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Umgangs- und Sorgerechts-Blog

Gutachten – kein Zwang zur Teilnahme: BGH NJW 2010, 1351 ff.

Matthias Bergmann

In beinahe allen kindschaftsrechtlichen Verfahren wird irgendwann ein Gutachter eingeschaltet. Und hier liegen leider auch die häufigsten und schwerwiegensten Fehlerquellen dieser Verfahren. Oft ensteht der Eindruck, dass Richter und Jugendämter die Entscheidung über das Verfahren einfach an nach nicht nachvollziehbaren Kriterien ausgesuchte Gutachter delegieren. Gutachter, welche oft die für die Beweisfrage relevanten Qualifikationen nicht haben, überholte Methoden anwenden, mit Dritten sprechen, ohne hierfür durch das Gericht gesondert ermächtigt zu sein, Fragen zu den intimsten Bereichen des persönlichen Lebens stellen und am Ende fragwürdige Vorschläge unterbreiten. Diese werden dann im Gerichtssaal oft ungeprüft übernommen, eine inhaltliche Diskussion der Gutachten findet gar nicht statt. Die Einschätzungen der Gutachter nehmen gerade vor dem Amtsgericht die Entscheidung oft vorweg.

All dies ist natürlich unzulässig. Der Richter darf die eigentliche Entscheidung nicht delegieren. Er muss selbst bestimmen, ob das Kindeswohl gefährdet ist oder nicht. Diese Frage z. B. kann nicht im Beweisbeschluss ausgelagert werden,denn das Ausfüllen sog. „unbestimmter Rechtsbegriffe“ ist die nicht delegierbare Kernaufgabe eines Richters.

Leider hilft das oft nicht weiter, denn Beweisbeschlüsse sind nicht separat angreifbar. Was muss ich als Anwalt also tun?

Nun: Zur Teilnahme an einem Gutachten darf niemand gezwungen werden. Sie können die Begutachtung verweigern, und das darf Ihnen auch nicht negativ ausgelegt werden. In aller Deutlichkeit wurde dieser bereits im Jahre 2003 durch das BVerfG gesetzte Grundsatz durch den BGH bestätigt. (BVerfG, FamRZ 2004, 523; Az.: 1 BvR 2222/01; BGH NJW 2010; 1351 ff).

Dieses Recht gibt den Parteien die Möglichkeit ,die Einhaltung nachvollziehbarer Standards und Kriterien zu erreichen. Als Anwalt kann ich gleich zu Anfang klarstellen, dass eine Mitwirkung an einer Begutachtung nur stattfinden wird, sofern die geltenden Regeln eingehalten werden. Das beinhaltet, dass der Gutachter nach nachvollziehbaren Kriterien ausgesucht wird, die richtige Qualifikation hat und VOR Erstellung des Gutachtens Aussagen zu Methoden und Vorgehensweise angibt. Grundsätzlich ist die Erstellung von Gutachten ein positiver Beitrag zum Verfahren, der mit erheblichem Erkenntnisgewinn einhergehen kann. Daher sollten Sie sich einer Begutachtung nicht von vornherein verschließen. Ein unzureichend und nach falschen Kriterien ausgesuchter Gutachter, welcher auf der Grundlage eines schlechten oder rechtswidrigen Beschlusses operiert, ist jedoch unter allen Umständen zu verhindern. Die genannten Entscheidungen geben Ihnen das Recht hierzu.

 

P.S.: Ob die vom BGH vorgeschlagene Vorgehensweise der Hinzuziehung eines Gutachters in die mündliche Verhandlung im Lichte der genannten Rechtsprechung des BVerfG zu halten ist, dürfte höchst fraglich sein.

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