diesen Vorhalt kann sie in ihrer Stellungnahme vom 12.08.2022 nicht entkräften. Die führt zwar aus, dass sie im Gutachten für beide Elternteile gleichermaßen eine phasenweise Einschränkung der Umgangstoleranz und Kooperationsbereitschaft formuliert habe und sich auch ohne Einbeziehung der vom Kindesvater erlangten Information derselbe Befund für neide Elternteile ergeben hätte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie eine Wertung des Verhaltens der Kindesmutter auf der Grundlage einer einseitigen Schilderung des Kindesvaters vorgenommen hat. Auch wenn aus dem gesamten Gutachten ersichtlich wird, dass sie beiden Elternteilen eine phasenweise eingeschränkte Umgangstoleranz und Kooperationsbereitschaft attestiert, hat sie sich bei der Bewertung einer Situation ausschließlich auf die Angaben des Kindesvaters gestützt. Damit hat sie seinen Vortrag als wahr unterstellt. Diese Vorgehensweise ist aus der Sicht der Kindesmutter geeignet, ein Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Sachverständigen zu begründen. Auf die weiter vorgebrachten Ablehnungsgründe kommt es daher nicht mehr an.
Richterin am Amtsgericht
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