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- Trennungsunterhalt – wie viel Unterhalt bekomme ich nach der Trennung?
Trennungsunterhalt – wie viel Unterhalt bekomme ich nach der Trennung?
Ein Blogbeitrag von Caroline Greb
Wenn Eheleute sich trennen, gibt es viel zu regeln. Unter anderem die Frage, wie es finanziell im Alltag weitergehen kann. Gerade wenn ein Ehepartner während der Ehe nicht oder nur wenig gearbeitet hat, sieht es für ihn häufig finanziell auf den ersten Blick schlecht aus. Genau dafür gibt es den Trennungsunterhalt im Trennungsjahr.
Denn: Eheleute sind auch dann noch finanziell füreinander verantwortlich, wenn sie sich getrennt haben. Dennoch kommt es zwischen Eheleuten immer wieder zu Streit über den Trennungsunterhalt.
In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Was ist der Trennungsunterhalt?
- Wann bekomme ich Trennungsunterhalt?
- Wie lange bekomme ich Trennungsunterhalt?
- Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?
- Wann muss ich keinen Trennungsunterhalt zahlen?
Was muss ich machen, um Trennungsunterhalt zu bekommen?
1. Was ist der Trennungsunterhalt?
Während der Ehe sind die Eheleute finanziell füreinander verantwortlich. Das heißt, dass der Ehepartner, der (mehr) verdient, auch für den Lebensunterhalt seines Partners aufkommen muss. Und das gilt nach dem Gesetz auch erstmal weiter, wenn ein Ehepaar sich trennt. Einen Anspruch auf Unterhalt gibt es also auch im Trennungsjahr. Das nennt man dann Trennungsunterhalt.
Selbstverständlich gibt es aber schon ein paar Unterschiede zum Zusammenleben. Während der Ehe teilen sich die Eheleute oft ein gemeinsames Konto, von dem sie ihre Ausgaben bezahlen. Oder der besserverdienende Ehegatte übernimmt die Einkäufe, die Miete usw. und stellt so den Unterhalt für die Familie sicher. Nach der Trennung gibt es diese Aufteilung natürlich nicht mehr. Dann muss der finanziell besser aufgestellte Ehepartner den Unterhalt als Zahlbetrag an den anderen Ehepartner überweisen. Und zwar monatlich im Voraus. Bezahlt der besserverdienende Ehegatte aber weiter die Miete für die Familienwohnung, reduziert das ggf. den Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Der Trennungsunterhalt soll sicherstellen, dass ein Ehepartner nach der Trennung nicht mit leeren Händen dasteht. Gerade in Familien mit traditionellem Rollenbild bleibt während der Ehe häufig ein Ehepartner ganz zuhause, um die Betreuung der Kinder zu sichern. Der Trennungsunterhalt soll diesem Ehepartner auch den Übergang zurück ins Arbeitsleben erleichtern.
2. Wann bekomme ich Trennungsunterhalt?
Nicht jeder bekommt nach der Trennung Unterhalt vom Expartner. Im rechtlichen Sinn müssen dafür ein paar Voraussetzungen vorliegen: die Eheleute müssen noch verheiratet sein (a.), aber schon getrennt leben (b.). Außerdem muss ein Ehepartner bedürftig (c.) und der andere leistungsfähig sein (d.).
Warum und wie sich die Eheleute getrennt haben, ist hingegen bis auf ganz wenige Ausnahmefälle (siehe 5.) nicht relevant.
Die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt erklären wir euch hier nochmal ein bisschen ausführlicher:
a. Bestehende Ehe
Zunächst muss das ehemalige Paar (noch) verheiratet sein. Das heißt, sie haben mal geheiratet und sind noch nicht geschieden. Für unverheiratete und bereits geschiedene Paare gibt es keinen Trennungsunterhalt.
b. Getrenntleben
Außerdem müssen die Eheleute getrennt leben. Das bedeutet, dass zumindest einer der Eheleute die Ehe für gescheitert erklärt und die Beziehung beendet hat.
In aller Regel zieht einer der Partner dann aus der Wohnung aus. Dann lässt sich das Getrenntleben leicht nachweisen. Aber auch innerhalb der Wohnung können die Eheleute getrennt leben. Und zwar indem sie sich häuslich separieren und wirtschaftlich einen getrennten Haushalt führen. Hierbei ist es wichtig, dass die Eheleute ihren Alltag sowohl organisatorisch als auch wirtschaftlich unabhängig voneinander bestreiten.
c. Bedürftigkeit des einen Ehepartners
Außerdem muss einer der Ehepartner bedürftig sein. Das heißt, er muss durch die Trennung schlechter gestellt sein als in der Zeit des Zusammenlebens der Eheleute. Rechtlich kommt es also auf einen Vergleich der Lebensverhältnisse vor und nach der Trennung an. Heißt also: hat ein Ehepartner nach der Trennung weniger Geld zum Leben als während der Ehe, ist er grundsätzlich bedürftig.
Hat der bedürftige Ehegatte während der Ehe nicht gearbeitet, kann er auch nicht einfach darauf verwiesen werden, dass er sich sofort einen Job suchen muss. Er muss nur dann (mehr) arbeiten, wenn das von ihm erwartet werden kann. Dabei kommt es unter anderem auch darauf an, wie die Ehe organisiert war, ob die Eheleute Kinder haben, wie alt diese sind und wer sie betreut. Wenn der bedürftige Ehegatte während der Ehe für die Betreuung der Kinder zuständig war und sich das nicht so einfach umorganisieren lässt, wird man von ihm nicht erwarten können, dass er direkt wieder ins Arbeitsleben einsteigt.
d. Leistungsfähigkeit des anderen Ehepartners
Darüber hinaus muss der andere Ehepartner auch leistungsfähig sein. Das heißt, er muss in der Lage sein, den Trennungsunterhalt zu zahlen, ohne seinen eigenen Lebensunterhalt zu gefährden. Die Grenze ist hier der sogenannte angemessene Selbstbehalt. Dieser muss dem unterhaltspflichtigen Ehepartner zum Leben verbleiben. Gerade wenn minderjährige Kinder im Spiel sind, für die der unterhaltspflichtige Ehegatte auch noch Unterhalt bezahlen muss, kann man schnell mal an die Grenze des Selbstbehalts kommen. Die Höhe des Selbstbehalts wird jedes Jahr angepasst. Im Jahr 2024 liegt der angemessene Selbstbehalt für Erwerbstätige bei 1.600,00 Euro netto.
3. Wie lange bekomme ich Trennungsunterhalt?
Den Trennungsunterhalt muss man nur in der Zeit zwischen der Trennung und der Scheidung zahlen. Der Trennungsunterhalt soll also die Zeit zwischen Trennung und Scheidung überbrücken. In vielen Fällen ist das ungefähr ein Jahr, weil danach die Scheidung möglich ist (sog. Trennungsjahr).
Wie lange Trennungsunterhalt gezahlt wird, hängt auch davon ab, wie schnell die Scheidung vorangeht. Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist es aber erstmal egal, wie lange diese Phase andauert. Solange die Scheidung nicht durch ist, muss grundsätzlich weiter Trennungsunterhalt gezahlt werden. Erst mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt endgültig. Dauert die Trennungszeit sehr lang an, kann es dem bedürftigen Ehegatten aber unter Umständen zumutbar sein, wieder arbeiten zu gehen. Dann kann der Anspruch auch schon vor der Scheidung wegfallen.
Nach der Scheidung gilt das Prinzip der Eigenverantwortung. Heißt: Ab jetzt muss jeder Ehegatte grundsätzlich für sich selbst sorgen und seinen eigenen Lebensunterhalt sicherstellen. Auch hier gibt es aber Ausnahmen, wenn man dem finanziell schlechter gestellten Ehegatten nicht zumuten kann, (wieder) zu arbeiten. Zum Beispiel, wenn die Kinder noch sehr klein sind und noch zuhause betreut werden. Oder auch, wenn ein Ehepartner bei der Scheidung bereits relativ alt oder krank ist und von ihm nicht erwartet werden kann, dass er nochmal arbeiten geht.
4. Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?
Das lässt sich leider nicht pauschal sagen. Die Berechnung vom Unterhalt im Trennungsjahr ist relativ kompliziert. Im Gegensatz zum Kindesunterhalt gibt es keine festen Beträge, an denen man sich orientieren kann. Es werden immer die ganz individuellen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Eheleute angeschaut. Und dann prüft das Gericht, welcher Unterhalt in diesem speziellen Fall angemessen ist. Grundsätzlich gilt als Faustregel, dass der besserverdienende Ehegatte als Trennungsunterhalt 45 % des Differenzeinkommens zahlt. Also des Betrages, den der mehrverdienende Ehegatte mehr verdient als der geringer verdiendende Ehegatte. Im Einzelfall ist das jedoch komplizierter zu berechnen. Dafür kommt es unter anderem darauf an, wie hoch das Familieneinkommen insgesamt ist, wie die Eheleute bisher gelebt haben und welche Verbindlichkeiten sie haben. Im Zweifel muss dann ein Gericht die Höhe des Trennungsunterhalts festlegen.
Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt sind zwei verschiedene Ansprüche, die nebeneinander bestehen. Sobald Kinder im Spiel sind, sollte man also sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Kindesunterhalt berechnen lassen.
5. Wann muss ich keinen Trennungsunterhalt zahlen?
In ganz wenigen Ausnahmefällen muss man keinen Trennungsunterhalt als Unterhalt im Trennungsjahr zahlen, obwohl die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Und zwar dann, wenn es grob unbillig wäre, dass ein Ehepartner den anderen nach der Trennung finanzieren soll. Also wenn es sehr ungerecht erscheint, dass Trennungsunterhalt gezahlt werden muss. Im Gesetz sind dafür bestimmte Fallgruppen vorgesehen (§ 1579 Nr. 2 bis 8 BGB).
Danach gibt es keinen Trennungsunterhalt, wenn der bedürftige Ehepartner zulasten des anderen Ehepartners oder der Kinder gravierende Straftaten oder andere schwerwiegende Verfehlungen begangen hat. Also zum Beispiel, wenn der bedürftige Ehepartner erheblich gewalttätig war oder Familienmitglieder missbraucht hat. Auch wenn der bedürftige Ehegatte in der Vergangenheit weder finanziell noch durch die Betreuung der Kinder zum Familienunterhalt beigetragen hat, kann der Trennungsunterhalt versagt werden. Außerdem kann der Anspruch entfallen, wenn der bedürftige Ehegatte schon mindestens ein Jahr in einer neuen, verfestigten Beziehung lebt und durch den neuen Partner (mit-)finanziert werden kann. Zudem besteht der Anspruch auch nicht, wenn sich der bedürftige Ehegatte mutwillig verhalten hat, also zum Beispiel seinen Job gekündigt hat, um Trennungsunterhalt zu bekommen.
Wichtig ist aber, dass es sich um ganz wenige, sehr strenge Härtegründe handelt, die der unterhaltsverpflichtete Ehegatte beweisen muss. Im Normalfall muss der verpflichtete Ehegatte immer noch Trennungsunterhalt zahlen.
Das gilt übrigens auch dann, wenn ein Ehepartner auf den Trennungsunterhalt verzichtet hat. So ein Verzicht ist nach der Rechtsprechung immer unwirksam. Das heißt, der Anspruch besteht trotz des Verzichts weiterhin.
6. Was muss ich machen, um Trennungsunterhalt zu bekommen?
Nach der Trennung ist es ganz wichtig, sich für den Unterhalt im Trennungsjahr zeitnah an eine Anwältin zu wenden. Denn: der Trennungsunterhalt kann nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht erst ab dem Monat, in dem man selbst oder die Anwältin den Expartner aufgefordert hat, seine Einkommensverhältnisse offenzulegen.
Daher ist es ganz wichtig, dass man den anderen Ehepartner zeitnah nach der Trennung schriftlich auffordert, seine Einkommensverhältnisse darzustellen und zu belegen, um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können. Kennt man die Einkommensverhältnisse (z. B. durch eine gemeinsame Steuererklärung) bereits, sollte man sich ebenfalls schnellstmöglich an eine Anwältin wenden, um den Trennungsunterhalt berechnen zu lassen.
Wir beraten natürlich gerne zum Thema Trennungsunterhalt. Zu einer unverbindlichen Erstberatung geht es hier!