Inhaltsverzeichnis
- Einvernehmliche Scheidung – der kostengünstige Weg zur friedlichen Trennung
- Wie läuft eine einvernehmliche Scheidung ab?
- Was sind die Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung?
- Wie läuft eine einvernehmliche Entscheidung ab?
- Was muss ich vorher beachten?
- Kann ich auf den Versorgungsausgleich verzichten?
- Fragt das Gericht bei der einvernehmlichen Scheidung nach den Kindern?
- Über welche Scheidungsfolgen muss ich nachdenken?
- Können wir für die einvernehmliche Scheidung einen gemeinsamen Anwalt nehmen?
- Was kostet die einvernehmliche Scheidung?
Einvernehmliche Scheidung – der kostengünstige Weg zur friedlichen Trennung
Als einvernehmliche Scheidung bezeichnet man eine Scheidung, bei der alle Folgen der Scheidung friedlich und einverständlich zwischen den Ehepartnern geregelt sind. Es ist der kostengünstigste und schnellste Weg zur Scheidung.
*Wie läuft eine einvernehmliche Scheidung ab?
Eine Scheidung ist wohl nie eine schöne und einfache Angelegenheit. Dennoch gibt es schwierige und einfache Wege zur Scheidung. Sind sich die Ehepartner einig, dass die Ehe beendet werden soll, so kann die Ehe relativ unkompliziert und günstig geschieden werden. Einig heißt, dass beide Ehegatten die Ehe auflösen lassen wollen und auch sonst kein Streit über die wirtschaftlichen Folgen der Trennung und / oder Regelbedürfnisse in Bezug auf die vorhandenen Kinder besteht.
Was sind die Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung?
Die Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung sind:
- Es ist mindestens ein Jahr seit der Trennung vergangen (Trennungsjahr)
- Die antragstellende Person ist durch einen Anwalt für Familienrecht vertreten
- Der Versorgungsausgleich ist geregelt, bzw. soll durch das Gericht entschieden werden.
Das Trennungsjahr steht als Voraussetzung im Gesetz (§ 1565 BGB). Auf das Trennungsjahr kann im Ausnahmefall (sog. Härtefall) verzichtet werden.
Die Trennung setzt nicht zwingend voraus, dass die gemeinsame Wohnung aufgelöst ist. Die sog. räumliche Trennung kann auch innerhalb einer Wohnung oder demselben Haus stattfinden.
Für den Antrag auf Scheidung besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Die Person, die den Antrag stellt muss also einen Anwalt für Familienrecht beauftragen. Die andere Person in der Ehe kann diesem Antrag aber ohne Anwalt zustimmen. Wir raten allerdings dazu, dass Sie immer zumindest eine Erstberatung bei einem Anwalt für Familienrecht in Anspruch nehmen, damit Sie die Folgen der Scheidung verstehen und überblicken.
*Der Versorgungsausgleich ist der einzige Teil der finanziellen Scheidungsfolgen, welcher immer von Gericht überprüft wird. Als Versorgungsausgleich bezeichnet man den Ausgleich der in der Zeit der Ehe entstandenen Rentenansprüche. Der Versorgungsausgleich kann in verschiedenen wegen behandelt werden.
- Versorgungsausgleich wird durch das Gericht entschieden
- Versorgungsausgleich entfällt wegen Geringfügigkeit der auszugleichenden Ansprüche
- Versorgungsausgleich entfällt wegen Kürze der Ehe
- Auf den Versorgungsausgleich wird vor Gericht verzichtet.
- Auf den Versorgungsausgleich wurde notariell verzichtet, bzw. er wurde notariell vereinbart.
In allen Fällen muss das Gericht die Regelung inhaltlich überprüfen. Es gibt aber Vor- und Nachteile bei den Kosten. Gerne beraten wir Sie dazu in einer Erstberatung.
Wie läuft eine einvernehmliche Entscheidung ab?
Das Verfahren der Scheidung beginnt mit der Beauftragung eines Anwaltes für Familienrecht. ggf. macht es Sinn sich auch bei einer Mediatorin beraten zu lassen, um alle Fragen und potentielle Konflikte zu klären.
Der Anwalt für Familienrecht legt dann für einen Ehepartner den Scheidungsantrag ein.
Mit dem Scheidungsantrag müssen immer folgende Informationen und Dokumente eingereicht werden:
- Heiratsurkunde
- ggf. Ehevertrag oder Trennungsvereinbarung
- Geburtsurkunden der Kinder
- Auskunft über monatliche Einkommen
- Trennungszeitpunkt
Sodann müssen beide Ehepartner dann Auskunft zu ihren Rentenansprüchen geben.
Das Gericht braucht nämlich für die Prüfung des Versorgungsausgleichs Informationen dazu, welche Rentenanwartschaften es in welcher Höhe gibt – welche Altersvorsorgen wurden während der Zeit der Ehe getroffen? Sobald das klar ist, können diese Rentenansprüche im Rahmen der Scheidung ausgeglichen und aufgeteilt werden. Bei Fragen zu den Details der Rentenansprüche kann man in der Regel beim zuständigen Bürgeramt/ Rathaus eine Rentenberatung in Anspruch nehmen. Diese ist in der Regel kostenlos.
Sollten danach weitere Fragen offen sein raten wir dringend zur Erstberatung bei einem Anwalt für Familienrecht.
*Sobald alle notwendigen Informationen und Daten bei Gericht vorliegen, wird durch das Familiengericht der Scheidungstermin bestimmt.
Dann findet nur noch der Scheidungstermin beim Gericht statt. Die Scheidung ist mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam. Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, so kann auf die Rechtsmittel verzichtet werden, dann ist die Scheidung sofort wirksam. Ansonsten muss man die vier Wochen Rechtsmittelfrist ab Zugang des Urteils abwarten.
Was muss ich vorher beachten?
Vor der einvernehmlichen Scheidung sollten Sie sich zumindest einmal im Rahmen einer Erstberatung durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. Nur so können Sie böse Überraschungen zu den Folgen einer Scheidung vermeiden.
Im Übrigen sollten Sie folgende Punkte bedenken:
- Sind wir bereits ein Jahr getrennt?
- Haben wir uns Gedanken über die Aufteilung der Gegenstände im Haushalt gemacht? Gibt es hier Streitpunkte, die wir vorher klären sollten?
- Wer bleibt in der Wohnung, wer zieht aus?
- Wie sieht es mit der Altersvorsorge aus? Wer hat was gezahlt und wie möchten wir dies aufteilen?
- Soll auch nach der Ehe noch Unterhalt gezahlt werden?
- Und ganz wichtig – gibt es aus der Ehe minderjährige Kinder?
Wie soll hier die weitere Regelung sein?
Bei wem sollen die Kinder leben, wie viel Umgang soll der andere Elternteil haben?
Wie viel Unterhalt soll gezahlt werden?
Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es empfehlenswert, dass sich jeder Ehegatte vorher einmal durch eine Anwältin für Familienrecht über die Möglichkeiten und Folgen beraten lässt.
*Kann ich auf den Versorgungsausgleich verzichten?
Grundsätzlich ja. Auf den Versorgungsausgleich kann verzichtet werden. Das kann auf verschiedene Weise und zu verschiedenen Zeitpunkten geschehen. Außerhalb eines Gerichtsprozesses:
- Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Ehevertrag
- Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung
- Verzicht auf den Versorgungsausgleich als separate Vereinbarung
Bitte unterzeichnen Sie eine solche Vereinbarung nicht ohne vorherige Beratung durch eine Anwältin für Familienrecht.
*Auch der Verzicht auf den Versorgungsausgleich außerhalb des Gerichtsprozesses wird durch das Gericht darauf überprüft ob er sittenwidrig ist.
Es ist auch möglich im Gerichtsverfahren auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Dafür müssen beide Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten – dann wiederum müssen aber auch beide Ehegatten in anwaltlicher Vertretung bei Gericht erscheinen, nur ein Anwalt für Familienrecht reicht da nicht aus.
Das Gericht führt keinen Versorgungsausgleich durch, wenn die Rentenansprüche in etwa gleichwertig sind (§ 18 Versorgungsausgleichgesetz) oder die Ehe nicht länger als drei Jahre dauerte.
Fragt das Gericht bei der einvernehmlichen Scheidung nach den Kindern?
Grundsätzlich ja. Allerdings nur kurz, wenn bei de Ehepartner bestätigen, dass hier alles im Reinen ist, wird keine weitere Prüfung durchgeführt.
Über welche Scheidungsfolgen muss ich nachdenken?
Sie sollten sich Gedanken machen zu folgenden Aspekten:
- Zugewinnausgleich
- Wer zieht nach der Trennung aus?
- Gibt es Unterhaltszahlungen?
- Welche Rentenansprüche gibt es? Braucht es einen Ausgleich?
- Betreuung der Kinder (soweit vorhanden)
- Wie wird der Hausrat verteilt?
- Kosten der Scheidung
Können wir für die einvernehmliche Scheidung einen gemeinsamen Anwalt nehmen?
Nein. Einen gemeinsamen Anwalt für die Scheidung gibt es nicht. Auch nicht bei der einvernehmlichen Scheidung. Denn der Anwalt für Familienrecht ist immer seiner Partei verpflichtet und darf keine (potentiell) widerstreitenden Interessen vertreten. Beide Ehepartner kann ein Anwalt für Familienrecht bei der Scheidung also nicht vertreten.
Es braucht aber nur die Person einen Anwalt für Familienrecht, die den Scheidungsantrag stellt. Die andere Person kann dem Antrag ohne Anwalt zustimmen. Das spart dann natürlich an den Kosten der einvernehmlichen Scheidung insgesamt für die Ehepartner. Sie sollten aber auf jeden Fall vorher eine Erstberatung durch einen Anwalt für Familienrecht in Anspruch nehmen, damit Sie wissen, auf welche Konsequenzen der Scheidung Sie sich einlassen.
Möglich ist aber, dass der Anwalt für Familienrecht, welcher den Scheidungsantrag einlegt durch seinen Mandanten den Auftrag bekommt seine Beratung in Anwesenheit des anderen Ehepartners durchzuführen. Auf den ausdrücklichen Auftrag seines Auftraggebers kann der Anwalt für Familienrecht auch die objektive Rechtslage insgesamt erörtern, auch insoweit, wie diese ungünstig für seinen Mandanten und Auftraggeber ist. Wichtig ist dabei aber, dass klar ist, dass die Beratung auch hier nicht für beide Ehepartner erfolgt, sondern immer nur im Rahmen des Auftrages für seinen Auftraggeber.
*Was kostet die einvernehmliche Scheidung?
Die Mindestkosten einer Scheidung sind 850,85 € pro beauftragten Anwalt und 420 € Gerichtskosten.
Diese Werte gelten allerdings nur für Personen mit sehr geringem Einkommen, beispielsweise, wenn beide Ehepartner von Hartz 4 leben. Grundsätzlich berechnen sich die Kosten nach dem sogenannten Streitwert, also dem Wert des Gegenstandes, um den der Rechtsstreit geht. Dieser Streitwert berechnet sich bei der Scheidung nach dem Einkommen beider Ehegatten. Mindestens aber beträgt der Streitwert 4.000 €, hieraus berechnen sich dann die oben genannten Mindestkosten der Scheidung. ggf. haben Sie einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Das gibt es, wenn Sie nicht genügend Mittel für die zu erwartenden Kosten haben. Dann bezahlt der Staat diese Kosten.
Kostensparend insgesamt ist es natürlich, wenn nur ein Anwalt für Familienrecht beauftragt wird. So lassen sich die Anwaltskosten der Scheidung halbieren. Allerdings muss der Auftraggeber des Anwaltes diesen auch erst einmal voll bezahlen. Wenn die Kosten geteilt werden sollen, so müssen Sie das (bitte schriftlich) untereinander vereinbaren.
Gerne geben wir Ihnen in einer Erstberatung einen verbindlichen Kostenvoranschlag für Ihre einvernehmliche Scheidung.
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