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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Scheidung – was muss ich beachten?

Scheidung – was muss ich beachten?

Matthias Bergmann

Scheidung – Trennung und Ende der Ehe

Die Trennung und damit die Scheidung der Ehe ist kein schöner Moment. Neben der schwierigen emotionalen Lage stehen mit der Scheidung auch für Laien oft beängstigende und unübersichtliche rechtliche Fragen an. Es ist nicht nur die Lebensidee der Ehe gescheitert, es stehen vor einem Neuanfang mit der Scheidung jetzt auch eine Fülle organisatorischer, finanzieller, bürokratischer, emotionaler und rechtlicher Aufgaben an.

Mit unserer Kanzlei sind wir Ihnen bei der Scheidung und allen damit verbundenen Fragen gerne behilflich. Wir sind von unserem Kanzleisitz in Hamburg gerne bundesweit für Sie tätig. Aufgrund unserer Spezialisierung in Bezug auf Trennungen mit Kindern können wir Ihnen gerade in Hinblick auf eine einvernehmliche Scheidung mit Kindern und bei der Vermeidung unnötiger Belastungen Ihrer Kinder im Ablauf der Scheidung helfen. Im Falle einer streitigen Scheidung mit Kindern können wir Ihnen bei allen Fragen von Umgang, Sorgerecht und Kindesunterhalt mit besonderer Expertise zur Seite stehen. Auch bei Scheidungen ohne Kinder stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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Scheidung – was bedeutet das?

Die Scheidung bedeutet im Rechtssinne die Auflösung der Ehe. Gem. § 1564 BGB kann die Ehescheidung nur durch den Richter vorgenommen werden. Durch seine Entscheidung findet die Scheidung statt, mit Rechtskraft des Urteils ist die Ehe aufgelöst.

Ich will die Scheidung – was muss ich tun?

Wenn sie die Scheidung wollen, so sollten Sie in folgenden Schritten vorgehen:

  1. Überblick über Daten schaffen
  2. Anwalt einschalten
  3. Regelung bezüglich Kinder treffen
  4. Finanzielle Regelungen vereinbaren
  5. Scheidungsantrag (durch Anwalt für Familienrecht)

Der Scheidung voraus geht immer die Trennung, eine Scheidung kann durch den Anwalt für Familienrecht erst nach Ablauf eines Jahres nach der Trennung eingereicht werden. Das ist das sogenannte Trennungsjahr.

1. Vorbereitung der Trennung – Datenüberblick

Wenn Sie die Scheidung wollen, sollten Sie zunächst überlegen, in welchen Lebensbereichen die Scheidung für Sie Konsequenzen haben wird. Gerade bei einer langjährigen Ehe und ganz besonders bei einer Ehe mit Kindern sind die Lebensrealitäten und Verpflichtungen von Ihnen und Ihrem Partner oft sehr eng verknüpft. Um mit der Scheidung diese Verknüpfungen auseinander zu klamüsern braucht es erst einmal einen Überblick. Unabhängig davon, ob Sie die Scheidung im Streit, oder als einvernehmliche Scheidung suchen, brauchen Sie Klarheit über die tatsächlichen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen der Scheidung.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung macht es Sinn diesen Überblick gemeinsam zu erstellen.

Dafür braucht es zunächst einen Überblick über die tatsächlichen Gegebenheiten vor der Scheidung. Zunächst sollten Sie also die wichtigen Unterlagen sichern und ggf. kopieren. Folgende Unterlagen sollten Sie auf jeden Fall für eine Scheidung zusammensuchen (im Original oder in Kopie):

  • Personalausweis/Pass
  • Heiratsurkunde
  • Stammbuch
  • Geburtsurkunden (insb. der Kinder)
  • Nachweise über Versicherungen
  • Grundbuchauszüge (soweit Grundstücke etc. vorhanden sind)
  • Bescheinigungen zu Renten und Pensionen
  • Gehaltsnachweise
  • Eine Übersichtsliste aller Konten
  • Kontoauszüge
  • Nachweise über Geldanlagen

 

2. Kann man ohne Anwalt die Scheidung einreichen?

Nein. Für die Scheidung gilt Anwaltszwang. Gem. § 114 Absatz 1 FamFG muss mindestens ein Ehegatte bei der Scheidung durch einen Anwalt vertreten sein. Auch wenn die Scheidung einvernehmlich ist und die Ehepartner sich über alle Fragen einig sind.

Daher müssen Sie für die Scheidung immer einen Anwalt für Familienrecht einschalten. Gerade wegen der erheblichen rechtlichen Konsequenzen einer Scheidung macht es auch Sinn, sich durch einen Anwalt für Familienrecht zur Scheidung beraten zu lassen.

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Sind sich die Ehepartner über die Scheidung einig, so kann es Kosten der Scheidung verringern, wenn nur der Antragsteller oder die Antragstellerin einen Anwalt für Familienrecht einschaltet. Wenn Sie sichergehen wollen, dass Sie keine Nachteile haben, sollten Sie sich aber zumindest im Rahmen einer Erstberatung beraten lassen. Sollten Sie im Streit über die Scheidung selbst, oder die Folgen der Scheidung sein, so macht es auf jeden Fall Sinn sich frühzeitig durch einen Anwalt für Familienrecht beraten zu lassen. Gerne sind wir hier für Sie tätig.

3. Welche Folgen hat die Scheidung für die Kinder?

Die Scheidung hat als solche erst einmal keinerlei Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Eltern in Bezug auf die Kinder. Weder am Sorgerecht, noch in Bezug auf das Umgangsrecht ändert die Scheidung die Rechtsstellung der Eltern. Die Änderung ergibt sich vielmehr meist aus der einer Scheidung vorausgehenden Trennung. Durch die Trennung der Eltern und das Ende des Zusammenlebens ergibt sich die Notwendigkeit, die Betreuung und (finanzielle) Versorgung der Kinder zu regeln. Regelungsbedarf nach der Trennung kann es geben, in Bezug auf:

Jedenfalls die Fragen des Kindesunterhalts, des Aufenthaltsortes der Kinder und des Betreuungsmodells brauchen einer Klärung. Auch wenn Sie sich völlig einig sind, wird das Gericht bei der Scheidung nachfragen, ob und ggf. wie diese Dinge geregelt sind.

Im Streitfalle sollten Sie bezüglich dieser Fragen frühzeitig Kontakt zu einem mit Streit über Umgang, Sorgerecht und Kindesunterhalt erfahrenen Anwalt für Familienrecht aufnehmen. Gerne helfen wir Ihnen hierzu in einer Erstberatung weiter.

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4. Welche Folgen gibt es finanziell?

Die finanziellen Folgen der Scheidung können sehr weitreichend sein. Grundsätzlich werden alle Aspekte des gemeinsamen (finanziellen) Lebens des Paares auseinandergezogen. Folgende Themen sind im Streitfalle als Folgen der Scheidung zu klären (Scheidungsfolgen):

  • Zugewinnausgleich
  • Unterhalt
  • Wechsel von Steuerklassen
  • Aufteilung von Hausrat
  • Aufteilung von Immobilien
  • Ausgleich der Rentenrechte (Versorgungsausgleich)

 

Was ist der Zugewinnausgleich ?

Als Folge der Scheidung wird der sogenannte Zugewinn ausgeglichen. In den meisten Ehen wird keine Vereinbarung über die wirtschaftlichen Folgen der Ehe getroffen, also kein spezieller sogenannter Güterstand vereinbart. Damit bleibt es beim gesetzlichen Normalfall: der sogenannten Zugewinngemeinschaft gem. § 1363 BGB. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner sein Vermögen so behält, wie es zum Zeitpunkt der Eheschließung war. Hat also zum Beispiel die Frau bei Eheschließung ein Haus, so bleibt Sie Eigentümerin des Hauses.

Gemeinschaft besteht aber in Bezug auf den sogenannten Zugewinn, also den Wertzuwachs, der während der Ehe entsteht. Dieser Zuwachs an Werten während der Ehe wird hälftig geteilt und entsprechend ausgeglichen. Kauft die Frau also während der Ehe das Haus, so erhält der Ehemann bei der Scheidung einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des Wertes des Hauses (Wenn es sonst keinerlei finanziellen Werte gibt, die zu beachten und auszugleichen sind). Genauso kann der Ehemann auch Ausgleich in Bezug auf die Hälfte des Wertzuwachses des Hauses während der Ehe verlangen, auch wenn die Frau das Haus schon bei Eheschließung hatte.

Zum Zugewinn gehören Erbe und Schenkungen nicht. Das bedeutet, dass ein Ehegatte bei der Scheidung am Wert eines während der Ehe erfolgten Erbes, bzw. einer Schenkung an nur den anderen Ehepartner selbst, nicht beteiligt wird.

Der Zugewinn ist oft nicht einfach zu berechnen. Hier braucht es im Streitfall auf jeden Fall einer Beratung durch einen Anwalt für Familienrecht.

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Muss ich nach der Scheidung Unterhalt zahlen?

Grundsätzlich bestehen nach der Scheidung keine Verpflichtungen der Ehegatten gegeneinander mehr. Der sogenannte nacheheliche Unterhalt ist prinzipiell eine Ausnahme. Zwischen Trennung und Scheidung (also richterlicher Auflösung der rechtlichen Ehe) kann aber Trennungsunterhalt verlangt werden. Auf diesen Trennungsunterhalt kann auch nicht wirksam verzichtet werden.

Aber auch nach der Scheidung kann es die Verpflichtung zu nachehelichem Unterhalt geben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Ehepartner nach der Scheidung aufgrund Alters oder Krankheit nicht in der Lage ist sich zu versorgen. Nicht selten ist auch ein nachehelicher Unterhaltsanspruch, weil kleine Kinder versorgt werden müssen und daher der betreuende Elternteil nicht in der Lage ist Geld zu verdienen. Dann kann der betreuende Elternteil selbst für sich (nicht zu verwechseln mit Kindesunterhalt) den sogenannten Betreuungsunterhalt verlangen. Betreuungsunterhalt ist auf jeden Fall mindestens geschuldet, bis ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Ist das Kind älter als drei Jahre kommt es für den Betreuungsunterhalt auf die genauen Umstände des Falles an. Gerne beraten wir Sie zum Betreuungsunterhalt in einer Erstberatung.

Insgesamt ist nachehelicher Unterhalt aber eine Ausnahme. Mit der Auflösung der Ehe ist jeder Ehepartner wieder vollständig selbst verantwortlich für seine Versorgung und kann nur im Ausnahmefall auf den Ex-Partner bzw. die Ex-Partnerin zurückgreifen.

Muss ich nach der Scheidung die Steuerklasse ändern?

Die Ehepartner werden während der Ehe steuerlich gemeinsam veranlagt. Das ändert sich, und zwar nicht erst durch die Scheidung sondern schon durch die Trennung. Der Wechsel auf getrennte steuerliche Veranlagung muss im Jahr nach der Trennung erfolgen, also zum 01.01. des folgenden Jahres.

Was passiert bei der Scheidung mit dem Haus?

Die Folgen der Scheidung für die gemeinsame Wohnung oder ein gemeinsames Haus sind oft mit schwierigen finanziellen Fragen verbunden. Darüber hinaus stellt sich aber bei der Scheidung auch die Frage, wer denn nach der Trennung auszieht. Einen Zwang zum Ausziehen aus der Ehewohnung bei der Trennung gibt es nicht.

Unabhängig vom Eigentum an der Ehewohnung kann ein Ehepartner gem. § 1568a BGB die Überlassung der Ehewohnung verlangen, wenn der antragstellende Ehepartner auf die Nutzung in stärkerem Maße angewiesen ist. Dass kann zum Beispiel sein, wenn dies zur Betreuung der Kinder notwendig ist und eine gemeinsame Nutzung ausscheidet.

Bei gemeinsamen Eigentum von Immobilien stellen sich mit der Scheidung ggf. Fragen der weiteren Nutzung und der Auflösung des gemeinsamen Eigentums. Für diese Fragen raten wir zu einer detaillierten Erstberatung.

Was passiert nach der Scheidung mit dem Hausrat?

Nach der Scheidung (und meist schon nach der Trennung) stellt sich die Frage, was mit dem Hausrat passiert. Grundsätzlich behält jeder Ehegatte die Gegenstände, die in seinem oder ihrem eigenen Eigentum sind. Das können die Sachen sein, die schon vor der Ehe da waren. Es betrifft aber auch Gegenstände, die während der Ehe ins Alleineigentum eines Ehegatten gekommen sind. Alle Gegenstände, die im gemeinsamen Eigentum sind, müssen aufgeteilt werden. Das kann eine sehr schwierige und konfliktbehaftete Frage sein, ganz besonders, wenn die Eigentumsverhältnisse unklar sind.

Bei allen Gegenständen ohne erheblichen Wert und außergewöhnlichen emotionalen Wert raten wir zu einer Mediation. Wir können hier die Mediation durch die systemische Familienberaterin Sina Töpfer empfehlen.  Rechtlich lassen sich diese Fragen meist nur unter wirtschaftlich völlig außer Verhältnis stehendem Aufwand klären.

5. Scheidungsantrag – Kann ich den Scheidungsantrag selbst stellen?

Nein. Der Antrag auf Scheidung der Ehe muss durch einen Anwalt gestellt werden. Normalerweise kann dieser Antrag erst ein Jahr nach der Trennung gestellt werden. Dieses sog. Trennungsjahr muss vor der Scheidung abgewartet werden.

Bei der einvernehmlichen Scheidung kann, um Kosten zu sparen, nur ein Anwalt beauftragt werden. Der Anwalt kann aber nicht für beide Ehepartner auftreten. Einen gemeinsamen Anwalt bei einer Scheidung gibt es nicht, der Anwalt ist immer nur einem Ehepartner (dem antragstellenden Ehepartner) verpflichtet. Um Kosten zu sparen kann der andere Ehepartner auf einen Anwalt verzichten.

Es kann bei wirklicher Einigkeit durchaus Sinn machen, dass ein Ehepartner auf eine anwaltliche Begleitung bei der Scheidung verzichtet. Allerdings sollten Sie sich im Falle Ihrer Scheidung immer zumindest einmal anwaltlich in einer Erstberatung beraten lassen. Nur so können Sie sicher gehen, dass Sie bei der Entscheidung die Scheidung ohne Anwalt zuzustimmen auch alle Folgen der Scheidung überblicken.

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Fazit

Die Scheidung einer Ehe ist die Auflösung der Ehe durch den Richter. Einen Scheidungsantrag kann nur ein Anwalt einreichen. Bei der Scheidung kann man sich nicht durch einen gemeinsamen Anwalt für Familienrecht für die Scheidung vertreten lassen, aber es ist möglich, dass nur ein Ehepartner einen Anwalt für Familienrecht für die Scheidung beauftragt. Die Folgen der Scheidung umfassen den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich, das Wohnrecht an der gemeinsamen Wohnung, das gemeinsame Eigentum an Immobilien, den Hausrat, den Trennungsunterhalt und ggf. nachehelichen Unterhalt. Für die Kinder hat die Scheidung grundsätzlich keine rechtlichen Folgen, es ergeben sich aber zu klärende Fragen für Betreuung der Kinder, Umgang und Sorgerecht aus der Trennung der Eltern.

Buchen Sie zu diesem Thema gerne eine Erstberatung bei uns.

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